Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 7.Februar 1927 geborene Pensionist Dipl.Ing. Josef R*** wurde des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Ranshofen als Geschäftsführer der Firma M***, Metallpulver-GesmbH in der Folge kurz: M***) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und der M*** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt und zwar
1. im Jahr 1978 durch Zahlung eines überhöhten Preises an die Firma M*** C für die Anlieferung von 6.856 kg Kupferschrott, Schade: 48.380 S,
2. am 21.Dezember 1979 durch Überweisung eines Betrages von 105.350,40 S an die Firma K*** & B*** für eine fingierte Rechnung über einen Düsenheizofen mit Heraeustemperaturregler,
3. zwischen 1980 und 1982 durch Überweisung eines Geldbetrages an die Firma K*** & B*** für angebliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Lagerhalle West, Schade: 208.112,02 S,
4. am 27.Jänner 1981 durch Überweisung eines Geldbetrages von 58.210,70 S für angebliche Arbeiten des Dipl.Arch. Wolfgang K*** auf das Konto Nr. 634-0756/00 der O*** L***, lautend auf Elisabeth R***,
5. im November 1981 durch Überweisung eines Geldbetrages von 42.768 S für angeblich geleistete Arbeiten des Dipl.Arch. Wolfgang K*** auf das zu 4. genannte Konto,
6. im Jahr 1983 durch Überweisung eines Geldbetrages von 33.181,60 S an die Firma K*** & B*** für nicht gelieferte Alu-Litho-Fassaden ecru Paneels,
7. im Jahr 1983 durch Überweisung eines Geldbetrages von 40.569,55 S an die Firma K*** & B*** für angebliche statische Berechnungen und Pläne für die Stahlkonstruktion der Lagerhalle IV,
8. im Jahr 1984 durch Überweisung eines Geldbetrages von 89.816,40 S an die Firma K*** & B*** für eine Rechnung über die Erstellung eines Treppenaufganges zum Siebturm sowie
9. im Februar 1985 dadurch, daß er anläßlich der Rechnungslegung der Firma W*** & H*** für einen Hallenbau eine private Rechnung von 7.800 S, deklariert als Baustelleneinrichtung, bezahlte. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft hat mit beim Obersten Gerichtshof am 8.Mai 1990 eingelangter Eingabe die von ihr angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen; auch sie bekämpft aber den Strafausspruch mit Berufung.
Die Verfahrensrüge (Z 4) betrifft die Fakten 3. und 7. des Urteils, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 werden sämtliche Punkte des Schuldspruchs bekämpft.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) gelangt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, denn abgesehen von der Ankündigung in der Rechtsmittelschrift, daß die "Nichtigkeitsgründe gemäß § 281 Abs. 1 Z 4, Z 5 und Z 5 a StPO" geltend gemacht würden (S 445/III) und der abschließenden Bemerkung, daß das angefochtene Urteil "sohin hinsichtlich aller Fakten an dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziffer 5 und Zif. 5 a" leide, ist der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung zu entnehmen, welcher Tatumstand den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO bilden soll (§ 285 a Z 2 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Zum allgemeinen Teil des Urteils:
Nach Annahme des Erstgerichtes war dem Beschwerdeführer auf Grund der Geschäftsführerverträge vom 24.Juli 1978 sowie vom 27. (und 31.) Dezember 1984 die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit neben seiner Funktion als Geschäftsführer der M*** untersagt. Diesem Verbot zuwider betrieb er jedoch während des Tatzeitraumes unter dem Firmennamen "K*** & B***" sowie "M*** C" zwei eigene Unternehmen, die er dazu verwendete, mit der M*** gegen deren Interessen verstoßende, jedoch ihm selbst zum wirtschaftlichen Vorteil gereichende Geschäfte abzuschließen.
Zu Unrecht wirft der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht zunächst vor (Z 5), sowohl den zweiten Satz von Punkt 5 von § 1 des Geschäftsführervertrages aus dem Jahr 1984, wonach er im Fall der Zustimmung der Eigentümervertreter zu einer geschäftlichen Tätigkeit auch außerhalb der M*** berechtigt gewesen sei, unberücksichtigt gelassen, als auch seine Einlassung übergangen zu haben, im Rahmen der Firma K*** & B*** auf Grund einer derartigen, seiner Ansicht nach stillschweigend erteilten Zustimmung mit Wissen und Duldung des damaligen Generaldirektors der Mutterfirma V*** M*** (in der Folge kurz: VMW, nunmehr A*** M*** AG, in der Folge kurz: A***) zwecks Akquisition von Magnesiummaterialien im Interesse der M*** sowie der VMW tätig gewesen zu sein. Denn zum einen hat der Rechtsmittelwerber, der sich in Anbetracht der gegenständlichen Tatzeiten nicht auf den erst am 1.Jänner 1985 in Kraft getretenen (S 141/I) Dienstvertrag vom Dezember 1984, sondern vielmehr nur auf die (allerdings gleichgeartete) Regelung nach dem Punkt 2 des Geschäftsführervertrages vom 24.Juli 1978 berufen kann (S 99/I), nach seinem eigenen Vorbringen (S 503/I) nicht die vertragsmäßig erforderliche ausdrückliche Billigung der zuständigen Organe der von ihm als Geschäftsführer vertretenen "Gesellschaft", also der M***, zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit erteilt erhalten, zum andern aber behauptet er selbst bloß die Zustimmung des Verantwortlichen eines der beiden Miteigentümer der M***, mußte aber ausdrücklich einräumen, daß die gleichfalls zu 50 % beteiligten E***-W***/Fürth, BRD, von seiner Nebentätigkeit gar nicht informiert waren (S 504/I). Davon abgesehen macht das Erstgericht dem Angeklagten aber gar nicht die betreffenden Nebentätigkeiten an sich, sondern vielmehr nur deren mißbräuchliche Ausübung zum Nachteil der M*** zum Vorwurf.
Soweit der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil schließlich noch die Verantwortung seines Sohnes Wolfgang im Verfahren zum AZ 8 E Vr 188/87 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis entgegenhält, wonach dessen Bruder Gottfried Inhaber der Firma K*** & B*** (gemeint ist: ab 1981) gewesen wäre, übergeht er das Vorbringen Gottfried R*** im Verfahren zum AZ 13 Vr 297/88 dieses Kreisgerichtes, mit der Geschäftsführung der Firma K*** & B*** in keiner Weise befaßt gewesen zu sein (S 152 des in der Hauptverhandlung verlesenen Bezugsaktes - vgl. S 325/III). Angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) bestand für das Erstgericht, welches die vom Nichtigkeitswerber ersichtlich bekämpften Urteilsannahmen, daß dieser die erwähnten Firmen betrieb, aus den - einer einleitenden Funktion entsprechenden - Aktivitäten des Rechtsmittelwerbers für die Firma K*** & B*** (US 8 f) sowie bezüglich der Firma M*** C aus seinem alleinigen Fachwissen zur Leitung eines derartigen Unternehmens in Verbindung mit dem Ausbleiben einer eigenen Betriebstätigkeit und der Berechtigung des Angeklagten zur Verfügung über das Firmenkonto ableitete (US 10 und 11) kein Anlaß, sich mit den in der Beschwerde relevierten, oben erwähnten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht des Umstandes, daß gerade die Identität der Firmenkonten mit Privatkonten des Beschwerdeführers dessen tatsächliche Verfügungsmacht über beide Unternehmen indizieren.
Zu Punkt 1. des Urteilssatzes:
Nach den Urteilskonstatierungen hat der Nichtigkeitswerber unter dem Namen Firma M*** C in der Zeit vom 23.Februar 1978 bis zum 23. Juni 1978 insgesamt 6.856 kg Kupferschrott gegen einen Preis von 148.024,20 S geliefert, obwohl nach dem herrschenden Tageskurs bloß ein Gesamtpreis von 106.474,40 S angemessen gewesen wäre. Demzufolge hat er die M***, deren Interessen er als Geschäftsführer hätte wahrnehmen sollen, um den Differenzbetrag von - unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer - 48.380 S geschädigt. In Ansehung dieser, vom Erstgericht denklogisch einwandfrei und plausibel auf die Berechnungen des Zeugen Mag. Helmut Z*** in seinem betriebsinternen Revisionsbericht (S 473 ff/I und 235/II) gestützten Urteilsannahmen vermag der Rechtsmittelwerber keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen. Die erwähnten Berechnungen basieren ihrerseits auf der sachkundigen Auskunft seitens der A*** (Hütte Brixlegg) und gehen - übereinstimmend mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten (S 406/II) - vom jeweiligen (börsenmäßigen) Tageskurs an Hand der rechnungsmäßig ausgewiesenen Schrottqualität aus. Mit seinem Einwand, das Erstgericht habe sich mit der Divergenz dieser Berechnungen und den Angaben des Zeugen Dipl.Ing. Helmut W***, welcher einen der M*** erwachsenen Schaden nicht ermitteln zu können vermeinte (S 314/II), nur unzureichend auseinandergesetzt und seinen Erwägungen auch einen unzutreffenden Kurswert zugrundegelegt, übersieht er zunächst, daß der Zeuge Dipl.Ing. W*** bei seiner Prüfung ebenfalls von einem gleichartigen Tageskurs ausging (S 477 f/II). Die Argumentation des Erstgerichtes erweist sich aber deshalb als unbedenklich, weil der Zeuge Dipl.Ing. W*** die verrechneten Preise mangels nunmehriger Überprüfbarkeit der angeboten gewesenen Kupferqualität nicht in Zweifel ziehen konnte, wogegen sich Mag. Helmut Z*** diesbezüglich auf den Inhalt der entsprechenden Unterlagen bezog (S 14/III), so daß ein sachlicher Widerspruch in Wahrheit gar nicht gegeben ist.
Zu Punkt 2. des Urteilssatzes:
Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M*** am 21.Dezember 1979 die Zahlung eines Betrages von 89.280 S (inkl. Mwst: 105.350,40 S) an die Firma K*** & B*** für eine - auch nach seinem Wissen - in Wahrheit gar nicht erfolgte Lieferung eines Düsenheizofens mit automatischer Temperaturregelung veranlaßt und sich dabei zum Nachweis der entsprechenden Forderung der Firma K*** & B*** einer fingierten Rechnung bedient hat, welche die Unterschrift eines tatsächlich nicht existierenden Ausstellers enthält (S 209/I). Entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die vom Nichtigkeitswerber zuletzt vorgebrachte Version, der zufolge der gegenständliche Ofen in seinen wesentlichen Bestandteilen bereits 1972 geliefert und infolge zwischenzeitiger Umbauten erst 1979 in Rechnung gestellt worden wäre, keineswegs auf Grund der Bekundungen der Zeugen Walter S*** (S 318 sowie 502 ff, jeweils /II) und Rupert A*** (S 518/II) für widerlegt erachtet, die über die Herkunft des einen der beiden Schmelzöfen der M*** (der andere Ofen wurde nachweislich von der Firma E*** geliefert) keine verläßlichen Angaben machen konnten (US 19).
Geradezu aktenwidrig ist die Behauptung, der Zeuge V*** hätte den Ankauf "dieses" - das ist des verfahrensgegenständlichen - Ofens ganz konkret bestätigt. Dementgegen bekundete dieser Zeuge, er glaube, daß der Ofen nicht für die M*** war (S 508/II).
Das Schöffengericht hat die Unrichtigkeit der erwähnten Einlassungen des Rechtsmittelwerbers vielmehr aus dessen wechselndem Vorbringen (S 509 c/I, 414 ff/II und 21 ff/III) in Verbindung mit dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Ankauf von der Firma K*** & B***, deren Rechnungslegung sowie dem Inhalt der vorerwähnten fingierten Rechnung vom 21.Dezember 1979 gefolgert. Mit den gegen diese erstrichterliche Argumentation gerichteten, weitwendigen Beschwerdeausführungen sucht der Angeklagte ohne jeden konkreten Hinweis auf ein mit den Denkgesetzen oder der menschlichen Erfahrung im Widerspruch stehendes Beweisergebnis der Sache nach lediglich - nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - die Herkunft des betreffenden Ofens im Sinn seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung zu erklären und damit einer für ihn günstigeren Tatvariante zum Durchbruch zu verhelfen. Damit erweist sich die Mängelrüge aber nicht als gesetzmäßig ausgeführt.
Zu Punkt 3. des Urteilssatzes:
Wie das Schöffengericht feststellte, hat der Beschwerdeführer unter wissentlichem Mißbrauch seiner Geschäftsführerbefugnis durch Veranlassung einer entsprechenden Überweisung an die Firma K*** & B*** die M*** vorsätzlich um den Betrag von
208.112,02 S geschädigt. Die Firma K*** & B*** hatte nämlich der M*** mit Rechnung vom 19.Dezember 1980 (diese hatte die Vorauszahlung von 42.000 DM zum Gegenstand - S 443 f/I) und mit Schlußrechnung vom 21.Dezember 1982 (über einen noch offenen Restbetrag von 2.780 DM) im Zusammenhang mit dem Ausbau von Lagerhallen 1.699 kg tatsächlich nicht gelieferte Eisenteile gegen einen, noch dazu um 5.027 DM überhöhten Preis in Rechnung gestellt und damit den vorangeführten Schaden herbeigeführt (US 28 bis 30). Der Nichtigkeitswerber erachtet sich zunächst durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 25.Oktober 1989 gestellten Antrages auf "die Beischaffung der Rechnung über diese Gitterträger für die Achsen 1, 2 und 3 von der Firma A***, welche angeblich von der A*** geliefert wurden und im Jahr 1980 vorhanden gewesen sein sollen" (S 319/III) in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Z 4).
Mit diesem in der Eingabe des Rechtsmittelwerbers vom 4. Oktober 1989 noch nicht enthaltenen Beweisbegehren (S 251 ff/III) sollte nach dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan werden, daß derartige Fakturen bei der A*** nicht vorhanden sind, wodurch der Angeklagte die Richtigkeit seiner Einlassung, die betreffenden Metallteile im Wege der Firma K*** & B*** angeliefert zu haben, indiziert erachtet.
Bei Prüfung der Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Verteidigungsrechte verkürzt wurden, ist von dem in erster Instanz gestellten Beweisantrag, der Beweismittel und Beweisthema zu enthalten hat, auszugehen. Vorliegend enthielt der Beweisantrag wohl das Beweismittel, nicht aber ein Beweisthema. Das in der Rechtsmittelschrift dargetane Beweisthema war nicht Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. So gesehen erweist sich die Verfahrensrüge diesbezüglich als nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt.
Mit seinem (gleichfalls in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1989 gestellten) weiteren Beweisantrag auf Einvernahme des Ing. G*** zum Beweis dafür, "daß diese Vermutungen in seinem Plan vom 8.August unrichtig sind und daß die Tore 1 und 2 nicht vorhanden waren, ebenso die Gitterträger für die Achsen 1, 2 und 3 tatsächlich nicht vorhanden waren und ebenso die Stützen A 1 und A 3" unterliegt der Beschwerdeführer einem Irrtum: Abgesehen davon, daß von dem bei der betreffenden Antragstellung angegebenen Beweisthema ausgegangen werden muß, weshalb die auf eine bloße Umdeutung des Inhalts des erwähnten Vermerkes im Plan vom 8. August 1980 abzielende Beschwerdeargumentation (darnach sollte mit dem Vermerk bloß zum Ausdruck gebracht werden, daß die Eisenteile von der Firma K*** & B*** schon vor Inangriffnahme des Bauvorhabens geliefert worden wären) versagen muß, stammt der betreffende Plan nach dem eigenen Vorbringen des Nichtigkeitswerbers im erstinstanzlichen Verfahren nicht von Dipl.Ing. G***; vielmehr war er nach der Aktenlage betriebsintern von einem Werkstudenten bzw. Praktikanten unter Verwertung eingeholter Informationen (auch des Rechtsmittelwerbers) angefertigt worden (S 230/III).
Zu Recht verfiel schließlich auch der in der Hauptverhandlung vom 25.Oktober 1989 wiederholte Antrag des Angeklagten auf Beischaffung der Wiegekarten, betreffend die Lieferungen der Firma H*** & V*** vom 5.Februar 1982 und vom 16.März 1982 sowie der Wiegekarten, betreffend die Lieferungen der Firma K*** & B*** zu den Hallen III und IV zum Beweise dafür, daß den vom Beschwerdeführer veranlaßten Zahlungen entsprechende tatsächliche Materiallieferungen zugrundelagen, der Ablehnung (S 254 und 317 f, jeweils /III). Da nämlich das Schöffengericht mit denkmöglicher Begründung, vornehmlich auf Grund des erwähnten Vermerks im Bauplan vom 8.August 1980, die sich in stetiger Anpassung an die jeweilige Verfahrenslage ändernde Verantwortung des Nichtigkeitswerbers als unglaubwürdig verwarf und als erwiesen annahm, daß sich die gegenständlichen Metallteile schon vor Baubeginn im Besitz der M*** befunden hatten und entgegen der Rechnungslegung nicht von der Firma K*** & B*** geliefert worden sind, war es nicht gehalten, die beantragte Urkundenbeischaffung zum Beweis dafür durchzuführen, daß das in Rechnung gestellte Eisenmaterial doch ordnungsgemäß geliefert worden ist. Davon abgesehen konnten entsprechende Wiegezettel der Firma K*** & B*** nicht vorgefunden werden, weshalb der vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vergleich der im Zusammenhang mit dem Hallenbau erbrachten Lieferungen auf diesem Weg ohnedies nicht mehr möglich ist (S 322 bis 324/III); Materiallieferungen der Firma H*** & V*** hingegen sind nicht Gegenstand der Anklage und sonach nicht entscheidungswesentlich.
Der zur Mängelrüge (Z 5) eingangs erhobene Einwand, das Erstgericht habe das die Einlassung des Angeklagten bestätigende Vorbringen des Zeugen Walter S*** über die Herkunft der inkriminierten Metallteile aus Beständen der Firma K*** & B*** ungewürdigt gelassen, steht mit der Aktenlage nicht im Einklang. Der selbst mit dem Hallenbau nicht befaßt gewesene Zeuge hat nämlich vielmehr ausdrücklich deponiert, weder Angaben über die Herkunft des beim betreffenden Bau verwendeten gebrauchten Eisenmaterials machen zu können, noch zu wissen, ob das von der Firma K*** & B*** in Rechnung gestellte Material auch tatsächlich verbaut worden ist (S 317/II), weshalb er in der Hauptverhandlung zu diesem Beweisthema ersichtlich gar nicht mehr befragt wurde (S 502 ff/II). Die sich schon im Rahmen der Verfahrensrüge auf die Wiegezettel und Rechnungen sowie auf das Fehlen von Eingangsrechnungen der Firma A*** (die aber auch vom Zeugen Mag. Helmut Z*** bloß als mutmaßliche Lieferantin der betreffenden Metallteile bezeichnet worden ist - S 319/III) berufende Argumentation zeigt keinen formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auf, sondern erweist sich im Ergebnis als unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Gleiches gilt auch für das die Richtigkeit des Gutachtens des Bausachverständigen Heinrich H*** in Zweifel ziehende Beschwerdevorbringen, wendet sich der Angeklagte damit doch - ohne diesem Gutachten anhaftende Mängel gemäß den §§ 125 und 126 StPO aufzuzeigen - in Wahrheit bloß gegen die Berücksichtigung des erwähnten Vermerks im Plan vom 8. August 1980 auch durch die vorliegende Expertise. Ins Leere geht schließlich auch die Behauptung, das Erstgericht hätte in besonders gravierender Weise gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verstoßen. In Anbetracht des Umstandes, daß die vom Beschwerdeführer reklamierten Rechnungen (der A***) und Wiegekarten nicht aufgefunden werden konnten, muß es unerfindlich bleiben, auf welche Weise sich das Erstgericht um die Beischaffung derartiger Unterlagen hätte bemühen sollen. Zum andern ist dem Vorwurf in der Beschwerde, das Erstgericht habe im Zuge des Ortsaugenscheins eine Überprüfung der Lösungsmittelhalle nach allenfalls dort eingebauten Metallgegenständen der inkriminierten Art unterlassen entgegenzuhalten, daß die behauptete unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen nur nach gehöriger Antragstellung und nur aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO zu rügen gewesen wäre, was der Nichtigkeitswerber allerdings unterlassen hat. Selbst wenn man aber das bezughabende Vorbringen in der Beschwerde als Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a werten wollte, erweist es sich angesichts der Konstatierungen auf US 34 f als nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in diesem Urteilsfaktum zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zu den Punkten 4. und 5. des Urteilssatzes:
Als weitere Untreuehandlungen liegen dem Rechtsmittelwerber die Überweisungen von Geldbeträgen am 27.Jänner 1981 (in Höhe von 58.210,70 S) und vom November 1981 (über 42.768 S) für tatsächlich nicht erbrachte Arbeiten eines Dipl.Arch. K*** auf ein Konto seiner Tochter Elisabeth R*** zur Last. Deren Lebensgefährte Mag. Wolfgang K*** war mit der in Rechnung gestellten Architektentätigkeit aber nie befaßt gewesen.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Behauptung, die in Rechnung gestellten Leistungen seien, wenn schon nicht von K*** und keinesfalls vom Angeklagten, dem es an den erforderlichen Kenntnissen in bezug auf Statik ermangle, so doch von jemandem erbracht worden, damit aber habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt (Z 5), negiert die erstrichterliche Argumentation, daß der Firma H***-M*** auch die statische Berechnung (welche nach Aussage des Zeugen H***, des Teilhabers der genannten Firma, dieser vom Angeklagten erhalten hatte - vgl. S 71/III) abgegolten wurde. Daraus aber durfte das Schöffengericht denkrichtig den Schluß ziehen, daß den auf Grund fingierter Rechnungen getätigten Überweisungen auf das Konto der Tochter des Beschwerdeführers keine entsprechenden Leistungen gegenüberstanden. Auch diese Fakten erweisen sich sohin als mängelfrei begründet.
Zu Punkt 6. des Urteilssatzes:
Den Urteilsannahmen zufolge hat die Firma K*** & B*** anläßlich der Schlußrechnung vom 21.Dezember 1982 für die Lieferung von Fassadenmaterialien um 140,6 m2 Alu-Fassaden-Paneele zuviel (im Wert von 33.181 S) in Rechnung gestellt; der Nichtigkeitswerber hat sich diesen Betrag von der M*** an die Firma K*** & B*** auszahlen lassen.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Beschwerdeeinwendungen erschöpfen sich der Sache nach in der Behauptung, daß das Erstgericht bloß die aktuelle Verkleidung, nicht aber auch das einschlägige Abfallmaterial, das auf Grund eines Explosionsschadens vom 4.April 1986 in Wegfall gebracht werden müßte, berücksichtigt habe (vgl. dazu die Eingabe des Rechtsmittelwerbers vom 1.Juni 1987, S 319 ff/II). Mit diesem Vorbringen setzt sich der Angeklagte aber zur Aktenlage in Widerspruch, hat doch der Sachverständige Heinrich H*** die gegenständlichen Explosionsfolgen ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen (S 229/III). Von der reklamierten Unvollständigkeit des erstrichterlichen Ausspruchs (Z 5) kann daher keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch behauptet, es sei anzunehmen, daß das inkriminierte Material auch an anderen Objekten verwendet worden sein könnte, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO auf, sondern bekämpft nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das der widersprüchlichen und wiederholt geänderten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers keine Glaubwürdigkeit beimaß.
Zu Punkt 7. des Urteilssatzes:
Wie bereits zu den Punkten 4. und 5. ausgeführt, hat die Firma H***-M*** nach den Angaben ihres Teilhabers Rupert
H*** für ihr zur Verfügung gestellte statische Unterlagen einen Betrag von 5.795,65 DM auf das Konto der Firma K*** & B*** bei der V*** S*** rücküberwiesen (S 72, 76 und 173, jeweils /III). Dem Rechtsmittelwerber liegt zur Last, die betreffenden statischen Rechnungen selbst durchgeführt und den erwähnten Betrag an sich gebracht zu haben, obwohl die Statikkosten bereits in dem gegenüber der Bestellung höheren Materialpreis enthalten gewesen wären, weshalb die erwähnte Rücküberweisung der M*** hätte zugute kommen müssen.
Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung seines Antrags auf Einholung einer Auskunft der Ingenieur- und Architektenkammer (gemeint ist: für Oberösterreich) über die Angemessenheit der Statikerentlohnung (S 318/III) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil ihm nicht die Begleichung eines unangemessen hohen Ingenieurhonorars für tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern der Sache nach eine Doppelverrechnung der entsprechenden Berechnungen angelastet wird. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge (Z 4) sowie in Ausführung der Mängelrüge (Z 5) gegenüber dem Erstgericht, das seiner Einlassung, die Firma K*** & B*** habe über entsprechendes Fachpersonal verfügt, nicht gefolgt ist, weiterhin auf die Heranziehung entsprechend ausgebildeter Techniker durch diese Firma beruft, wendet er sich neuerlich nach Art einer Schuldberufung in unzulässsiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Davon abgesehen aber geht auch der Einwand, daß der M*** seitens der Firma K*** & B*** durch die Befassung eines von letzterer bezahlten "billigen" Technikers das wesentlich höhere Honorar eines Zivilingenieurs erspart worden sei, ins Leere, weil der inkriminierte Rücküberweisungsbetrag jedenfalls der M*** hätte zugute kommen müssen, welche nach dem zuvor Gesagten die entsprechenden Statikerkosten an die erwähnte Stahlbaufirma bezahlte.
Zu Punkt 8. des Urteilssatzes:
Eine weitere Untreuehandlung erblickten die Tatrichter in dem Umstand, daß der Nichtigkeitswerber als Geschäftsführer der M*** an die Firma K*** & B*** einen Betrag von 14.125 DM (= 99.299 S) überwies, obwohl die von dieser gelieferte und errichtete Treppe zum sogenannten Siebturm nur einen Wert von 24.480 S repräsentierte, so daß dadurch der M*** ein Schaden in Höhe von 74.819 S (inkl. Mwst.: 89.816,40 S) zugefügt wurde.
Mit dem Umstand, daß der Zeuge Walter S*** der
gegenständlichen Treppe ein wesentliches höheres Gewicht (800 bis 1.000 kg) als der Sachverständige (720 kg) zuschrieb, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 44); der bautechnische Sachverständige war aber nicht auf das bloße Erinnerungsvermögen des Zeugen S*** angewiesen, sondern konnte sich bei seiner Gutachtenserstellung auf eine - auch vom Rechtsmittelwerber als richtig anerkannte - Skizze des Treppenaufganges sowie auf die Unterlagen des Zeugen Gerhard S*** stützen, welcher die Treppe nach der bereits erwähnten Explosion vom 4.April 1986 wieder saniert hat (S 537/II, S 53 ff/III). Der weitere Einwand, der Sachverständige wäre bei seinen Berechnungen von bloß vagen Schätzungen ausgegangen, erweist sich daher als aktenwidrig und bringt die Mängelrüge (die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Zu Punkt 9. des Urteilssatzes:
Dem insoweit vorliegenden Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte die ihm von der Firma W*** & H*** für ein privates Vorhaben erstellte Rechnung vom 27.Juli 1984 über einen Gesamtbetrag von 7.800 S am 4.Dezember 1984 stornieren und die erwähnte Summe der M*** unter dem Titel einer tatsächlich gar nicht vorhanden gewesenen Baustelleneinrichtung in Rechnung stellen lassen (S 275 und 329 f, jeweils /I).
Der - an sich zutreffende - Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Ing. Dietmar W*** insoweit unrichtig wiedergegeben, als dieser diesbezüglich eine Vereinbarung namens der Firma W*** mit dem Beschwerdeführer durch seine Person ausschloß (S 296/III), wogegen im Urteil nur von einer fehlenden Erinnerung dieses Zeugen die Rede ist (US 48), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand (Z 5); es ist nämlich ohne Relevanz, welches Organ der Firma W*** & H*** als Ansprechpartner des Nichtigkeitswerbers aufgetreten ist; genug daran, daß dieser die M*** unter dem Titel eines fingierten Geschäftes (Abdeckung angeblicher Verluste der Firma W*** & H*** bei Ausführung dieses Bauauftrags oder Auszahlung in der Hoffnung auf ein späteres "Gegengeschäft") geschädigt hat. Soweit sich der Rechtsmittelwerber gegenüber der Argumentation des Erstgerichtes (US 48 f) darauf beruft, durch die inkriminierte Bezahlung Erschwernisse abgegolten zu haben, welche der Firma W*** & H*** durch das Fehlen einer Baustelleneinrichtung entstanden wären und schließlich auch noch mit dem Hinweis auf den Zeitablauf zwischen Stornierung seiner Privatrechnung und der Verrechnung des entsprechenden Betrages gegenüber der M*** jeden zeitlichen (und letztlich auch sachlichen) Zusammenhang zwischen der jeweiligen Rechnungslegung in Abrede zu stellen sucht, läuft sein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung darauf hinaus, einer für ihn günstigeren Version den Vorzug zu geben.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der Berufungen gründet sich auf § 285 i StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)