Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die zuletzt beschäftigungslose kaufmännische Angestellte Ingrid A des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt durch Beteiligung nach den §§ 12 und 79 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 20.November 1974 in Linz, solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges stand, den abgesondert verfolgten Walter B durch die sinngemäße Aufforderung:
'Das Kind muß weg' und die Äußerung: 'Walter, du weißt eh, was wir ausgemacht haben', dazu bestimmte, ihre neugeborene außereheliche Tochter zu töten.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 79 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 18.April 1978, AZ. 16 U 556/78
(zwanzig Tagessätze zu je siebzig Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit zehn Tage Freiheitsstrafe, wegen Vergehens nach dem § 88 Abs. 1 StGB.), eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
In Bemessung dieser Strafe erachtete es als erschwerend, daß Ingrid A den Walter B zur Tötung des Kindes angestiftet hat, als mildernd hingegen ihr Alter zur Tatzeit von knapp achtzehn Jahren, das lange Zurückliegen der Tat und die Unbescholtenheit.
Die Angeklagte bekämpfte dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.Februar 1980, GZ. 13 Os 27/80-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war demnach nur mehr die Berufung der Angeklagten, mit der sie die Herabsetzung der Strafe auf ein Mindestmaß anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist unberechtigt.
Das Erstgericht hat ohnedies in Anwendung des § 41
StGB. eine das gesetzliche Mindestmaß unterschreitende Freiheitsstrafe verhängt. Sollte die Berufungswerberin aber der Auffassung sein, daß in voller Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 Abs. 1 Z. 4 StGB.
eine Freiheitsstrafe von nur einem Monat angemessen gewesen wäre, so ist sie selbst mit der lapidaren Behauptung, daß die ihr zugutekommenden Milderungsumstände nicht hinreichend gewürdigt worden seien, jede Begründung für ein so weit reichendes Berufungsbegehren schuldig geblieben.
Der angenommene Erschwerungsumstand geht zwar in der Unterordnung der Tat unter § 12, zweiter Fall, StGB. auf, doch läßt das Fehlen von zusätzlichen gravierenden Milderungsgründen, etwa eines von Schuldeinsicht getragenen Geständnisses, die ohnehin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten keinesfalls als eine überhöhte, vielmehr als eine an der Untergrenze der Angemessenheit gerade noch vertretbare Sanktion erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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