Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Dr. Herbert H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 infolge ungerechtfertigter Geltendmachung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1986 bzw aus Gewerbebetrieb für 1987 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer für 1986 von 1,002.004 S und für 1987 von 967.218 S bewirkt.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Bevor auf die umfänglichen Anfechtungspunkte der eine Unvollständigkeit, das Fehlen ausreichender Gründe und Aktenwidrigkeit der Gründe behauptenden Mängelrüge (Z 5) eingegangen wird, scheint es geboten, hier aktuelle Grundsätze voranzustellen, wodurch eine gesonderte und detaillierte Behandlung jedes einzelnen Beschwerdeargumentes weitgehend entbehrlich wird.
Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (hier Z 5) setzt unabdingbar voraus, dass die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Zudem müssen die Beweismittel auch in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden (§ 258 Abs 2 StPO), weshalb Einwendungen, die sich nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder diesen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus deren es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Eine Erörterung aller Verfahrensergebnisse in extenso ist jedoch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und diese ebenso ohne Übergehen dagegen sprechender wesentlicher Umstände schlüssig und zureichend begründet werden. Dabei berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Z 2 StPO) das Gericht auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch - logisch vertretbar - für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor.
Eine Aktenwidrigkeit ist schließlich nur dann gegeben, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn bloß behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zu Grunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden.
Wenn daher die Beschwerde eine unvollständige, unzureichende und aktenwidrige Begründung der tatrichterlichen Konstatierungen insbesondere über mangelnde ihm zurechenbare Einzahlungen in die "Serien" (US 4) und das Streben des Angeklagten nach Hinterziehung behauptet und an Stelle der erstgerichtlichen Feststellungen andere - dem Angeklagten genehmere - begehrt, dabei aber keine der oben beschriebenen Mängel aufzeigt, bekämpft sie im Kern bloß die ausreichenden und aktenkonformen (sich weitgehend auf die Selbstanzeige des Angeklagten stützenden) und logischen tatrichterlichen Beweiserwägungen. Soweit sie hiezu argumentiert, dass der Angeklagte entgegen der Feststellung eines Hinterziehungsvorsatzes lediglich die Steuer "aufschieben" wollte, was nach ständiger Judikatur nicht strafbar sei, geht sie ins Leere:
Eine Steuerverkürzung liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht, sondern schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat (Dorazil-Harbich FinStrG MGA § 33 E 1, Fellner FinStrG § 33 TZ 26, und die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dieses Vorbringen betrifft somit keinen wesentlichen Aspekt des festgestellten Verkürzungsvorsatzes des Angeklagten. Gleich unwesentlich und unbeachtlich sind hier die in anderen Verfahren gegen Andere zu deren innerem Vorhaben angestellten Überlegungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist auf einen nach § 188 BAO ergangenen Bescheid, der in Unkenntnis der Abgabenbehörde im Sinne des vorliegenden Systems unrichtig die Gesellschaftsergebnisse auf einzelne "Gesellschafter" verteilt, missachtet dabei jedoch (ausser der für jeden Abgabenpflichtigen bestehenden umfassenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) zur Gänze die Urteilsfeststellungen, und bekämpft dabei einmal mehr den formell einwandfrei begründeten Hinterziehungsvorsatz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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