OGH 13Os158/97

OGH13Os158/9729.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 und 130 letzter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8.Juli 1997, GZ 10 Vr 813/96-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Richard H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 und 130 letzter Fall StGB (A 1-7) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er - verkürzt wiedergegeben - zwischen dem 17.Juni und dem 14. November 1996 in Stockerau bzw Hausleiten

(zu A 1-7) anderen im Spruch des Ersturteils näher bezeichneten Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 293.246 S teils durch Einbruch und Einsteigen teils durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er die (schweren) Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und

(zu B) anläßlich eines Einbruchsdiebstahls (A 6) einen Sparvereinskasten an sich gebracht und in der Folge weggeworfen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung "für den bekämpften Urteils- ausspruch" (= den Ausspruch über entscheidende Tatsachen), weil das Erstgericht ausführte, daß einzelne Indizien für sich allein und isoliert betrachtet sowohl zugunsten als auch gegen den Angeklagten sprechen, in ihrer Gesamtheit jedoch vollen Beweis für den Schuldausspruch schaffen. Die Schluß- folgerungen des Erstgerichtes würden sich daher als unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten darstellen.

Der Vorwurf trifft nicht zu. Entgegen der Beschwerdebehauptung haben sich die Tatrichter ausführlich beweiswürdigend mit allen Verfahrensergebnissen auch im einzelnen und insbesondere auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 8 bis 12) und zureichend begründet, warum sie - vor allem die Persönlichkeit des Angeklagten, sein kriminelles Vorleben und die Ergebnisse der Durchsuchungen und Tatortspuren berücksichtigend - von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 7 ff, 57, 61 ff, 142). Dem von der Beschwerde kritisierten Ergebnis der gebotenen, vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtschau haftet somit kein Formalmangel an.

Mit ihrem weiteren Vorbringen zum gesamten Nichtigkeitsgrund verkennt die Mängelrüge das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer aaO § 258 E 26 f). Wenn demnach auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt freier Beweiswürdigung gesetzt (Mayerhofer aaO § 258 ENr 42 a).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert Feststellungs- mängel zur subjektiven Tatseite, indem sie zum Vorsatz der Wegnahme und Aneignung bzw zur Absicht der gewerbs- mäßigen Begehung die substanzlose Verwendung der verba legalia behauptet und Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente vermißt. Sie übersieht, daß diese Elemente der subjektiven Tatseite zwingender Inhalt des ohnedies - und keineswegs bloß inhaltsleer und floskelhaft (US 7) - festgestellten direkten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) bzw der konstatierten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) sind (vgl auch Mayerhofer aaO § 345 ENr 31 a), sodaß sie einer (zusätzlichen) Erörterung (s. auch Mayerhofer aaO § 281 Z 5 ENr 14) nicht bedurften. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat des Urteils orientiert.

Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, wonach die Ergebnisse des Beweisverfahrens es geboten erscheinen ließen, festzustellen, daß die Verwirklichung der Tatbestände durch den Angeklagten nicht erfolgt sei. Damit deklariert sich die Beschwerde nämlich unverhohlen als (nicht zulässige) Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO; die Äußerung des Verteidigers zu dem diesbezüglich nicht näher differenzierten Antrag der Generalprokuratur ist auf § 285 d (1) Z 2 StPO und Mayerhofer aaO § 285 a Nr 61 zu verweisen), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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