Spruch:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 12.Jänner 1984, GZ 13 Os 207/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags waren sonach die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Das Schöffengericht verhängte über diesen nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31.März 1982 (GZ 15 Vr 3082/82-58) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 15
Monaten. Dabei waren erschwerend die Wiederholung der Betrugshandlungen, ihre Begehung trotz eines wegen gleichartiger Straftaten anhängigen Verfahrens und eine Vorstrafe wegen Betrugs, mildernd hingegen war kein Umstand.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte ihre Herabsetzung und außerdem bedingte Nachsicht an.
Beiden Berufungen ist ein Erfolg zu versagen.
Karl A war mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31.März 1982, GZ 15 Vr 3082/82-58, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 und 15 StGB
(Tatzeit: Oktober 1973 bis 4.Juli 1978; verursachter Schaden:
717.096,49 S;
weiterer beabsichtigter Schaden: 300.000 S) und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB (Tatzeit: April bis Oktober 1978, Schaden: 5.770,20 S) zu einer gemäß § 43 Abs 2 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Da die nunmehr zur Aburteilung gelangten Betrügereien (Schaden: 181.630,91 S) nach der Zeit ihrer Begehung (Ende Juni 1981 bis 12.März 1982) schon in jenem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, war nur eine Zusatzstrafe zu verhängen (§ 31 StGB). Diese war so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre (§ 40 StGB).
Darnach errechnet sich die für alle vorgenannten Straftaten (fiktiv) verhängte Freiheitsstrafe mit 3 1/4 Jahren.
Bedenkt man, daß die bei der Vorverurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen sein wird, weil sie bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre (§ 55 Abs 1 StGB), so steht dem Angeklagten eine Freiheitsentzug in einem Ausmaß bevor, das die bisher über ihn verhängten Freiheitsstrafen bei weitem übersteigt. Damit wird allen in der Berufung der Staatsanwaltschaft zu Recht hervorgekehrten belastenden Umständen ausreichend Rechnung getragen, sodaß es einer Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht bedarf. Dem Angeklagten sei erwidert, daß Sorgepflichten und ein bloßes Tatsachengeständnis bei der Strafbemessung ohne Einfluß zu bleiben haben. Eine teilweise Schadensgutmachung, die hier vorliegt, ist zwar als mildernd zu werten. Ihre Berücksichtigung bewirkt allerdings keine Herabsetzung der auch diesfalls angemessenen Sanktion.
Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht fehlen die strengen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB, zumal der Angeklagte mit dem betrügerisch erlisteten Geld Pferdewetten finanziert und damit einer 'Leidenschaft' gefrönt hat (S. 243, 244), die als Charakterfehler einen Rückfall dringend befürchten läßt.
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