OGH 13Os178/84 (RS0101464)

OGH13Os178/8413.12.1984

Rechtssatz

Der Kostenausspruch gemäß § 389 StPO - als Ausspruch sui generis - ist nicht ein Annex des Strafausspruchs, sondern eine Folge des Schuldspruchs. Die Rechtsmittelinstanz hat nur dann einen neuen Kostenausspruch gemäß § 389 StPO (Voraussetzung für die Verfällung in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens) in ihr Urteil aufzunehmen, wenn sie entweder alle Schuldsprüche des Ersturteils aufhebt und (eventuell nur zum Teil) durch neue ersetzt oder wenn sie (nach gänzlichem Freispruch in erster Instanz) selbst erstmalig im betreffenden Rechtsgang einen Schuldspruch fällt.

Normen

StPO §389
StPO §390a

13 Os 178/84OGH13.12.1984
13 Os 25/18bOGH09.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0130OS00178_8400000_001

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