OGH 13Os28/20x

OGH13Os28/20x16.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Marek A***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 613 Hv 4/19f des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00028.20X.0916.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. November 2019 (ON 96) wurde Marek A***** des am 12. November 2018 begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil vom 27. Februar 2020 gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Berufung Folge und erhöhte die über Marek A***** verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre (ON 108).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK.

 

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Nach Art 7 Abs 1 MRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden, wobei der EGMR Art 7 Abs 1 MRK schon dann als verletzt erachtet, wenn die Strafe (mit Blick auf eine Änderung der Strafdrohung) hätte milder ausfallen können ( Meyer‑Ladewig/Harrendorf/König in Meyer‑Ladewig et al, EMRK 4 Art 7 Rz 20 mwN).

Mit dem Vorwurf, das Rechtsmittelgericht habe die Strafbemessung der ersten Instanz „nur beurteilt“, stellt der Verurteilte keinen Bezug zur angesprochenen Konventionsgarantie her.

Gleiches gilt für die Überlegungen zur Änderung des § 39 Abs 1 StGB durch das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105. Weder die Rückfallsvoraussetzungen noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens (zur Einordnung des § 39 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 [auch] als Strafrahmenvorschrift siehe 13 Os 44/09h, SSt 2009/52) wurden durch diese Novellierung verändert, womit auch insoweit ein allenfalls im Sinn des Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK relevanter Fehler nicht behauptet wird.

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).

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