Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang Alfred F*** wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil - hinsichtlich des Angeklagten Harald H*** gemäß § 290 Abs. 1 StPO. - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Der Angeklagte Harald H*** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Wolfgang Alfred F*** werden mit ihren Berufungen darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Der am 25.April 1953 geborene Prokurist Harald H*** und der am 24.Mai 1940 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Wolfgang Alfred F*** wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. - F*** auch nach § 129 Z. 2 sowie in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB. - und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie in Salzburg zwischen 14. und 16.April 1984 als Diebsgenossen Verfügungsberechtigten des M***-M*** einen Stahltresor unbekannten Werts mit 1,736.268,80 S Bargeld nach Aufbrechen mehrerer Türen gestohlen (A I 1) und bei dieser Gelegenheit als Mittäter einen Hubstapler des genannten Markts nach Abdrehen eines Vorhangschlosses eines versperrten Gitterabteils ohne Einwilligung eines Verfügungsberechtigten in Gebrauch genommen (A I 2). Wolfgang Alfred F*** hat ferner zwischen 19. und 21. Jänner 1985 zum Nachteil desselben Geschädigten nach Aufbrechen mehrerer Türen sowie durch Aufbohren eines Geldtresors mit einem Diamantbohrgerät rund 1,600.000 S zu stehlen getrachtet (A II). Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte F*** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Schon die erstangeführte Verfahrensrüge (Z. 3) erweist sich als berechtigt. Die erste Hauptverhandlung hat in dieser Strafsache am 10. Oktober 1985 unter Beteiligung der Schöffen Josef F*** und Alois F*** stattgefunden, die zu deren Beginn auch als solche beeidigt worden waren (II. Bd. S. 125, 126). Sie wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt (II. Bd. S. 191). Eine weitere, mit der Urteilsfällung abgeschlossene Hauptverhandlung fand unter Teilnahme der beiden genannten Schöffen am 3.April 1986 statt. Dabei wurde der Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 276 a StPO. wegen Zeitablaufs gefaßt und in weiterer Folge lt. Protokoll durch den Vorsitzenden festgestellt, "daß (die) Schöffe(n) ... (wie umseits) zu AZ (wie umseits) beeidet worden ist (sind)" (IV. Bd. S. 1 und 2). Der Formularvordruck: "Der Vorsitzende nimmt die Beeidigung der Schöffen vor" ist maschinschriftlich ausgestrichen. Zufolge § 240 a Abs. 1, erster Satz, StPO. "sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen". Zwar waren die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 beeidet worden. Da aber gemäß § 240 Abs. 3 StPO. die Beeidigung eines Schöffen (nur) für die Dauer eines Kalenderjahrs gilt, müssen die Laienrichter in einer gemäß § 276 a StPO. wiederholten, in das folgende Kalenderjahr fallenden Hauptverhandlung den Schöffeneid neuerlich ablegen (RiZ. 1967 S. 54). Dem Obersten Gerichtshof fehlt jede Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maß die Unterlassung der bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschriebenen neuerlichen Eidesleistung der Schöffen die Überzeugung des erkennenden Gerichts beeinflussen konnte. Damit ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281, letzter Abs., StPO.)
Die vom Angeklagten F*** gerügte Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. zwingt daher zu dessen Gunsten zu einer Urteilsaufhebung. Da aber derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten H***, der ihn in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht hat, zustatten kommt (§ 290 Abs. 1 StPO.), war das angefochtene Urteil auch hinsichtlich dieses Angeklagten, mithin zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten F*** und auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** schlechthin, mit welcher der Letztgenannte auf diese Entscheidung zu verweisen war. In gleicher Weise war mit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten zu verfahren.
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