Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl K*****, Werner A***** und Roland S***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 22.September 1990 in Salzburg in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter den Gastwirt Wilhelm W***** durch die Äußerungen: "Bezahle 8.000 S Schutzgeld; rück endlich einmal mit dem Geld herüber, sonst ist das Lokal hin; wir machen dich auf, weil wir haben unseren Mörder mit, den wir aus Innsbruck einfliegen lassen", wobei Roland S***** den Wilhelm W***** auch noch gegen einen Zapfhahn stieß und äußerte: "Du verläßt das Lokal nicht, das Geld liegt da hinten", gefährlich bedroht haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit gesondert ausgeführten, im wesentlichen inhaltsgleichen, auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; indes zu Unrecht.
Die Mängelrügen (Z 5) relevieren, das Urteil übergehe die von den Zeugen Manfred N***** und Thomas U***** bekundete Anwesenheit einer Anzahl von Lokalbesuchern im Cafe "Bella" während der Tatzeit. Dies steht jedoch der vom Erstgericht als glaubwürdig angesehenen Tatschilderung des Zeugen Wilhelm W***** keineswegs zwingend entgegen und war auch nicht erörterungsbedürftig, weil ein Eingreifen unbeteiligter Dritter nach dem geschilderten Tatablauf gegen mehrere, einverständlich zusammenwirkende Täter erfahrungsgemäß keinesfalls ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Im Hinblick auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) war aber auch eine Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage entbehrlich, warum Wilhelm W***** andere Lokalbesucher nicht um Hilfe bat, weil dies einerseits die entscheidungsunwesentliche Frage der Möglichkeit eines Eingreifens Dritter betrifft und andererseits auch damit die bekämpften Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen keineswegs in Frage gestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
Auch der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe kein konkretes Tatmotiv festgestellt, sondern sich diesbezüglich mit der unbegründeten Annahme begnügt, den Angeklagten Karl K***** und Werner A***** wäre ein Motiv, "über das angeblich blöde Gerede hinauszugehen", zu unterstellen und sich der Angeklagte Roland S***** letztlich dem Imponiergehabe der beiden anderen Vorgenannten angeschlossen hätte (US 10), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Der besondere Beweggrund eines Täters ist grundsätzlich (und auch im konkreten Fall) bei frei von gerügten Mängeln festgestelltem bei strafrechtlich relevanten Vorsatz weder für die Lösung der Schuldfrage noch für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedeutsam (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 26 b zu § 281 Z 5; 9 Os 6/87, 11 Os 113/90 ua). Deswegen gehen auch die Beschwerdeausführungen ins Leere, mit welchen die Angeklagten jeweils ein besonderes Tatmotiv bestreiten.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Soweit sich diese gegen die Urteilsannahme wendet, der Angeklagte Roland S***** habe den Eindruck erweckt, einen von ihm bereits hochgehobenen Pokerautomaten gegen die Theke des Lokals werfen zu wollen (US 6 und 7), verkennt sie, daß sowohl dieses Vorgehen als auch das Verhalten der Angeklagten vor dem Hinzukommen des Wilhelm W***** insgesamt nicht Gegenstand des Schuldspruches ist, sondern ihre Tat im Urteil damit lediglich illustrativ in den natürlichen Zusammenhang des Geschehensablaufes gestellt wurde. Damit betrifft das Beschwerdevorbringen erneut keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Auch die weiteren Beschwerdeeinwendungen, mit denen die Angeklagten die Aussage der Zeugin Ernestine S***** über den Tathergang in Zweifel zu ziehen versuchen, versagen. Sie beschränken sich nämlich auf den Hinweis, das Erstgericht habe den von dieser Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck als "nicht allzu sicher" bezeichnet (US 11), aber keinen Anlaß gefunden, deren kurz nach der Tat vor der Polizei abgelegte und im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene Aussage anzuzweifeln. Die Beschwerde wendet sich damit in Wahrheit gegen die beweiswürdigende Beurteilung dieser Zeugenaussage durch das Erstgericht nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung und ist damit auch unter dem Blickpunkt einer Mängelrüge nicht in der Lage, einen Nichtigkeit des Urteils herbeiführenden Begründungsfehler aufzuzeigen.
Dies betrifft auch das Beschwerdevorbringen zu den Urteilsannahmen über das den Angeklagten zur Last gelegte Drohverhalten. Diese Feststellungen sind den Beschwerdeausführungen zuwider nämlich keineswegs allein auf die Aussage des Wilhelm W***** gegründet, sondern beziehen auch die damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Ernestine und des Herbert S***** mit ein. Auch der Aussage des zuletzt genannten Zeugen kann zweifelsfrei entnommen werden, daß Wilhelm W***** ernstlichen Bedrohungen durch die Angeklagten ausgesetzt war (AS 119 ff). Soweit sich die Beschwerdeausführungen darauf berufen, daß Herbert S***** keine verbalen Drohungen des Angeklagten Roland S***** bekundete, genügt es, ihnen dessen Eingeständnis entgegenzuhalten, sehr wohl auch selbst die Forderung einer Schutzgeldzahlung gegen Wilhelm W***** erhoben zu haben (AS 97 und 98). Auch aus den Aussagen der Zeugen Thomas U***** und Inspektor Manfred N***** kann für die Angeklagten nichts gewonnen werden. Wie den Angaben des Thomas U***** zu entnehmen ist, hat er das Geschehen offenbar nicht lückenlos mitverfolgt, insbesondere auch keineswegs deponiert, daß Roland S***** fast eingeschlafen wäre (AS 113 ff, insbesondere 117). Inspektor Manfred N***** war kein Tatzeuge und konnte daher auch die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht bestätigen.
Mit ihren Einwendungen gegen die Aussage des Zeugen Wilhelm W***** führen die Angeklagten schließlich nur Verfahrensergebnisse über entscheidungsunwesentliche Nebenumstände ins Treffen. Insgesamt versuchen die Beschwerdeausführungen, durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellung einzelner Details und isolierte Betrachtungsweise jeweils für die Angeklagten günstigere Schlüsse abzuleiten, als sie vom Schöffengericht in freier Würdigung der Beweisergebnisse gezogen worden sind. Damit bildet ihre Argumentation bei intersubjektiver Betrachtungsweise jedoch keine geeignete Grundlage für erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes über entscheidungswesentliche Tatsachen.
Auch die Rechtsrügen versagen.
Soweit damit (Z 9 lit a) das Fehlen einer Zuordnung konkreter Tatmotive unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite wiederholt wird, fehlt es, wie schon dargelegt, an der Relevanz der vermißten Konstatierungen.
Indem sie ferner einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend machen, bringen die Angeklagten ihre Beschwerden nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Das Erstgericht hat die von den Beschwerdeführern vermißten Konstatierungen unter entsprechender Berücksichtigung der Willens- und Wissenskomponente des inneren Vorhabens getroffen, sich keineswegs auf die Erörterung der nach dem bereits Gesagten nicht entscheidungsrelevanten Tatmotive beschränkt, sondern jeweils das Vorliegen eines im einverständlichen Zusammenwirken verübten tätergewollten Drohverhaltens bejaht, wozu bedingter Vorsatz im Sinn des § 5 Abs. 1 StGB genügt (US 7 und 10). Darüber hinaus nahm es als erwiesen an, daß sämtliche Angeklagten in bezug auf das mit ihren Tathandlungen verfolgte Ziel absichtlich (§ 5 Abs. 2 StGB) handelten, indem es feststellte, daß es diese darauf angelegt hatten, Wilhelm W***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 10). Damit entbehren die Rechtsrügen mit dem Einwand, den Angeklagten könne auf Grund der Verfahrensergebnisse absichtliches Handeln nicht angelastet werden, einer gesetzeskonformen Ausführung, weil eine solche das Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt.
Dasselbe gilt für die Forderung, das Erstgericht wäre verhalten gewesen, die nach den Beschwerdebehauptungen nicht ernst gemeinten und damit zur Deliktsverwirklichung nach dem § 107 Abs. 1 StGB ungeeigneten drohenden Äußerungen als bloße Scherzerklärungen zu beurteilen, weil übersehen wird, daß auch die Frage der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung ebenso wie deren Sinn- und Bedeutungsgehalt ausschließlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage darstellt (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 46 und 47 zu § 281). Die Frage nach dem inneren Vorhaben der Angeklagten und der tätergewollten Bedeutung der inkriminierten Äußerungen hat das Erstgericht aber, wie bereits ausgeführt, mit mängelfreier Begründung nicht im Sinne ihrer Verantwortung und des Vorbringens der Rechtsrügen gelöst.
Letztlich kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB beruft (Z 9 lit b). Diese erfordert das kumulative Vorliegen aller Anwendungsvoraussetzungen. Im Hinblick auf das gemeinsame, die Erpressung eines Schutzgeldes in Gangstermanier vorgebende Auftreten sämtlicher Angeklagten bei ihrem Zusammenwirken mit der festgestellten massiven Einwirkung auf das Tatopfer kann nicht davon die Rede sein, daß die Schuld der Täter absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering ist (§ 42 Z 1 StGB). Bei einem derartigen Tatverhalten ist überdies eine Bestrafung sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten (§ 42 Z 3 StGB).
Die unbegründeten und teils auch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte alle Angeklagten nach dem § 107 Abs. 1 StGB (unter Anrechnung der Vorhaften), und zwar Karl K***** zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, Werner A***** und Roland S***** zu Geldstrafen von je 100 Tagessätzen, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu je 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei bei Werner A***** ein Tagessatz mit 220 S und bei Roland S***** mit 170 S bemessen wurde. Mit gleichzeitig gefaßtem Beschluß wurde vom Widerruf der in den Verfahren zu 21 Vr 2686/87 und 38 e Vr 1863/88 des Landesgerichtes Salzburg dem Karl K***** gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei allen Angeklagten die Enthemmung durch Alkohol als mildernd, bei den Angeklagten A***** und S***** zudem deren Unbescholtenheit (gemeint wohl: deren ordentlichen Lebenswandel), erschwerend waren bei Karl K***** die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen.
Die Strafaussprüche werden von allen Angeklagten mit Berufung bekämpft, wobei Karl K***** die Verhängung einer Geldstrafe, in eventu die gänzliche bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe sowie deren Herabsetzung, Werner A***** und Roland S***** die Herabsetzung der Geldstrafen auf ein unrechts- und schuldangemessenes Ausmaß sowie deren bedingte oder teilbedingte Nachsicht anstreben. Die jeweilige Tagessatzhöhe blieb unbekämpft.
Soweit die Berufungen als strafmildernd Unbesonnenheit der Täter geltend machen, kann ihnen dieser Milderungsumstand angesichts des planvollen Zusammenwirkens aller drei Angeklagten nicht zugute gehalten werden, weil von Unbesonnenheit nur dann gesprochen werden kann, wenn die Tathandlung auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen dem ruhigen Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit der Täter in der Regel unterdrückt worden wäre (SSt 31/37). Die Zeit des Wohlverhaltens nach der Tat ist zu kurz, um als Milderungsgrund (§ 34 Z 18 StGB) gewertet werden zu können. Das Erstgericht hat bei Karl K***** richtigerweise den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB berücksichtigt. Auch von einer einmaligen Verfehlung dieses Angeklagten kann angesichts der Zahl seiner Vorstrafen, denen wiederholt Aggressionsdelikte zugrunde lagen, nicht gesprochen werden.
Soweit Werner A***** weiters als mildernd den Umstand geltend macht, daß aus seiner Tat kein Schaden entstanden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der dem Vergehen der gefährlichen Drohung innewohnende Schaden in der dem Opfer durch die Tat entstehenden psychisch nachteiligen und beunruhigenden Situation liegt. Letztlich kann auch Roland S***** angesichts des Umstandes, daß er festgestelltermaßen gegen Wilhelm W***** tätlich vorging und eine zusätzliche Drohung ausstieß, eine Randbeteiligung als mildernd für sich nicht mit Erfolg geltend machen.
Im Hinblick auf die bisherige strafgerichtliche Belastung des Angeklagten Karl K***** sowie den Umstand, daß ihm das Erstgericht zu Unrecht Enthemmung durch Alkohol bei der Tat als mildernd im Sinne des § 35 StGB anrechnete (vgl AS 71 in 38 E Vr 1863/88 des Landesgerichtes Salzburg), kann bei ihm eine Milderung der Strafe in welcher Art auch immer nicht in Betracht gezogen werden.
Die Schuld der Angeklagten Werner A***** und Roland S***** sowie der Unrechtsgehalt der von ihnen verübten Straftat erlauben ebensowenig eine Herabsetzung der Anzahl der über sie verhängten Tagessätze. Die Notwendigkeit der Effektuierung der Wirkung der über sie verhängten Sanktionen gestattet es auch nicht, diese Strafe in welcher Form auch immer bedingt nachzusehen.
Den zur Gänze unbegründeten Rechtsmitteln war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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