Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen H***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG (1) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
(1) am 12. September 2009 in S***** sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er gegenüber Patrick P***** „gegen die Ausländer schimpfte, die Nazis verherrlichte, CD's und DVD's mit Nazimusik vorspielte, die Hand zum 'Deutschen Gruß' erhob und meinte, dass dies in Amerika viel einfacher sei und weiters, dass er Reichsführer werde, eine Garage mieten und dort Nazitreffen organisieren wolle“.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Durch den in § 345 Abs 1 Z 8 StPO enthaltenen Klammerausdruck wird klargestellt, dass sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO erteilten Belehrungen erst gemeinsam die Rechtsbelehrung bilden, die solcherart nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. Demgemäß setzt die prozessordnungskonforme Darstellung der Instruktionsrüge (Z 8) stets das Festhalten an dieser Belehrungsgesamtheit voraus (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56, 65).
Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie einzelne Passagen der Rechtsbelehrung isoliert herausgreift und daraus deren Unvollständigkeit abzuleiten trachtet.
Im Übrigen bringt die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung - aus dem Blickwinkel eines maßgerechten Laienrichters (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 58) - zweifelsfrei zum Ausdruck, dass das normative Tatbestandsmerkmal der nationalsozialistischen Wiederbetätigung vom Tätervorsatz umfasst sein muss. So werden die Geschworenen schon im allgemeinen Teil der Belehrung darauf hingewiesen, dass sich der Vorsatz auf das (gesamte) tatbildmäßige Verhalten erstrecken muss (S 11 der Rechtsbelehrung); in der Folge wird der Begriff der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn durch eine zutreffende Darstellung der diesbezüglichen Zielsetzungen (vgl Lässig in WK² § 3g VG Rz 4) erläutert (S 15 bis 17 der Rechtsbelehrung) und dezidiert darauf hingewiesen, dass diese spezifische Zielsetzung vom Vorsatz umfasst sein muss (S 17 der Rechtsbelehrung).
Der Begriff des bedingten Vorsatzes wird - sowohl allgemein als auch unter Bezugnahme auf den in Rede stehenden Tatbestand - eingehend erörtert (S 8, 12, 13, 17 und 20 der Rechtsbelehrung).
Indem die Beschwerde versucht, die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aus der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) abzuleiten, geht sie schon im Ansatz fehl, weil nicht diese, sondern der Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters den Bezugspunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Belehrung darstellt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56, 58).
Da die Niederschrift der Geschworenen (ungeachtet der an sie zu stellenden Anforderungen) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Demgemäß kann auch - was hier übersehen wird - die Tatsachenrüge (Z 10a) nicht darauf gegründet werden (RIS-Justiz RS0100809, RS0115549).
Soweit die Beschwerde weiters aus einigen Zeugenaussagen und der Verantwortung des Beschwerdeführers anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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