Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gustav Johann A des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den § 83 Abs. 1, 85 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 23.Oktober 1977 in Innsbruck Karl B durch einen heftigen Faustschlag ins Gesicht verletzte, wobei die Tat für immer eine irreparable Schwächung der Sehkraft mit dem linken Auge auf ein Viertel des normalen Wertes, also eine schwere Schädigung des Sehvermögens des Geschädigten, zur Folge hatte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z. 10 (ziffernmäßig auch auf Z. 9 lit. b und lit. c) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die Auffassung vertritt, die festgestellte Schwächung der Sehkraft sei ihrem Ausmaß nach nicht als schwere Schädigung des Sehvermögens im Sinn des § 85 Z. 1 StGB.
zu beurteilen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Eine Verminderung der Sehkraft eines Auges auf 25 %, die nach dem den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden Sachverständigengutachten im Effekt fast dem Verlust eines Auges gleichkommt (S. 54, 73, 79), bewirkt - insbesondere im Hinblick auf die Einengung des gesamten Sehfeldes und auf die Mehrbelastung des zweiten Auges, die damit verbunden sind - eine derart wesentliche funktionell nachteilige Beeinträchtigung des gesamten Sehvermögens des Betroffenen, daß sie unzweifelhaft als schwere Schädigung nach der in Rede stehenden Qualifikationsbestimmung zu werten ist. Aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung (SSt. 21/71) ist nichts Gegenteiliges abzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Die Berufung war, soweit sie gegen den Ausspruch über die Schuld gerichtet ist, als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässig (§ 283 Abs. 1 StPO.) und soweit sie den Ausspruch über die Strafe betrifft, mangels Bezeichnung jener Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Angeklagte beschwert findet (§ 283 Abs. 2 StPO.), bei der Anmeldung sowie mangels Ausführung (§ 294 Abs. 2 StPO.) zurückzuweisen. In Ansehung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aber ist die Berufung unbegründet, weil der Angeklagte diese Entschädigungsansprüche der Höhe nach ausdrücklich anerkannt hat und für ein Mitverschulden des Verletzten kein Anhaltspunkt vorliegt.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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