OGH 13Os17/88

OGH13Os17/883.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto M*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 7.Oktober 1987, GZ. 8 d Vr 6078/87-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Fenstermonteur Otto M*** ficht den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB (A I), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 und 2 StGB (A II), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (A III), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (A IV) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall, und 15 StGB (A V) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 285 Abs. 1 Z. 5 (sachlich auch Z. 4) StPO an.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Angeklagte mit seinem Bruder Karl M*** in der Nacht zum 10.Oktober 1984 in Stockerau durch Einbruch bei der Firma P*** eine Barschaft von 38.726,49 S erbeutet (A I), zugleich einen Tresor, zwei Handkassen und sieben EDV-Magnetbänder im Gesamtwert von 9.677 S demselben Unternehmen dauernd entzogen, nämlich im Wald vergraben (A II), drei Kreditkarten unterdrückt, nämlich vernichtet (A III), einen Lastkraftwagen der Firma P*** ohne Einwilligung eines Berechtigten in Gebrauch genommen (A IV) und schließlich durch Vorweisen einer fremden Kreditkarte Waren im Gesamtwert von 201.444 S teils erlistet, teils betrügerisch zu erlangen getrachtet (A V). Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß seine Täterschaft allein auf die ihn belastenden Angaben seines diesbezüglich gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig abgeurteilten Bruders gegründet wurden, die dieser aber in der Hauptverhandlung widerrufen habe; im übrigen argumentiere das Erstgericht teilweise unlogisch. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird verschwiegen, daß auch ein außergerichtliches Geständnis des Karl M*** gegenüber seiner damaligen Gattin Beate sowie die näheren Umstände der Tatbegehung eingehend erörtert und ebenso einer Würdigung unterzogen worden sind wie der Umstand, daß Karl M*** seine wiederholt belastenden Angaben zuletzt widerrufen hat. Wenn der Schöffensenat letztlich doch den ursprünglichen Angaben des Karl M***, die dieser unmittelbar nach seiner Verhaftung am 3. und 7.Jänner 1986 gegenüber Gendarmeriebeamten gemacht hat, gefolgt ist, so hat es einen unanfechtbaren Akt freier Beweiswürdigung gesetzt. Dabei blieb auch die Frage einer etwaigen Verleumdung durch Karl M*** nicht unerwähnt (S. 115 ff./II. Band). Daß letzterer als einschlägig kriminell Erfahrener wußte, daß er in dem gegen ihn geführten Strafprozeß sich keinen erheblichen Milderungsgrund verschaffe, wenn er seinen Bruder der Mittäterschaft bezichtige, entspricht der forensischen Gewißheit der Tatrichter. Daß Karl M*** den damals flüchtigen Angeklagten dennoch in Einzelheiten über Gebühr belastet hat, steht zum Vorgesagten nicht im Widerspruch.

Rechtliche Beurteilung

Die nicht formell, wohl aber inhaltlich erhobene Verfahrensrüge (Z. 4) wendet sich dagegen, daß dem Antrag des Verteidigers auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die Tat von Karl M*** so, wie sie von diesem geschildert wurde, auch allein begangen werden konnte, nicht Folge gegeben wurde. Durch die Nichtabführung des beantragten Beweises ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, weil der Schöffensenat ohnehin davon ausgegangen ist, daß der Einbruch bei der Firma P***, wenn auch mit großer Mühe, nur von einer Person begangen hätte werden können (S. 92, 118 im II. Band).

Die teils unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO), teils nicht gesetzmäßig ausgeführte (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen und gemäß § 285 i StPO i.d.F. des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung zu überlassen.

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