OGH 13Os28/11h

OGH13Os28/11h7.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oliver P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2010, GZ 95 Hv 132/10t-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oliver P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I und II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich selbst ausgefüllter und unterfertigter, auf fremde Namen lautender Überweisungsformulare, Bankangestellte zur Durchführung von Kontoabbuchungen und Überweisungen auf von den Tätern angegebene Konten, mithin zu im Urteil genannte Personen im 3.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von 5.076 Euro schädigenden Handlungen verleitet (I) und in vier Fällen zu verleiten versucht (II/1 bis 4).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Mit dem Argument, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 4) fänden „im Akteninhalt keine Deckung“, spricht die Mängelrüge (Z 5) keine der im Gesetz genannten Anfechtungskategorien des nominell geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an.

Die - im Übrigen festgestellte (US 4 f) - Anzahl von Betrugshandlungen stellt keine entscheidende Tatsache für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit dar, die bloß Wiederholungsabsicht voraussetzt.

Mit der isoliert - wenngleich ohne Angabe der Fundstelle im Akt (vgl RIS-Justiz RS0124172) - ins Treffen geführten Aussage des Beschwerdeführers, er habe von seinem Mittäter „keine Provision“ erhalten, mussten sich die Tatrichter mit Blick auf seine ohnehin erörterte (geständige) Verantwortung, wonach ein Teil der Überweisungen auf sein Konto erfolgen sollte und er den Tatentschluss zur Behebung seiner Geldsorgen gefasst habe (US 6 iVm ON 18 S 7 ff, vgl auch ON 9 S 28), nicht gesondert auseinandersetzen.

Das Vorbringen, das Erstgericht gehe „zu Unrecht“ von einem 3.000 Euro übersteigenden Schadensbetrag und darauf gerichtetem Vorsatz des Beschwerdeführers aus (der Sache nach Z 10), bekämpft die entsprechenden Feststellungen (US 4 f) bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Weshalb der Vorschrift des § 29 StGB zuwider Schadensbeträge aus mehreren Betrugshandlungen nicht zusammenzurechnen seien, legt die Rüge nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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