European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00017.19B.0313.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Florian E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. November 2018, GZ 40 Hv 59/17z-75, unter anderem des zum Nachteil von Rebecca S***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die Privatbeteiligte Rebecca S***** kritisiert mit selbst handschriftlich verfasster, auch „als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens“ bezeichneter, Eingabe vom 23. Jänner 2019 im Wesentlichen, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Opferrechte im Verfahren gehindert worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8]). Zudem ist die Privatbeteiligte zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0126446, RS0126176).
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