Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der kaufmännische Angestellte Hermann A und der Maschinenschlosser Ludwig A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Fall) StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie von Dezember 1981 bis Ende 1982 in Schärding im bewußten und gewollten Zusammenwirken (als Beteiligte) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von (namentlich nicht bekannten) Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem sie vorgaben, diesen Personen durch Unternehmenskonzepte mindestens 360.000 S jährlich verschaffen zu können, zur überweisung von Geldbeträgen in der Höhe von 196 S bis 2.440 S und mithin zu Handlungen verleitet, durch welche die Getäuschten an ihrem Vermögen im Gesamtbetrag von 44.696 S geschädigt wurden, wobei sie die Taten in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit (gemeinsam ausgeführten) auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt. Verfehlt ist zunächst der rechtliche Beschwerdeeinwand (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.), es liege bloß ein Fall übertreibender Werbung vor, durch welche ein Betrug nicht verwirklicht werden könne. Denn reklamehafte Ankündigungen und Anpreisungen mit nicht wörtlich zu nehmenden übertreibungen, wie sie im Geschäftsverkehr üblich sind, stellen nur dann keine Täuschung über Tatsachen im Sinn des § 146 StGB. dar, wenn sie nicht auf bestimmte konkrete Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung schließen lassen (SSt. 48/76 = ÖJZ-LSK 1978/23;
11 Os 141/83). Dies aber trifft hier nicht zu. Nach den Urteilsfeststellungen haben nämlich die beiden Angeklagten in ihren Werbebriefen an Interessenten, die auf ihre Inserate in österreichischen Tageszeitungen reagiert hatten, vier Unternehmenskonzepte angeboten, welche darin als 'praktisch erprobte und bewährte Geschäftsvorschläge, die ... bei fachgemäßer Handhabung in kürzester Zeit ein Vermögen einbringen können', dargestellt wurden. Hiedurch sollte der Eindruck erweckt werden, es handle sich um realistische und ausgefeilte Vorschläge, die bereits getestet seien und bei ihrer richtigen Anwendung mit einem Minimum von Kapitaleinsatz beträchtliche Nebeneinkünfte erwarten ließen; dies, obwohl sich die Angeklagten darüber im klaren waren, daß diese Konzepte tatsächlich unbrauchbar waren und bei redlicher Gebarung keinerlei realistische Gewinnchanchen boten (S. 272 ff.). Solcherart bedienten sich die Beschwerdeführer keineswegs nur gewisser verbaler übertreibungen, wie sie, bisweilen in der kommerziellen Werbung praktiziert, im allgemeinen nicht ernst genommen werden, sondern täuschten bewußt wahrheitswidrig spezifische Eigenschaften von angeblichen Unternehmenskonzepten vor, welche diesen - wie erst auf Grund der nach Bezahlung des begehrten Entgelts zugesandten Unterlagen klar erkennbar war - auch nicht im Entferntesten zukamen. Wie sich schon aus den dargelegten Grundsätzen ergibt, konnten durch die Abweisung des von der Verteidigung gestellten Antrags, einen Sachverständigen aus dem Werbefach zum Beweis dafür zu vernehmen, daß reklamehafte Anpreisungen im Geschäftsverkehr verkehrsüblich sind und nicht wörtlich genommen werden sowie daß die von den Angeklagten versandten Unternehmenskonzepte von solchen Anpreisungen keinesfalls abwichen (S. 264, 266 und 281), Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt werden. Denn ob die Angeklagten im konkreten Fall bei ihrer Werbung für 'Unternehmenskonzepte' über eine bloße geschäftsmäßige Anpreisung hinaus bestimmte Eigenschaften der von ihnen angebotenen Leistung vorgegeben, solcherart falsche Vorstellungen nicht etwa nur über das Ausmaß der erzielbaren nebenberuflichen Einkünfte bei Realisierung ihrer Vorschläge, sondern über das Angebot als solches sowie über seine praktische Verwendbarkeit erweckt und die Besteller mithin über Tatsachen getäuscht haben, stellt eine Frage dar, die das Schöffengericht auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen aus der Werbebranche zu lösen vermochte. Ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z. 4 StPO.) liegt daher nicht vor.
Als unbegründet erweisen sich auch die Mängelrügen (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.): Zum Beschwerdeeinwand, in den Urteilsgründen werde keine Trennung zwischen der Tätigkeit der beiden Angeklagten vorgenommen, genügt es, auf die Feststellungen des Schöffengerichts hinzuweisen, denen zufolge Hermann A die Unternehmenskonzepte zusammengestellt sowie die Kalkulationen erstellt hat und Ludwig A für den Vertrieb verantwortlich gewesen ist (S. 275), wobei jeder der beiden Angeklagten mit dem Vorgehen des anderen einverstanden war und beide mit Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz handelte (S. 277). Die einzelnen Konzepte, die in einem den Interessenten nach Bezahlung des Entgelts zugesandten maschingeschriebenen Manuskript erläutert wurden, sind in den Entscheidungsgründen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (siehe S. 273 ff.). Die aus diesen Beweisergebnissen gezogene Schlußfolgerung, daß es sich bei den angeblichen Unternehmenskonzepten um völlig unbrauchbare und wertlose Vorschläge handelt, beruht auf durchaus einleuchtenden Erwägungen. Das Beschwerdevorbringen, es hätte weiterer überlegungen bedurft, inwieweit die Konzepte realistisch und durchführbar gewesen seien, worin die betrügerische Methode liege und inwiefern der erzielbare Erlös durch Eigenkapitaleinsatz und Barauslagen vermindert worden wäre, sowie berücksichtigt werden müssen, daß 'nur Ideen weitergegeben werden sollten, deren Verwirklichung letztlich dann im Geschick jedes einzelnen gelegen wäre', erschöpft sich demnach in einer unbeachtlichen Bekämpfung der schlüssigen und zureichend begründeten schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Ausführungen, mit denen die Angeklagten, ohne formelle Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. dartun zu können, den Eintritt eines Vermögensschadens der Besteller zufolge der inkriminierten Betrugshandlungen sowie unter Hinweis auf die (in den Urteilsgründen auch ausdrücklich erwähnte - vgl. S. 280) freiwillige Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit im Juni 1982 die Annahme eines Handelns mit Schädigungsvorsatz in Zweifel ziehen. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage der Durchführbarkeit der Vorschläge und daraus resultierender Gewinnerwartungen haben die Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang in der Hauptverhandlung gar nicht beantragt, sodaß es insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 281 Abs 1 Z. 4
StPO.) fehlt.
Mit der Behauptung, in den Entscheidungsgründen werde nicht hinreichend konkretisiert, worin betrügerische Manipulationen gelegen sein sollen und demgemäß ein Betrugsvorsatz zu erblicken sei, bringen die Beschwerdeführer einen materiellen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.), der ein Festhalten an den getroffenen Konstatierungen voraussetzt, nicht zur gesetzgemäßen Darstellung. Sie übergehen nämlich jene Urteilsannahmen, denen zufolge sie, um sich unrechtmäßige Vermögensvorteile zu verschaffen, vorsätzlich Täuschungshandlungen (für die nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters nicht erforderlich ist) begangen haben, indem sie bewußt wahrheitswidrig als Unternehmenskonzepte getarnte wertlose Vorschläge für nebenberufliche Erwerbsmöglichkeiten angeboten und dadurch bei den Getäuschten einen Irrtum hervorgerufen haben, welcher die betreffenden Personen zur Bezahlung der begehrten Entgelte veranlaßte, wodurch sie an ihrem Vermögen - tatplangemäß - geschädigt wurden (insbesondere S. 276). Die Beschwerdeeinwände sind auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) nicht stichhältig:
Den Umstand, daß die Angeklagten allenfalls zu einer Rückerstattung von Kaufpreisen bereit gewesen wären, hat das Erstgericht bei der Beurteilung der inneren Tatseite ohnehin ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen (siehe S. 278 f.). Daß aber von den Geschädigten selbst keine Anzeigen erstattet worden und die betrügerischen Praktiken erst durch eine Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde gelangt sind, schließt die Annahme eines Vermögensschadens der Besteller und eines darauf gerichteten Tätervorsatzes keineswegs aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegte - zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB. über Hermann A eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und über Ludwig A eine solche von sechs Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die Strafe beiden Angeklagten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Schädigung einer Vielzahl von Personen als erschwerend, hingegen den bisher unbescholtenen Wandel, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den verhältnismäßig geringen Schaden, der den Einzelnen zugefügt worden war, bei Ludwig A darüber hinaus die untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten unter Hinweis auf die vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigten Milderungsumstände sowie mit der Behauptung, daß auch andere Unternehmen eine geradezu gleichartige Tätigkeit entfalten und die Angeklagten von weiteren Geschäften der inkriminierten Art freiwillig zurückgetreten seien, die Herabsetzung der Strafen an.
Auch diesen Rechtsmitteln bleibt ein Erfolg versagt. Auf der Grundlage der richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe und eines Gesamtschadens von 44.696 S beurteilte das Erstgericht die von jedem der beiden Angeklagten zu verantwortende Schuld zutreffend und verhängte je eine dieser entsprechende Freiheitsstrafe. Zu einer Strafreduktion sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. In Einstellung ihres betrügerischen Gewerbes vermieden die Angeklagten nur die Entstehung eines noch größeren Schadens, der wieder nur eine höhere Strafe nach sich gezogen hätte. Ein Milderungsgrund kann aber - der Meinung der Berufungswerber zuwider -
weder in der Aufgabe der Fortsetzung der strafbaren Handlungen, noch auch darin erblickt werden, daß sich auch andere (vom vorliegenden Strafverfahren gar nicht erfaßte) Personen ähnlich krimineller Praktiken bedienen.
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