OGH 13Os193/85

OGH13Os193/8516.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Engelbert B*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 20. September 1985, GZ. 28 Vr 1417/85-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 5.Februar 1959 geborene Engelbert B*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208 StGB. schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 207 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB. wurde die Einweisung des Genannten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Der Angeklagte bekämpft das Unterbleiben der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.), die seiner Ansicht nach in Verbindung mit der Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50, 51 Abs. 3 StGB. gerechtfertigt wäre, ebenso mit Berufung wie - unter Bestreitung der vom Erstgericht angenommenen Gefährlichkeitsprognose - die Einweisung gemäß § 21 Abs. 2 StGB. "Hilfsweise" stützt er sein Begehren, ihm die bedingte Strafnachsicht zu gewähren und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufzuheben, unter Verweisung auf sein Berufungsvorbringen auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.

Dazu ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, daß "das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB. ohne nähere Begründung bejaht" hat (S. 195), ist allein mit dem Hinweis auf die Urteilsgründe (S. 6, 7 und 8 unten) zu widerlegen, die der Beschwerdeführer übergeht.

Im übrigen stellt sich das Rechtsmittelvorbringen als Berufungsausführung dar, weil lediglich gesetzlich vorgesehene Ermessensentscheidungen im Rahmen der §§ 21 Abs. 2 und 43 Abs. 1 StGB. bekämpft werden.

Denn die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme (hier: nach § 21 Abs. 2 StGB.) kann nur in ihren Grundvoraussetzungen (Anlaßtat; geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad als auslösendes Moment) mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) angefochten werden (§ 435 Abs. 2 und 3 StPO.). Hinsichtlich der - im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelwerber

bekämpften - Gefährlichkeitsprognose steht, wie gegen jede gerichtliche Ermessensentscheidung im Bereich der Sanktionen, mithin auch in Ansehung der - von Engelbert B***

begehrten - Anwendung des § 43 StGB., lediglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Mayerhofer-Rieder 2 zu § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. unter Nr. 20 sowie 37 ff.).

Da somit der Sache nach überhaupt kein im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, war die Beschwerde nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen. Demgemäß sind die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die vom Angeklagten ausgeführte Berufung zuzuleiten, weil eine gemäß § 296 StPO. die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a., zuletzt u.a. 13 Os 135/85, 13 Os 176/85).

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