Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 5.Februar 1959 geborene Engelbert B*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208 StGB. schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 207 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB. wurde die Einweisung des Genannten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Der Angeklagte bekämpft das Unterbleiben der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.), die seiner Ansicht nach in Verbindung mit der Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50, 51 Abs. 3 StGB. gerechtfertigt wäre, ebenso mit Berufung wie - unter Bestreitung der vom Erstgericht angenommenen Gefährlichkeitsprognose - die Einweisung gemäß § 21 Abs. 2 StGB. "Hilfsweise" stützt er sein Begehren, ihm die bedingte Strafnachsicht zu gewähren und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufzuheben, unter Verweisung auf sein Berufungsvorbringen auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.
Dazu ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung, daß "das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB. ohne nähere Begründung bejaht" hat (S. 195), ist allein mit dem Hinweis auf die Urteilsgründe (S. 6, 7 und 8 unten) zu widerlegen, die der Beschwerdeführer übergeht.
Im übrigen stellt sich das Rechtsmittelvorbringen als Berufungsausführung dar, weil lediglich gesetzlich vorgesehene Ermessensentscheidungen im Rahmen der §§ 21 Abs. 2 und 43 Abs. 1 StGB. bekämpft werden.
Denn die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme (hier: nach § 21 Abs. 2 StGB.) kann nur in ihren Grundvoraussetzungen (Anlaßtat; geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad als auslösendes Moment) mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) angefochten werden (§ 435 Abs. 2 und 3 StPO.). Hinsichtlich der - im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelwerber
bekämpften - Gefährlichkeitsprognose steht, wie gegen jede gerichtliche Ermessensentscheidung im Bereich der Sanktionen, mithin auch in Ansehung der - von Engelbert B***
begehrten - Anwendung des § 43 StGB., lediglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Mayerhofer-Rieder 2 zu § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. unter Nr. 20 sowie 37 ff.).
Da somit der Sache nach überhaupt kein im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, war die Beschwerde nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen. Demgemäß sind die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die vom Angeklagten ausgeführte Berufung zuzuleiten, weil eine gemäß § 296 StPO. die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a., zuletzt u.a. 13 Os 135/85, 13 Os 176/85).
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