Spruch:
Dr.Rudolf H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Dem 65-jährigen Dr. Rudolf H***** wird in der gegen ihn geführten Voruntersuchung zur Last gelegt, das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB dadurch begangen zu haben, daß er
... nach dem 24. Mai 1994 bis 1998 in Wels als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens, nämlich Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten verheimlichte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen mit einem 500.000 S übersteigenden Ausmaß vereitelte oder schmälerte, sowie
... am 2. März 1995 und 10. Dezember 1997 in Wels mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die im Verfahren zu AZ 14 Vr 1169/93, Hv 16/97 (17 Ur 217/93) des Landesgerichtes Wels gegenüber den Richtern dieses Gerichtshofes gemachten Äußerungen zu Protokoll, er verfüge abgesehen von einer monatlichen Pension von 12.000 S bis 15.000 S über keinerlei Einkünfte und Vermögen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO, sohin zu einer Handlung verleitete, welche die Republik Österreich am Vermögen in einem Betrag von 519.052,50 S schädigte.
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels wurde über den Beschuldigten am 17. September 1998 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 20), und nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung am 29. September 1998 deren Fortsetzung aus denselben Haftgründen angeordnet (ON 38).
Den vom Beschuldigten gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge, indem es die Gesetzmäßigkeit des erstgenannten Beschlusses feststellte und die Fortsetzung der Untersuchungshaft (unter Ausschaltung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nur mehr) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr - unter Bestimmung der Wirksamkeit bis 16. Dezember 1998 - anordnete.
Dabei hat das Oberlandesgericht allerdings die Dringlichkeit des Tatverdachtes nur in Ansehung des Vorwurfs der betrügerischen Krida bejaht, nicht jedoch auch hinsichtlich des ebenfalls angelasteten schweren Betruges.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sowohl unmittelbar beim Obersten Gerichtshof (am 2. November 1998) als auch beim Landesgericht Wels (am 30. Oktober 1998) samt einem Nachtrag (mit Urkundenvorlage am 13. November 1998 beim Obersten Gerichtshof) eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.
Soweit sich die Beschwerdeausführungen umfänglich auf andere als das gegenständliche Verfahren und nicht auf dessen aktuelle Tatvorwürfe beziehen, bekämpfen sie nicht den angefochtenen Beschluß und sind demnach unbeachtlich.
Weitere, gegen angebliche Verzögerungen der Voruntersuchung (Art 5 MRK) sowie Folter (Art 3 MRK) gerichtete Behauptungen sind schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges bzw teils zufolge ihrer Polemik einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der betrügerischen Krida mängelfrei und unbedenklich (vgl § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) unter Bezugnahme auf eine Aufstellung des Zeugen Dr. D***** (S 5 des angeschlossenen Beschlusses iVm S 531/I), auf die Belege der Firma A***** (S 465,467/I) und auf die Aussage der Zeugin L***** (Firma Ag*****, S 277/II) gestützt. Zu dem vorgeblich zur Entlastung führenden "Inhalt der S 261/II" genügt zu erwidern, daß dies ein Brief des Beschwerdeführers an den Zeugen Dr. D***** ist, in welchem er die Sache L***** im Sinne seiner leugnenden, im angefochtenen Beschluß ohnedies berücksichtigten Verantwortung darlegt.
Die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, der mangelnden Substituierbarkeit der Haft und der Angemessenheit der Untersuchungshaft erfolgten durch das Oberlandesgericht aus den von ihm angeführten Gründen durchaus rechtsrichtig.
Die mit der Grundrechtsbeschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigungen betreffend einen Zeitraum nach dem 16. Oktober 1998 sind sämtlich unbeachtlich, weil im Grundrechtsverfahren das Neuerungsverbot gilt (§ 1 Abs 1 GRBG, siehe Mayrhofer/E. Steininger GRBG 1992 Vorbem. Rz 13). Gleiches trifft für die dem Obersten Gerichtshof nachträglich zugeleiteten Schriftstücke zu; die damit verbundenen Ausführungen verstoßen überdies gegen den auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Soweit die Grundrechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf Art 6 MRK in einer "Generalklausel" erklärt, die Inhalte der Beschwerden des Beschuldigten vom 20. September und 2. Oktober 1998 zusammengefaßt zu wiederholen, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich damit in Wahrheit nicht gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes richtet (15 Os 10/97).
Der insgesamt unberechtigten Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.
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