Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Johann A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1 und 2 Z.1, 128 Abs.2, 129 Z.1 und 15 StGB. (A) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 und 2 StGB. (B) schuldig erkannt.
Die § 281 Abs.1 Z.5, 9 lit.a und 10 StPO. anrufende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen drei Diebstahlsfakten (A I 10, 11 und 12).
In den Nachtstunden des 17.April 1984 gelang es dem Angeklagten und dem abgesondert verfolgten Andreas B in Wien mittels eines Fahrzeugschlüssels, den sich B schon im Februar 1984 verschafft hatte, den Personenkraftwagen des Josef C (Wert mindestens 110.000 S) in Betrieb zu nehmen (A I 11), wobei nach den Urteilskonstatierungen der Angeklagte 'spätestens zu diesem Zeitpunkt ... den Vorsatz (hatte), den Wirtschaftswert des bezeichneten Kraftfahrzeuges zumindest zeitweilig, nämlich für die Dauer seines noch bis August 1984 andauernden Präsenzdienstes, in sein Vermögen überzuführen. Dieses Vorsatzes war sich auch Andreas B, der das Fahrzeug zunächst lenkte, bewußt' (S.319). Die Mängelrüge, die zusätzlich die Feststellung reklamiert, daß dieses Auto durch B zunächst nur deshalb in Betrieb genommen worden war, um damit spazieren zu fahren und dazu allerlei hypothetische überlegungen anstellt (S.346, 347), gerät damit in den Bereich der durch keine Beweisergebnisse gedeckten Spekulationen und ignoriert, daß sich der Angeklagte auch zu diesem, ihm Diebstahl vorwerfenden Faktum der Anklage (S.223: dort Faktum AA A I 11) nach Erörterung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung (S.297) ausdrücklich schuldig bekannt hatte (S.298). Das Beschwerdevorbringen läuft daher insoweit auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.
Rechtliche Beurteilung
Geht man aber, statt von der - wie dargelegt - hypothetischen Alternative eines bloß unbefugten Betriebs des Kraftwagens, von den Urteilskonstatierungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) aus, dann erweist sich die einen Schuldspruch wegen § 136 StGB. anstrebende Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z.10 StPO.) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Angeklagte und sein Komplize beschlossen, um dieses
'eigentumsähnliche Verhältnis' zu dem Wagen ... aufrechterhalten zu
können, 'zwei Kennzeichentafeln an sich zu bringen, mit welchen sie
... das ... Fahrzeug ausrüsten wollten' (S.319). Noch in derselben
Nacht montierten sie daher zwei solcher Tafeln von dem Kraftwagen des Walter D ab (teilweise A I 12) und brachten sie an dem angeeigneten Automobil an. Gerade diesen engen zeitlichen Konnex übergeht die eine Nichtigkeit des Kennzeichendiebstahls nach § 281 Abs.1 Z.5 und 9 lit.a StPO. relevierende Beschwerde, wenn sie behauptet, es wurde zur Wegnahme der Kennzeichentafeln eine 'Bereicherungsabsicht' nicht konstatiert, und vermeint, daß auch aus dem späteren Ummontieren der Kennzeichentafeln nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit auf eine Diebstahlsabsicht geschlossen werden könne (S.347). Damit läuft die Beschwerde auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts hinaus, das den (für Diebstahl ausreichenden) Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des Personenkraftwagens zugleich auch für die Wegnahme der von vornherein für diesen bestimmten und sogleich an ihm montierten, zum Zubehör gewidmeten Kennzeichentafeln mit hinreichender Deutlichkeit konstatiert hat.
Die Bekämpfung der Tatbeurteilung auch nach § 129 StGB. bei den Diebstählen von vier Motorradschlüsseln zum Nachteil der Firma Karl J*** (A I 10) und von Sachen aus dem Kraftwagen des Walter D (teilweise A I 12) aus § 281 Abs.1 Z.5 und 10 StPO. übersieht schließlich, daß nach den Urteilsgründen in diesen Fällen die angefochtene Subsumtion gar nicht vorgenommen wurde (S.317, 320). Im Urteilssatz hinwiederum ist einleitend nur von einer Tatbegehung 'größtenteils durch Einbruch' die Rede (S.310), sodaß erkennbar nicht alle nachfolgend angeführten Diebstahlsfakten von dieser Qualifikation erfaßt werden. Sonach geht auch diese Rüge nicht vom Wortlaut des Urteils aus und erweist sich damit als nicht dem Gesetz entsprechend.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt: Daß nicht individualisiert wurde, in welchen Einzelfakten die Qualifikation des § 129
StGB. vorliegt, verschlägt deshalb nichts, weil die den Gegenstand eines Schuldspruchs bildenden Diebstähle rechtlich als eine Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (RiZ.1968 S.193; LSK.1976/372;
SSt.L/11; 10 0s 22/78, 12 0s 178/80, 9 0s 69/81, 9 0s 53/82, 11 0s
138/76;
zuletzt 13 0s 86/84).
Da sohin weder die angerufenen noch ein anderer der im § 281 Abs.1
Z.1
bis 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs.1 Z.1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ.1970 S.17, 18; 1973 S.70 u.v.a., zueltzt 13 0s 162/84).
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