OGH 13Os195/82

OGH13Os195/8227.1.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Rupert A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 12.November 1982, GZ. 15 Vr 1645/82-30, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kozak und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.Dezember 1954 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Hilfsarbeiter Rupert A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 8.März 1982 in Salzburg Helmut B durch Faustschläge und Fußtritte in das Gesicht am Körper verletzt, wobei die Tat insbesonders einen offenen Bruch des Nasenbeins an dessen Spitze zur Folge hatte. Mit seiner gegen diesen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte unter Anrufung der Z. 9 lit a, der Sache nach aber aus der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO die Unterstellung der Tat unter § 84 Abs 1 StGB Er vertritt den Standpunkt, der B zugefügte Nasenbeinbruch stelle keine schwere Verletzung dar.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der medizinischen Wissenschaft zu lösende Rechtsfrage. Zwar ist nicht jeder Bruch des knöchernen Nasengerüsts eine an sich schwere Verletzung. Eine solche ist er aber jedenfalls dann, wenn es zu einer Dislokation der Bruchenden dieses Knochens gekommen ist (LSK 1975/215;

13 Os 88/78 u.v.a.). Daß die Verletzung nicht zu einer dauernden Verformung der Nase oder zu einer fortwährenden Behinderung der Atemwege geführt hat, ist nicht entscheidend (hiezu bereits EvBl 1959/370).

Da gegenständlichenfalls die Bruchenden des Nasenbeins, wenn auch nur geringgradig, verschoben waren, ist der behauptete Subsumtionsirrtum nicht gegeben.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen nichts.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.

Auch der Berufung ist kein Erfolg beschieden.

Das Schöffengericht hat in eingehender Widerlegung (S. 138 bis 141) der Verantwortung des Angeklagten, er habe in einer Notwehrsituation gehandelt, ganz offensichtlich auch keine Provokation angenommen. Es hat vielmehr ausdrücklich erklärt, nicht die geringste Veranlassung zu haben, an der Richtigkeit der auch mit anderen Beweisergebnissen im wesentlichen übereinstimmenden Darstellung des Zeugen B zu zweifeln (S. 138), der strikt in Abrede stellte, den Angeklagten herausgefordert zu haben (S. 123 bis 125, auch S. 9 und 10 in Verbindung mit S. 132).

Angesichts der brutalen Vorgangsweise (S. 138 unten, 141 unten) und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (S. 85) kann eine Freiheitsstrafe, die sich im unteren Viertel des anzuwendenden Strafsatzes hält, keinesfalls als überhöht bezeichnet werden.

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