European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00025.26I.0318.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 23 Hv 22/24v‑79, wurde * C* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. September 2024, AZ 13 Os 48/24v, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen (ON 83 der Hv-Akten). Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 2024, AZ 9 Bs 251/24m, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herab (ON 90 der Hv-Akten).
[3] Den am 13. Oktober 2025 gestellten Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 ab (ON 127). Der dagegen gerichteten Beschwerde des * C* gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 16. Februar 2026, AZ 9 Bs 2/26x, nicht Folge (ON 146.1 der Hv-Akten).
[4] * C* verbüßt derzeit die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Krems an der Donau.
[5] Am 23. Februar 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbstverfasster und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * C* ein, in dem er gestützt auf das GRBG eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil die im oben dargestellten Verfahren über ihn verhängte Haft „[u]ngesetzlich“ sei.
Rechtliche Beurteilung
[6] Da gegen die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung das GRBG nicht gilt (§ 1 Abs 2 GRBG, RIS‑Justiz RS0061089 [T11], Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff), ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig. Aus diesem Grund war sie zurückzuweisen.
[7] Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).
[8] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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