OGH 13Os23/12z

OGH13Os23/12z10.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilfried W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilfried W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. November 2011, GZ 20 Hv 70/11m-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilfried W***** wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Angeklagten Wilfried W***** gegen den Ausspruch über die Strafe und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wilfried W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde Wilfried W***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB (I) und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

I) gemeinsam mit Wolfgang Wy***** gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch Einbrechen in Gebäude sowie Aufbrechen von Behältnissen weggenommen und dies versucht, und zwar

1) in der Nacht zum 30. Juni 2011 in Linz Gewahrsamsträgern des Unternehmens „i*****“ 65 Euro durch Einschlagen von Fensterscheiben, Einsteigen und Aufbrechen eines Kaffeeautomaten und von 10 Spinden;

2) im Zeitraum von Ende Juni bis Anfang Juli 2011 in Steyregg Gewahrsamsträgern des Unternehmens K***** eine Handkasse mit 400 Euro Bargeld durch Aufzwängen der Tür eines Kiosks mit einem Schraubenzieher;

3) in der Nacht zum 15. Juli 2011 in Linz Gewahrsamsträgern des Unternehmens L***** 1.500 Euro und eine Flasche Wein;

4) in der Nacht zum 15. Juli 2011 in Linz Gewahrsamsträgern des Unternehmens V***** durch Aufzwängen einer Türe, wobei es beim Versuch blieb;

5) am 23. Juli 2011 in Linz Gewahrsamsträgern des Unternehmens Wolfgang M***** 80 Euro durch Aufzwängen einer Containertüre mit einem Schraubenzieher und Aufbrechen eines Getränkeautomaten;

II) sich zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im August 2011 in Linz ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich ein Mobiltelefon des Markus Kn***** im Wert von etwa 500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Wilfried W***** aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.

Indem die (zudem entgegen dem entsprechenden Erfordernis ohne Angabe von Fundstellen im Akt ausgeführte; vgl RIS-Justiz RS0124172) Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die unterbliebene Erörterung von Angaben des Angeklagten zu seinem Zeltplatz zur Tatzeit und von widersprüchlichen Angaben des Mitangeklagten zur Beschaffenheit des Tatwerkzeugs und zu seiner Anwesenheit im Container (vgl aber US 9) sowie der Umstände, dass die Tat laut Schuldspruch I/2 durch den Inhaber des Kiosks nicht wahrgenommen wurde (vgl aber US 9), der Mittäter „betreffend die Vorverurteilungen“ „als Einzeltäter aufgetreten ist“ und sich der Beschwerdeführer „hinsichtlich der Vorverurteilung“ „von Anbeginn an geständig“ gezeigt hat, kritisiert, verfehlt sie jedoch den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).

Demgegenüber haben die Tatrichter, den Grundsätzen der Logik folgend und dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, begründet dargelegt, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider den belastenden Depositionen des geständigen Mitangeklagten unter Beachtung der sonstigen Ermittlungsergebnisse Glauben geschenkt und sie als Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 9 ff).

Schließlich haben die Tatrichter der gegen die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Kritik zuwider auch mängelfrei von der tristen Vermögens- und Einkommensituation, der Vorstrafenbelastung und dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers (wiederholte Tatbegehung innerhalb des Zeitraums Ende Juni bis August 2011 und arbeitsteiliges Vorgehen; US 12) auf sein zugrunde liegendes Wissen und Wollen geschlossen (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zustehende Berufung wegen Schuld - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Angeklagten Wilfried W***** gegen den Ausspruch über die Strafe und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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