OGH 13Os178/94

OGH13Os178/9430.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oliver M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mario K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Juni 1994, GZ 20 j Vr 2701/93-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten Mario K***** und des Verteidigers Dr.Weber, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) Urteil wurde Mario K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Ihm wurde angelastet, in Wien am 4.Oktober 1992 den (mit gleichem Urteil diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilen) Oliver M***** zu einem von diesem am 5.Oktober 1992 mit einem Butterfly-Messer mit ca zehn Zentimeter langer Klinge verübten Raub (Beute 46.967 S) bestimmt zu haben, indem er ihn zur Tatbegehung aufforderte und ihm das dabei verwendete Butterfly-Messer zur Verfügung stellte.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten unter Anwendung des § 41 StGB (nach § 143 erster Strafsatz StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäß § 43 a Abs 4 StGB ein Strafteil von zweieinhalb Jahren für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge (Z 12) bestreitet die Raubqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB, weil das bei der Tat verwendete Messer nicht als Waffe im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen wäre.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung einer einschränkenden Auslegung des Waffenbegriffes erfaßt § 143 StGB nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Z 1 WaffenG). Demnach fallen auch alle Gegenstände darunter, die zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (Leukauf-Steininger, Komm3 § 143 RN 8 bis 12 und die dort zitierte Judikatur), worunter jedenfalls das vom unmittelbaren Täter verwendete Butterfly-Messer zu zählen ist. Damit erübrigt es sich aber auch, auf den Einwand der Verteidigung in ihrer Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) näher einzugehen, daß entgegen der durch die Rechtsprechung gestützten (11 Os 48/90=NRsp 1990/200) Ansicht der Generalprokuratur ein Butterfly-Messer keine Waffe im technischen Sinn des § 1 Z 1 WaffG sei. Dem Geschworenengericht ist somit bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Die Strafzumessungsrüge (Z 13) erschöpft sich im Einwand, bei der Strafbemessung wären Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Damit wird aber weder eine unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, noch ein Verstoß gegen Grundsätze der Strafbemessung behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher diesbezüglich einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend die Bestimmung, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, die Schadensgutmachung und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung strebt die Herabsetzung der Strafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht an. Ihre dafür ins Treffen geführten Argumente schlagen jedoch nicht durch.

Der Drogeneinfluß zur Tatzeit kann keineswegs eine Schuldmilderung im Sinn des § 35 StGB begründen, weil die Täter nach genauer Überlegung des Tatplanes Drogen konsumierten, um sich für die Tatausführung mehr Mut zu machen (S 167, 169, 175). Auch wurde das Verbrechen keineswegs aus Unbesonnenheit begangen, die Möglichkeit der Tatverübung wurde vielmehr schon einige Zeit vorher erörtert (S 163) und dann ein genauer Tatplan mit Rollenverteilung diskutiert, womit ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen dem ruhigen Denken des Angeklagten entzogen gewesen und nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterdrückt worden wäre (Mayerhofer-Rieder, StGB4 § 34 E 26) ausgeschlossen werden muß. Angesichts des monatelangen Drogenmißbrauchs (S 161) durch den Angeklagten kann auch keineswegs davon die Rede sein, daß dessen Tat zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden wäre. Sie stellt sich vielmehr nach der Schilderung des Berufungswerbers (S 161; zumindest) auch als Beschaffungsdelikt eines Drogenabhängigen dar, der um einen nicht geringen Teil der Raubbeute Heroin anschaffte (S 169).

Im Hinblick darauf, daß der Tatplan ausschließlich vom Berufungswerber stammt, er dabei die ihm infolge seiner Dienstnehmereigenschaft bekannten Umstände des Tatortes zur Zeit der Tatverübung gezielt ausnützte, sein Dienstgeber beraubt wurde und er nur um nicht erkannt zu werden, nicht als unmittelbarer Täter auftrat, ist eine Strafherabsetzung oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht in (noch) größerem Ausmaß auch unter Berücksichtigung seines Alters nicht begründet.

Wie die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher auch die Berufung versagen.

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

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