OGH 13Os176/82

OGH13Os176/822.12.1982

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter Karl A wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 16.September 1982, GZ. 6 Vr 3993/81-19, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Karl A des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt, weil er von Anfang Oktober bis 22.Oktober 1981 in Graz mit Bereicherungsvorsatz Evelyne B und Andreas C durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, vermögend zu sein, derzeit aber über kein Bargeld zu verfügen, weil er für seine entführte Mutter Lösegeld zahlen müsse, zur Beistellung eines Personenkraftwagens für mehrere Fahrten nach Wien und zur Bezahlung von Essen verleitete, wobei er den Genannten einen 5.000 S nicht übersteigenden Schaden zufügte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung (S. 94/95) gestellten Antrags auf Einvernahme seines Verteidigers als Zeugen auch darüber, daß er zur Tatzeit Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag von mindestens 5.000 S hatte, wodurch dargetan werden sollte, daß der Angeklagte zur Rückzahlung der für ihn getätigten Auslagen innerhalb angemessener Frist in der Lage gewesen sei.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Das Schöffengericht hat zwar die Abweisung dieses Beweisantrags nicht begründet (lediglich zu dem auch unter Beweis gestellten präsenten Deckungsfonds hat es zutreffend, vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, § 146, RZ. 42, ausgeführt, daß ein solcher beim Betrug niemals eine Rolle spielt). Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat nämlich der Angeklagte niemals im Sinn gehabt, die aufgelaufenen Unkosten den Zeugen zurückzuzahlen (S. 104). Angesichts dieses Zahlungsunwillens ist es aber bedeutungslos, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Schulden zu begleichen.

Zu Unrecht wirft die Mängelrüge dem Urteil unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit vor, es habe nicht gewürdigt, daß der Nichtigkeitswerber (zunächst) den Zeugen B und C als Sicherheitsleistung den Typenschein eines Mopeds gegeben, das er den Genannten in der Folge auch geschenkt habe. Das Schöffengericht hat auch diesen Umstand in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, aber daraus, daß sich das Moped bei einem Händler befand, die Reparatur nicht bezahlt war und der Angeklagte die Ausstellung eines Kaufvertrags verweigerte, geschlossen, daß die beiden Geschädigten niemals den Eindruck hatten, sie hätten dieses Fahrzeug geschenkt erhalten (S. 106). Daß es sich in Wahrheit um keine Sicherheit handelte, folgt aus den angeführten Feststellungen von selbst. Damit aber, daß der Beschwerdeführer den genannten Zeugen zunächst seine Plattensammlung als Sicherheit anbot, mußte sich das Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht auseinandersetzen, weil von diesem Angebot wieder einverständlich abgegangen wurde, denn die Sammlung war zu schwer, um sie in die Wohnung des Zeugen C zu bringen (Seite 91).

Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard D gedeckt (vgl. insbes. S. 95), hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte - entgegen seiner Verantwortung - kein Pseudologe ist, der Wahrheit und Phantasie nicht unterscheiden kann, sondern seine Vorspiegelungen hinsichtlich der Realität durchaus zu differenzieren vermag und als betrügerischer und geltungsbedürftiger Hochstapler primär aus Geltungssucht lügt und - um den vorgetäuschten Status aufrecht zu erhalten - immer wieder lügen muß. Wenn sich die Beschwerde gegen diese Konstatierungen mit der sinngemäß gegebenen Begründung wendet, daß dem Gutachten auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu entnehmen wären, bei der Annahme aber, daß der Angeklagte nur deshalb gelogen hat, 'um sich selbst attraktiver erscheinen zu lassen', ein Betrugsvorsatz nicht anzunehmen sei, bekämpft sie im Ergebnis nur (unzulässig) die erstrichterliche Beweiswürdigung.

In der Rechtsrüge wird behauptet, das Erstgericht verweise zur Begründung der subjektiven Tatseite lediglich auf das widersprüchliche psychiatrische Gutachten und beschränke sich nur auf die Wiedergabe der verba legalia im Urteilsspruch. Dieses Vorbringen macht zwar einen Feststellungsmangel geltend, übergeht aber die Konstatierungen und überlegungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten, namentlich jene Urteilsannahmen, wonach der Nichtigkeitswerber niemals beabsichtigte, die auflaufenden Unkosten zu begleichen und bei seinen Vorspiegelungen genau zwischen Wahrheit und Lüge unterscheiden konnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Z. 1

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

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