OGH 13Os158/07w

OGH13Os158/07w16.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald L***** und einen anderen Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 116/07f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Admir H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 2007, AZ 23 Bs 290/07a (ON 139 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte mit Beschluss vom 5. April 2007 (ON 42) über den Angeklagten Admir H***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO aF) sowie der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO aF) und setzte diese am 16. April 2007 (ON 77), am 16. Mai 2007 (ON 100) sowie am 3. September 2007 (ON 126) fort. Dem in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2007 (ON 135) gestellten Enthaftungsantrag des Angeklagten gab der erkennende Schöffensenat - ausgehend vom Fortbestehen der Haftgründe des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO aF - nicht Folge (S 371/III, ON 133). Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (§ 180 Abs 1 StPO aF) verwies der diesbezügliche Beschluss auf die rechtskräftige (ON 118) Anklageschrift vom 3. Juli 2007 (ON 116) sowie den Strafantrag vom 4. Oktober 2007 (ON 16 in ON 132). Nach den dort genannten Beweismitteln, hinsichtlich der Suchtmittel-Delikte auch aufgrund seiner insoweit geständigen Verantwortung (S 359/III) war der Angeklagte nach Ansicht der Tatrichter sohin dringend verdächtig, (A) in Wien, Wiener Neustadt, Neunkirchen, Sollenau und dem Bezirk Baden den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift (I) in der Zeit vom November 2006 bis zum April 2007 im einverständlichen Zusammenwirken mit Harald L***** gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben, nämlich 1.270 Gramm Heroin (45,72 Gramm Reinsubstanz) durch Verkauf an zahlreiche Abnehmer, (II) zu einem festzustellenden Zeitpunkt einem anderen überlassen zu haben, nämlich dem Jasmir B***** zwei Subotextabletten und (III) in der Zeit vom Sommer 2005 bis zum 3. April 2007 für den Eigenkonsum erworben und besessen zu haben, nämlich Heroin und Kokain, weiters

(B) in Wiener Neustadt

(I) andere durch gefährliche Drohung zur Aussageverweigerung oder zu Angaben bestimmten Inhalts im gegenständlichen Strafverfahren zu nötigen versucht zu haben, nämlich

  1. 1) am 11. Juli 2007 Monja K***** und
  2. 2) im Juni 2007 Saban T***** sowie Nudejma O*****,

    wobei er jeweils mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht haben soll, und (II) andere zu bestimmen versucht zu haben, im gegenständlichen Strafverfahren als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, nämlich

  1. 1) Monja K***** durch die zu I 1 angeführte Drohung sowie
  2. 2) im Juni 2007 Markus G*****.

    Mittlerweile wurde der Angeklagte nach Verfahrensausscheidung (§ 57 StPO aF) hinsichtlich der unter B bezeichneten Fakten (S 457/III) am 20. November 2007 wegen der Anklagevorwürfe nach dem Suchtmittelgesetz (A) rechtskräftig zu einer (gemäß § 43a Abs 3 StGB teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 147).

    Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten (ON 137) gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2007 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, inhaltlich nur die Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 193 Abs 1 StPO aF) behauptende Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Diese erschöpft sich nämlich im Wesentlichen in der Wiederholung des Rechtsmittelvorbringens, das Erstgericht habe die Hauptverhandlung verzögert anberaumt, es unterlassen, Zeugen zu laden, und die Verhandlung zu Unrecht vertagt, ohne auf die diesen Einwänden entgegnenden Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 7 bis 9) einzugehen, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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