European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0130OS00028.76.0421.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Verstärkter Senat
Spruch:
Die Nichtigkeitbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kaufmann Heinrich H* des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG (a.F.) schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 1965 bis zum 5. Dezember 1969 in W* als Abgabenpflichtiger, nämlich als geschäftsführender Gesellschafter der Firma H* OHG., zu seinem sowie zum Vorteil des genannten Unternehmens und der Mitgesellschafter Dipl.-Ing. Peter L* und Dr. Hans L* durch Nichtverbuchung von Umsätzen sowie durch Abgabe unrichtiger und unvollständiger Umsatzsteuererklärungen, sohin durch Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkte, indem nämlich dadurch Umsatzsteuer, sohin eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, um nachangeführte Beträge verkürzt festgesetzt wurde, und zwar:
für 1965 S 315.458,96
für 1966 S 116.985,54
für 1967 S 5.021,31;
strafbestimmender Wertbetrag S 437.465,81.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitbeschwerde, die er auf die Nichtigkeitsgründe des „ 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 9 lit. a und lit. b StPO stützt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu:
Zunächst vermag die vom Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO „eventualiter“ relevierte (:Abschnitt II/A I d) der Beschwerdeschrift) – angebliche Verletzung des im § 258 Abs. 1 StPO normierten Grundsatzes der Unmittelbarkeit des gerichtlichen Verfahrens durch das Erstgericht schon mangels Anführung der letztzitierten Bestimmung in der abschließenden Aufzählung der unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschriften im § 281 Abs. 1 Z 3 StPO den mit Berufung auf diese Gesetzesstelle geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen.
Zum übrigen stellt die (erfolgte) Übernahme von Schlussfolgerungen einzelner, vor dem erkennenden Senat vernommener und für glaubwürdig befundener Zeugen – wie vorliegend der Finanzbeamten Karl K* und Karl M* – in Ansehung der Beweiskraft der von diesen Zeugen seinerzeit, im Zuge ihrer Prüfungstätigkeit, und nunmehr vom Schöffengericht beurteilten Urkunden, bzw. der Depositionen einer vernommenen Auskunftsperson (s. S. 235 ff. in Verbindung mit S. 232 d.A.), durch das erkennende Gericht, das die einschlägigen (Prüfungs-)Berichte der genannten Zeugen im Urteil als wesentliche Feststellungsgrundlage heranzieht und das überdies den gesamten von den beiden Finanzbeamten geprüften Komplex in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen hat, keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips dar; eine solche Beurteilung fällt vielmehr in den Bereich zulässiger – im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbarer – richterlicher Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs. 2 StPO (vgl. RZ 1974/123).
Den Ausführungen der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrens-, Mängel- und Rechtsrüge (soweit der Beschwerdeführer damit die tatsächliche und rechtliche Annahme von Abgabenverkürzungen in Ansehung veranlagter Umsatzsteuer für die Jahre 1965, 1966 und 1967 mit dem eingangs angeführten strafbestimmenden Wertbetrag bekämpft) hält die Generalprokuratur folgendes entgegen: „Die vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitbeschwerde wiederholt aufgeworfene und dem bezüglichen Vorbringen der Verfahrens- und Mängelrüge jeweils 'vorgelagerte' Rechtsfrage nach der Bedeutung und Reichweite der der Sache nach in der Bestimmung des § 54 FinStrG a.F. (d.i. in der bis 31. Dezember 1975 in Kraft gestandenen und nunmehr auf Grund der FinStrGNov. 1975, BGBl. Nr. 335, im wesentlichen im § 55 FinStrG neu übernommenen Fassung) – gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. 12 Os 157/74; 11 Os 6/75) – normierten 'Bindungswirkung' der rechtskräftigen endgültigen Festsetzung von Abgaben der im § 53 Abs. 3 FinstrG a.F. (nunmehr § 55 FinStrG neu) bezeichneten Art – vorliegend der Umsatzsteuer – durch die Finanzbehörden wird von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum (vgl. Dorazil‑Harbich‑Reichel‑Kropfitsch,Kommentar zum Finanzsstrafgesetz, S. 1 ff. zu § 54 FinStrG a.F., mit Entscheidungshinweisen) einheitlich dahin beantwortet, dass in diesen Fällen rechtskräftiger Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörde dieser für die in der Folge (im Strafverfahren) zu treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Abgabenverkürzung anzunehmen ist, absolute Präjudizialität zukommt (vgl. EvBl. 1975/15; RZ 1975/12; jüngst 9 Os 38/76).
Die Abgabenschuld ist somit, was die einem Schuldspruch nach dem § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG (a.F.) zu unterstellende Abgabenverkürzung anlangt, dem Grunde und der Höhe nach 'präjudiziert' (9 Os 111/75) und einer neuerlichen Beurteilung als Vorfrage (§ 5 StPO) seitens des (Straf‑)Gerichts (ausnahmsweise) entzogen. Das Gericht hat von dem in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid auszugehen und ist nicht befugt, das bezügliche Ergebnis des Abgabenverfahrens und dessen Grundlagen durch eigene Beweiserhebungen (etwa durch Heranziehung eines Sachverständigen) im Strafverfahren auf seine ziffernmäßige oder rechtliche Stichhältigkeit zu überprüfen (JBl. 1969, 346); von derartigen, für die Abgabenbemessung (und die daraus regelmäßig resultierende Annahme einer Abgabenverkürzung) maßgeblichen Fragen ist das Strafverfahren vielmehr (tunlichst) freizuhalten (SSt. 43/6, mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Die Frage der Zurechnung der strafbaren Handlung in subjektiver Richtung hingegen – vorliegend, ob dem Angeklagten eine vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer unter (bewusster) Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht zur Last liegt – ist vom Strafgericht ohne Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu entscheiden (vgl. abermals SSt. 43/6, 12 u.a.).
Ausgehend von diesen, im Ergebnis auch dem Ersturteil zugrunde gelegten (s. S. 262 d.A.) Grundsätzen – die allerdings nach dem Gesagten keine totale 'Bindungswirkung' des rechtskräftigen Abgabenbescheides postulieren – erweisen sich die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit aus dem Grunde der Z 4 bzw. Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Vorwürfe angeblicher dem Erstgericht unterlaufener Verfahrens‑ bzw. Begründungsmängel sowie die im Abschnitt III A 1) der Beschwerdeschrift aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, mit unmittelbarer Beziehung auf den § 54 FinStrG a.F., erhobene und die soeben erörterte Präjudizwirkung – die auch die Grundvoraussetzung einer Abgabenverkürzung, nämlich das Bestehen einer Abgabenschuldigkeit betrifft – als Folge dieser Gesetzesanordnung für die Frage der (objektiven) Tatbildmäßigkeit und des Bestehens einer (Umsatz‑)'Steuerpflicht und damit einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht (des Angeklagten) überhaupt', (teilweise) negierende Rechtsrüge als nicht zielführend, ohne dass es eines detaillierten Eingehens auf die daran anknüpfenden weiteren Beschwerdeausführungen bedarf.“
Im Hinblick auf ein beabsichtigtes Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der für die Beurteilung dieses Falles bedeutsamen Frage nach dem normativen Inhalt des § 54 FinStrG (a.F.) wurde ein Gerichtstag vor einem verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofs anberaumt.
Dieser Senat gelangte zu folgender Auffassung:
Die Bestimmung des § 54 FinStrG (a.F.) verbietet (ebenso wie die nunmehr in Geltung stehende Norm des § 55 FinStrG) unter anderem für den Bereich des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens betreffend Abgaben der dort angeführten Art – ihrem Wortlaut nach lediglich – die Durchführung der Hauptverhandlung, ehe das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung (für die Tatzeit) vorliegt. Ihr fehlt eine unmittelbare Aussage zur rechtlichen Bedeutung dieser Abgabenfestsetzung für das Erkenntnis des Strafgerichtes.
Wohl besagt § 5 Abs. 2 StPO, dass der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, an das über eine strafrechtliche Vorfrage ergangene Erkenntnis des Zivilrichters nicht gebunden ist. Dies darf aber keineswegs dahin verstanden werden, dass es dem Strafrichter frei stünde, eine rechtskräftige zivilrechtliche oder administrative Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Mayer zu § 5 StPO S. 38 f.; Roeder, Lehrbuch II. Auflage, 25; Foregger, StPO, Anm. II S. 22; SSt. 5/77, 32/49, 32/75, 38/21 u.a.). Es widerspräche nicht nur dem Wesen der Kompetenzverteilung innerhalb der staatlichen Aufgabenerfüllung, sondern auch dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, überließe man es dem Strafrichter, die Frage des Bestehens einer Abgabenschuld dem Grunde und der Höhe nach abweichend vom Inhalt eines hierüber bereits in Rechtskraft erwachsenen – gleichfalls in einem amtswegigen, vom Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit beherrschten Verfahren ergangenen – Abgabenbescheides festzustellen. Denn für den Bereich des Abgabenrechts würde der Betroffene die Abgabe weiterhin in der bemessenen Höhe schulden, indes der nachfolgenden Entscheidung des Strafrichters unter Umständen die Annahme einer (teilweisen oder vollständigen) Nichtschuld der Abgabe zugrundeläge.
Demnach hat das Gericht im Finanzstrafverfahren vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den der Straftat Verdächtigen ergangenen (rechtskräftigen) Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen.
Die Vorschrift des § 54 FinStrG a.F. (bzw. § 55 FinStrG n.F.) stellt (bloß) sicher, dass im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren betreffend die Verkürzung von Abgaben der dort angeführten Art immer schon ein rechtskräftiger Bescheid jener Abgabenbehörde vorliegt, die mit der endgültigen Abgabenfestsetzung über Grund und Höhe der Abgabenschuld im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Hauptfrage – und somit im Sinne des Vorgesagten für das Strafgericht beachtlich – entschieden hat.
Von der hinzunehmenden Tatsache des Bestehens der sich aus dem Spruch des Abgabenbescheides ergebenden Abgabenschuld abgesehen, ist jedoch das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens eines einer solchen Straftat Beschuldigten völlig frei. Es hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale – wie etwa die als Mittel der Tatbegehung anzusehende (vgl. 9 Os 65/66), nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht – zu prüfen und in gleicher Weise auch – uneingeschränkt – die erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (einschließlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit) zu treffen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kann jedoch nur für den Bereich der subjektiven Tatseite Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Beurteilung sein.
Ausgehend von diesen Überlegungen kann im Ergebnis der durch die Generalprokuratur vorgenommenen Beurteilung des Beschwerdevorbringens als nicht zielführend beigepflichtet werden.
Unabhängig davon sei auf die einzelnen Bemängelungen des Beschwerdeführers und die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation noch wie folgt eingegangen:
zu Punkt I/A) und II/A) 1 a) der Nichtigkeitbeschwerde:
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung des die Prager Firma K* betreffenden Steueraktes 7/567 des Finanzamtes für Körperschaften Wien wurde nach seinem eigenen Vorbringen in der Nichtigkeitbeschwerde ohnedies entsprochen; der zitierte Akt wurde darnach vom Zeugen M* in der (gemäß dem § 276 a StPO fortgesetzten) Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1975 dem erkennenden Gericht vorgelegt und in dieser Verhandlung verlesen (S. 232 d.A.). Die aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge geht daher ins Leere, zumal die im gegebenen Zusammenhang zitierte Entscheidung SSt. 30/90 die tatsächliche Nichtdurchführung einer vom erkennenden Gericht beschlossenen Beweisaufnahme betrifft.
Zu der vom Beschwerdeführer – sachlich und zum Teil auch ziffernmäßig unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO – vermissten Erörterung des Inhaltes des zitierten K*‑Aktes bestand im Hinblick auf die im Urteil als Feststellungsgrundlage herangezogene Aussage des Zeugen K*, wonach der Firma K* nur vorsichtshalber, nämlich im Hinblick auf mögliche Verjährung, Umsatzsteuererklärungen zugestellt worden sind, worauf K* aber nicht reagierte, kein zwingender Anlass (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO); denn damit war das vom Beschwerdeführer relevierte Beweisthema, dass nämlich ursprünglich die Finanzbehörden (auch) eine Steuerpflicht der K*, des ausländischen Lieferanten, nicht ausgeschlossen haben, ohnedies im Sinn des Vorbringens des Beschwerdeführers geklärt. Zu der vom Erstgericht verneinten Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens nicht umsatzsteuerpflichtiger „Bevollmächtigungs“‑ oder Agenturgeschäfte (mit K*) war aber aus der von den Finanzbehörden gegenüber K* (zu 7/567) eingehaltenen Vorgangsweise nach Lage des Falles nichts zu gewinnen.
Im übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung die ihm (noch) notwendig scheinenden konkreten Konstatierungen aus dem Finanzakt betreffend die Fa. K* zu beantragen; dies ist jedoch nicht geschehen, sodass insoweit auch die bezügliche Verfahrensrüge versagt.
zu Punkt I/B) der Nichtigkeitbeschwerde:
In diesem Teil seiner Verfahrensrüge lässt der Beschwerdeführer die – eingehend begründete – Urteilsfeststellung unberücksichtigt, wonach ihm von Anfang an klar war, dass es sich bei den inkriminierten (Geschäfts‑)Vorgängen niemals um Agentur‑ (oder „Bevollmächtigungs“‑)Geschäfte, sondern vielmehr um Eigengeschäfte handelte, die, soweit ihnen durch Weiterverkauf der Importware ein Absatz im Inland zu Grunde lag, der Umsatzbesteuerung unterlagen (s. S. 262 ff. d.A.).
So gesehen kam aber dem vom Beschwerdeführer mit dem (vom Erstgericht abgelehnten) Beweisantrag S. 229 f. d.A. – auf zeugenschaftliche Vernehmung der Finanzbeamten Dr. Alfred G* und Dr. Julius L* – angegebenen Beweisthema, dass nämlich den zuständigen Beamten des Veranlagungsfinanzamtes sein Rechtsstandpunkt, wonach Bevollmächtigungsgeschäfte umsatzsteuerrechtlich weder zu erklären noch buchhalterisch zu erfassen seien, bekannt gewesen sei (vgl. hiezu auch das Beschwerdevorbringen in der Verfahrensrüge, S. 280 d.A.), keine Relevanz zu. Denn nach Überzeugung des Erstgerichts handelte es sich eben bei den zu beurteilenden Vorgängen nicht um Bevollmächtigungs- oder Agenturgeschäfte, sondern um Eigenhandelsgeschäfte der Firma H* OHG., was der Angeklagte von Anfang an wusste, woraus das Erstgericht, das in Würdigung seiner bezüglichen Verantwortung und der Zeugenaussagen K* und DDris. N* bei ihm auch einen Rechtsirrtum ausschloss (S 263–268 d.A.) – schlüssig – den (in der Nichtigkeitbeschwerde negierten) – zum Tatbestand des § 33 FinStrG (a.u. n.F.) gehörenden – Verkürzungsvorsatz des Angeklagten ableiten konnte.
Durch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages wurde der Beschwerdeführer mithin in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
zu Punkt I/C) der Nichtigkeitbeschwerde:
Auch der weitere Beweisantrag des Beschwerdeführers (s. S. 231 d.A.; in Verbindung mit dem Protokoll‑Ergänzungsbeschluss vom 29. Juni 1976, S. 327 d.A.) auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters Dr. P* zum Beweis dafür, dass es bei Importgeschäften ohne (ausreichende) eigene Einfuhrbewilligung branchenüblich (gewesen) sei, durch „Agenturgeschäfte“ fremde Einfuhrbewilligungen auf gleiche Weise, wie vorliegend geschehen, zu verwerten und steuerliche zu behandeln, verfiel in Anbetracht der schon bei Erledigung des Punktes I/B) der Nichtigkeitbeschwerde angeführten Urteilsannahme betreffend die dem Beschwerdeführer stets bekannte Art der entrierten Geschäfte (Eigenhandelsgeschäfte) und angesichts der einhelligen einschlägigen Judikatur, wonach grundsätzlich die Strafbarkeit einer zwar einem ortsüblichen Brauch (einer Usance) entsprechenden, jedoch andererseits alle Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung (vorliegend des Vergehens nach dem § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG a.F.) aufweisenden Tat durch das Bestehen dieser Usance nicht aufgehoben wird (vgl. SSt. 22/95; 23/24; JBl. 1973, 623), mit Recht der Abweisung durch das Erstgericht.
Dass der Angeklagte durch die praktizierte Art der Geschäftsabwicklung in die Lage versetzt wurde, im Rahmen der mit ausländischen Lieferanten abgeschlossenen Allein(ver‑)kaufsabkommen Einfuhr‑ und Devisenbewilligungen sowie Zollbegünstigung inländischer Abnehmer auszunützen („zu verwerten“), wurde vom Erstgericht im übrigen richtig erkannt und berücksichtigt (s. S. 256 d.A.). Hiebei kommt dem Umstand, dass bei wahrheitsgemäßer Offenlegung und Deklarierung der nicht voll durch eigene Einfuhrbewilligungen von der Firma H* OHG getätigten Importe und anschließenden Abverkäufe als Eigenhandelsgeschäfte für den Angeklagten allenfalls die Gefahr bestand, insbesondere mit dem Außenhandelsgesetz in Konflikt zu kommen – worauf beispielsweise der Steuerberater des Angeklagten – Zeuge K* (s. S. 205/206 d.A.), aber auch der Zeuge DDr. N* (s. S. 222 f. d.A.) hingewiesen haben –, keine rechtfertigende oder entschuldigende Wirkung in Ansehung der dem Angeklagten nach den Urteilsannahmen zur Last liegende bewussten Tarnung dieser (Eigenhandels‑)Geschäfte als „Agentur“‑ (oder „Bevollmächtigungs‑„)Geschäfte, die ohne buchhalterischen Niederschlag blieben, zu.
zu Punkt II/A) 1) der Nichtigkeitbeschwerde:
Unberechtigt sind auch die mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO u.a. erhobenen Beschwerdevorwürfe, der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen sei unvollständig und nur offenbar unzureichend begründet.
Das Erstgericht hat die als Feststellungsgrundlage für den gefällten Schuldspruch herangezogenen Beweismittel zunächst eingangs des Urteils – detailliert – aufgezählt und dann im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen in den Entscheidungsgründen zu den bezüglichen Beweismitteln und Verfahrensergebnissen beweiswürdigend Stellung genommen, und zwar soweit die getroffenen Urteilsannahmen der Verantwortung des Beschwerdeführers zuwiderlaufen, in sehr ausführlicher Form (vgl. S. 262 ff. d.A.). Es hat weiters auch die rechtlichen Erwägungen, von welchen es sich bei der abschließenden Sachverhaltsbeurteilung leiten ließ, ausreichend dargelegt und mithin – bei Bedachtnahme auf die bereits zu Punkt I/A) und II/A) 1 a) der Beschwerde erfolgten Darlegungen – der ihm im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO (1975) obliegenden Begründungspflicht durchaus entsprochen (vgl. Foregger‑Serini 2 S. 269 f., Erl. VII zu § 270 StPO und die hiezu zitierte Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer zwecks Untermauerung seines gegenteiligen Standpunktes unter Punkt II/A) 1/b) und c) der Nichtigkeitbeschwerde ausführlich auf den vom Erstgericht nicht erwähnten („zweiten“) Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. August 1973, Zl. 6‑1892/27/73 (von dem eine Fotokopie als Anlage 7/. in der Anlagenmappe 6‑10711 erliegt), Bezug nimmt, übersieht er, dass dieser Berufungsbescheid, der überdies, wie die Nichtigkeitbeschwerde selbst einräumt, „nicht zum gegenständlichen Sachverhalt erflossen ist“, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1975, Zl. 1669/73‑6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist (eine Fotokopie dieses VwGH‑Erkenntnisses wurde vom Erstgericht am 17. September 1975 als Beilage B/. zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 22 genommen und als Aktenbestandteil verlesen [S. 207; 232 unten d.A.]).
Die Nichtberücksichtigung der – schon wegen Aufhebung des Berufungserkenntnisses unverwertbaren – Ergebnisse dieses (mit Verfahrensmängeln behafteten) Berufungsverfahrens der Finanzlandesdirektion im erstgerichtlichen Urteil vermag daher den vom Beschwerdeführer bezogenen Nichtigkeitsgrund keinesfalls herzustellen. Die Heranziehung und (positive) Bewertung der Prüfungsergebnisse der Finanzbeamten K* und (vor allem) M* (vgl. Prüfungsbericht, Beilage zu ON 2) als Feststellungsgrundlage für die erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen fällt, wie bereits erwähnt, in den Bereich der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückten freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. In den vom Erstgericht der Sache nach übernommenen – entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs bloße Vermutungen und Hypothesen darstellenden – Schlussfolgerungen und Überlegungen der genannten Prüfer finden die gerügten Urteilsannahmen eine obschon nicht geradezu zwingende, so doch jedenfalls den Denkgesetzen und in ihrem Zusammenhalt und unter Berücksichtigung des Gesamtkomplexes der getätigten Importgeschäfte (s. Urteil, S. 263 Mitte d.A.) den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechende schlüssige, und folglich auch zureichende Begründung, der formale Mängel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht anhaften.
zu Punkt II/A) 2) und zu Punkt II/B) der Nichtigkeitbeschwerde:
Das soeben abschließend Gesagte gilt auch für die als widersprüchlich bzw. unzureichend begründet gerügten Urteilsannahmen vorsätzlich tatbildlichen Handelns des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG a.F., unter ausdrücklichem Ausschluss eines Rechtsirrtums oder eines Irrtums des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht, durch den er das Vorliegen nichtumsatzsteuerpflichtiger „Agentur“‑geschäfte annahm. Hiebei bedarf es gar nicht der im Ersturteil aufscheinenden – und vom Beschwerdeführer nach Art einer (dem Nichtigkeitsverfahren fremden und daher unbeachtlichen) Schuldberufung bekämpften – „zwingenden“ Beweisführung (Urteil, S. 265 Mitte d.A.) oder der nach Argumentation des Urteils gegebenen Möglichkeit von „nur zwei“ oder „nur drei“ (S. 266, 270 d.A.) „logischen Erklärungen bzw. Konsequenzen“, um die im Zusammenhalt jedenfalls schlüssigen Urteilserwägungen als mängelfrei im Sinne der Z 5 des § 281 StPO zu erkennen (vgl. RZ 1969, 68).
Eine unter dem Gesichtspunkt dieser Gesetzesstelle einwandfreie Begründung enthält das Urteil sowohl hinsichtlich der Frage des – vom Schöffengericht vorliegende bejahten – Wissens des Angeklagten um die wahre Natur der in Rede stehenden Importgeschäfte (:Eigenhandelsgeschäfte und nicht, wie vorgegeben, „Bevollmächtigungsgeschäfte“) und deren umsatzsteuerliche Behandlung, als auch im besonderen in den Ausführungen zu den dieser Beurteilung nach Überzeugung des Erstgerichtes im Ergebnis nicht entscheidend entgegenstehenden Zeugenaussagen K* und DDr. N* und dem von ihm abschließend negativ bewerteten „Exkulpierungswert“ der von diesen Steuerberatern dem Beschwerdeführer erteilten Rechtsauskünfte (Urteil, S. 263 ff.).
Hiebei finden die in der Beschwerde bekämpften Urteilserwägungen bezüglich einer – vom Beschwerdeführer gezielt erfolgten – unzureichenden bzw. unrichtigen Information Dris. N*, der, wie das Erstgericht nach Lage des Falles annehmen konnte, mit einer aus der einseitigen Sicht der Firma H* OHG vorweg festumrissenen Problemstellung (buchhalterische und steuerliche Behandlung von „Agenturgeschäften“) konfrontiert war, in dessen Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht ihre zureichende und aktenkonforme Deckung (s. S. 221, 224 unten; 227, 228 d.A.; vgl. auch Zeugenaussage K*, S. 197 ff., insbes. S. 201 ff. d.A. und Urteilsausführungen hiezu [S. 265 ff. d.A.]). Hieraus konnte das Erstgericht aber wiederum schlüssig ein irrtumsfreies Vorgehen des Angeklagten in der Richtung einer vorsätzlichen Verkürzung von Umsatzsteuer erschließen.
Die diesen Urteilsannahmen zugrundeliegende – nach dem Gesagten schlüssige – Beweiswürdigung des Schöffensenates zu bekämpfen, ist (worauf gleichfalls bereits hingewiesen wurde) dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtigkeitbeschwerde verwehrt. In diesen Bereich unanfechtbarer Beweiswürdigung fallen auch die abschließenden Urteilserwägungen (s. S. 269/270 d.A.) über die eine Schlechtgläubigkeit des Angeklagten von Anfang an indizierende Bedeutung der bei den Geschäftsabwicklungen verwendeten Blankofakturen und den Beweiswert der ursprünglich hiezu vom Angeklagten und der Zeugin E* (auch noch in der Hauptverhandlung) aufgestellten Behauptungen. Das gleiche gilt für die – negative – Beurteilung des Beweiswertes der vom Erstgericht als (unrichtige) Gefälligkeitsurkunde qualifizierten, vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Zusatzvereinbarung (vgl. Beilage 1/. zu ON 22) zum „Alleinverkaufsabkommen“ zwischen den Firmen H* OHG und K* vom 5. Mai 1964 (erliegend in [brauner] Beweismaterialmappe II/.) im Urteil (s. S. 268, 269 d.A.; vgl. auch Zeugenaussage K*, S. 175 d.A. und Beilage zu ON 25, S. 235 ff. d.A.).
zu Punkt II/C) der Nichtigkeitbeschwerde:
Dem schließlich noch vom Beschwerdeführer aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Vorwurf der „Aktenwidrigkeit“ ist zunächst zu erwidern, dass den in diesem Zusammenhang relevierten Fragen einer Verletzung devisenrechtlicher Vorschriften und der Unterrichtung ausländischer Lieferanten, die von den Abnehmern der von der Firma H* ihnen unter Verwendung von Blankofakturen der ausländischen Lieferfirma weiterverkauften Importware beim ausländischen Lieferanten eingehenden Zahlungen dem Konto der Firma H* gutzubringen, schon im Ersturteil zutreffend keine entscheidungswesentliche und im Sinne der §§ 270 Abs. 2 Z 5; 281 Abs. 1 Z 5 StPO besonders erörterungsbedürftige Bedeutung beigemessen wird (s. S. 256 oben d.A.); denn diese Fragen betreffen in bezug auf einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verkürzung von Umsatzsteuern tatsächlich keine entscheidungswesentlichen Umstände. Im übrigen findet sich die vom Beschwerdeführer vermisste aktenmäßige Deckung für die bezüglichen Urteilsausführungen in dem vom Erstgericht (global und im Detail) als Feststellungsgrundlage herangezogenen Prüfungsbericht M* ([grauer] Akt; Beilage zu ON 2, insbes. s.A 4/5, mit Hinweisen auf weitere Bezugsstellen im Abschnitt B/ dieses Berichtes [Marginalrubrik: „Besondere Feststellungen“]), sodass der Rüge der Aktenwidrigkeit auch aus diesem Grunde Berechtigung nicht zukommt.
Keiner der vom Beschwerdeführer behaupteten Urteilsmängel formaler Natur ist mithin gegeben.
zu Punkt III/A) der Nichtigkeitbeschwerde:
In Ansehung dieser einen Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO relevierenden Rechtsrüge ist der Beschwerdeführer zunächst – und vor allem – auf die grundsätzlichen Ausführungen zu seinem gegen die Urteilsannahme der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG a.F. gerichteten Beschwerdevorbringen zu verweisen.
Ein Rechtsirrtum ist dem Erstgericht danach im Ergebnis nicht unterlaufen, wenn es von der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ausging, insoweit sie das Bestehen der (Umsatz‑)Steuerschuld und die Steuerpflicht konstatiert, aus der die Abgabenverkürzungen resultieren. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung als solche können – wie dargelegt – im Strafverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden.
Davon abgesehen ist zur Widerlegung der weiteren rechtlichen Argumentation in der Nichtigkeitsbeschwerde, dass nämlich der Beschwerdeführer wegen der fehlenden Einfuhrbewilligungen für die (legitime) Durchführung der in Rede stehenden Kaufverträge mit den österreichischen Drittabnehmern diese Verträge gar nicht (wirksam) habe erfüllen können, weshalb diesbezüglich umsatzsteuerpflichtige Vorgänge nicht anzunehmen seien, zunächst auf die Bestimmungen des § 23 Bundesabgabenordnung (insbes. Abs. 1 und 2) und die einschlägigen Kommentierungen bei Reeger‑Stoll [1975], S. 36 ff., sowie das Erk. d. VwGHs vom 16. Oktober 1974, Slg. 4736 F, zu verweisen, wonach im allgemeinen für die Besteuerung das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen maßgebend ist und nicht der Umstand, ob der Erfüllung der zugrundeliegenden Verträge an sich ein gesetzliches Verbot entgegenstand. Hiezu kommt, dass vorliegend des Fehlen (ausreichender) Importbewilligungen zwar für die von der Firma H* OHG mit den ausländischen Lieferanten abgeschlossenen Kaufverträge (sog. „erster“ Vertrag im Sinn der Urteilsdiktion, S. 256 d.A.) rechtlich relevant sein konnte, hingegen bei Prüfung der inländischen Umsatzsteuerpflicht der Firma H* OHG – die nach den Urteilsannahmen, wirtschaftlich gesehen, als Zwischenhändler fungierte – in Ansehung der in Anschluss an diese (illegalen) Importe dann in Österreich getätigten Warenweiterverkäufe („zweiter“ Vertrag; laut Ersturteil als „Agenturgeschäft“ getarnt) im Hinblick auf die im Sinn der §§ 21, 22 BAO gebotene „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ ohne Bedeutung war.
Soweit der Beschwerdeführer indes anlässlich seiner Argumentation in der aus dem Grunde der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Rechtsrüge davon ausgeht, es habe sich bei den in Rede stehenden Vorgängen nicht um Eigenhandelsgeschäfte der Firma H* OHG, sondern um „Bevollmächtigungsgeschäfte“ gehandelt, legt er dem Beschwerdevorbringen einen urteilsfremden Sachverhalt zugrunde, weshalb es insoweit an einer gesetzmäßigen und demgemäß beachtlichen Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes fehlt.
Auch die zu Punkt III/A) erhobene Rechtsrüge erweist sich mithin als unbegründet; dem Erstgericht ist weder der vom Beschwerdeführer behauptete (entscheidungswesentliche) Rechtsirrtum unterlaufen, noch ist das Urteil mit, eine abschließende rechtliche Tatbeurteilung hindernden, Feststellungsmängeln im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO behaftet.
zu Punkt III/B) der Nichtigkeitsbeschwerde:
Der Vorwurf nicht gesetzmäßiger Ausführung trifft schließlich auch das zum Nichtigkeitsgrund er Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erstattete Beschwerdevorbringen:
Das Erstgericht hat ausdrücklich und mit zureichender Begründung ausgesprochen, dass der Angeklagte auch bei Bedachtnahme auf die ihm unter (von ihm veranlassten) unrichtigen Prämissen von den Steuerberatern K* und DDr. N* mitgeteilte (Rechts‑)Ansicht des (ihrer Ansicht nach) Fehlens der für die Annahme einer Umsatzsteuerpflicht und für die buchhalterische Erfassung der in Rede stehenden Geschäfte wesentlichen Kriterien vorsätzlich und irrtumsfrei vorgegangen ist, indem er unter bewusster Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht in den Jahren 1965, 1966 und 1967 Verkürzungen an Umsatzsteuer in der im Urteilsspruch bezeichneten Höhe durch Nichtverbuchung steuerpflichtiger Umsätze bzw. durch Abgabe unrichtiger und unvollständiger Umsatzsteuererklärungen, unter gleichzeitiger Tarnung der getätigten Eigenhandelsgeschäfte als (provisionsertragslos gebliebene) „Agenturgeschäfte“, vorsätzlich bewirkt hat.
Dass dieser Urteilsannahme zur subjektiven Tatseite (im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. a FinstrG a.F.) die von den Finanzbehörden der Firma K* gegenüber („vorsichtshalber“) eingehaltene Vorgangsweise (vgl. erneut Zeugenaussage K*, S. 177, 181, 182 d.A.) nicht entgegensteht, wurde bereits bei der Behandlung der Punkte I/A) und II/A) 1) a) der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt. Angesichts des vom Erstgericht als erwiesen angenommenen (positiven) Wissens des Angeklagten um die wahre Natur der in Rede stehenden Handelsgeschäfte kam aber – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – weder den auf Grund gezielt unrichtiger bzw. unvollständiger Informierung der beiden Steuerberater seitens des Beschwerdeführers zustandegekommenen Rechtsauskünften derselben (im Sinne einer Vorsatz‑Exkulpierung des Angeklagten) noch, wie bereits zu Punkt B) der Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, der Frage, welchen „Rechtsstandpunkt“ der Angeklagte nach außen hin den Finanzbehörden gegenüber vertreten hat und welche Stellungnahme hiezu einzelne Finanzbeamte (ursprünglich) eingenommen haben, entscheidende Bedeutung zu.
Für die Annahme der Nichtigkeitsbeschwerde, dem Beschwerdeführer habe das „Bewusstsein der ihm angelasteten Rechtswidrigkeit“ gefehlt, zumindest sei er aber einem (entschuldbaren) Irrtum (vgl. § 9 FinStrG und ÖJZ/LSK 1976/35) unterlegen, bzw. dem Urteil hafte in dieser Richtung ein Feststellungsmangel an, bleibt in Anbetracht der vom Erstgericht zur inneren Tatseite der dem Angeklagten angelasteten Umsatzsteuerverkürzungen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mithin kein Raum.
Zu dem in den Punkten II/A) 2), III/A) und III/B) der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Fragenkomplex betreffend die subjektive Tatseite ist dem Beschwerdeführer schließlich zu erwidern, dass er sich im Hinblick auf eine von den Steuerberatern K* und DDr. N* erteilte Rechtsauskunft auf einen exkulpierenden Verbotsirrtum schon deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, weil – wie bereits erwähnt – die mitgeteilte Rechtsmeinung auf eine gezielt unrichtige bzw. unvollständige Information der Steuerberater zurückging und ein solcher Verbotsirrtum, sollte er vorgelegen sein, vorwerfbar und damit rechtlich irrelevant wäre (vgl. die Ausführungen Kienapfels in „Unrechtsbewußstsein und Verbotsirrtum“, ÖJZ 1976, S. 113 ff., insbes. im Abschnitt III/1 b und c [S. 118/119]).
Da mithin keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)