OGH 13Os20/02

OGH13Os20/0227.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Guiseppe R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Guiseppe R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13. September 2001, GZ 23 Hv 1041/01v-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Guiseppe R***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Mai 2001 in Dornbirn Sarah M***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich auf sie legte, ihre Beine auseinanderdrückte und dann mit seinem erigierten Glied, in der Folge aber auch mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und "hilfsweise" Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe, weil das in der Hauptverhandlung vorgekommene (S 169) gerichtsmedizinische Gutachten ON 7, nach welchem sich bei sämtlichen Untersuchungen keine Hinweise auf Vorliegen von Spermasekret ergeben hätten, ohne Erörterung geblieben wäre.

Eine solche ist mit Recht unterblieben, konnte doch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte überhaupt einen Samenerguss hatte (US 8 unten).

Dass nach einer, wie der vorliegenden, Vergewaltigung zwingend Verletzungs- oder Sekretspuren hätten gefunden werden müssen, ist reine Spekulation. Ein Eingehen auf die Befunde des Krankenhauses Dornbirn konnte somit - ohne Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO) - ebenfalls unterbleiben.

Zutreffend wurde auch jener Teil der Aussage des Zeugen Giuseppe B*****, wonach das Tatopfer nach Verlassen des Wohnhauses des Angeklagten "ganz normal" ausgesehen und keine verweinten Augen gehabt hätte, nicht berücksichtigt, lassen sich doch hieraus keine Schlüsse auf das Fehlen einer zeitlich früheren Vergewaltigung ziehen.

Die als widersprüchlich gerügten Feststellungen, wonach Sarah M***** einerseits sich nicht getraut hätte aufzustehen und das Zimmer zu verlassen, sie jedoch andererseits vom Küchentisch aufgestanden sei, betreffen keine entscheidende, für die Lösung der Schuldfrage oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche Tatsache. Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht die subjektive Tatseite des Angeklagten zureichend begründet, nämlich unter Bezugnahme auf das Tatgeschehen (US 8).

Die Rüge zeigt sohin keine Begründungsmängel auf, sondern trachtet im Kern bloß - unzulässig nach Art einer Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit "hilfsweise" unter Z 4 die unterbliebene Erörterung von Beweisergebnissen gerügt wird, ist sie - wie auch die Erledigung zu Z 5 zeigt - unbeachtlich. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass der Sachverständige von Amts wegen hätte gehört werden müssen, soweit sein Gutachten für das Gericht "nicht nachvollziehbar gewesen" wäre. Letzteres ist nämlich durch nichts ersichtlich. Im Übrigen fehlen Behauptungen über eine Verhinderung der Verteidigung zu einer entsprechenden Antragstellung (inhaltlich Z 5a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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