OGH 13Os156/93-9

OGH13Os156/93-916.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian A***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 7.Juni 1993, GZ 3 b Vr 73/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Oktober 1977 geborene Schüler Christian A***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 17.August 1992 in Wien den am 15.April 1985 geborenen, sohin unmündigen Robert S***** (richtig: S*****) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sein entblößtes Glied vom Unmündigen ablecken ließ.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".

Die Schuldberufung war als ein gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 283 Abs. 1 StPO).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert der Angeklagte gegen die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens, durch das er eine Neigung S***** zu Übertreibungen unter Beweis zu stellen sucht, sowie des Antrages auf Einvernahme der Zeugin Gabriele Z***** zum Beweise dafür, daß S***** Z***** unsittlich belästigt habe.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß der begehrte Sachverständigenbeweis, soll er nicht auf die unzulässige Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinauslaufen, konkret erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit (§ 151 Z 3 StPO) oder doch gegen die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen voraussetzt. Solche Umstände wurden jedoch weder genannt noch aufgezeigt.

Es war vielmehr - wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausgesprochen hat - ausschließlich Sache der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 StPO), die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auf Grund der gesamten Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch seines persönlichen Eindruckes, zu beurteilen.

Im übrigen wäre eine - ohnehin nur in besonders gelagerten Fällen, die hier nicht vorliegen - indizierte psychiatrische oder psychologische Untersuchung eines Zeugen ohne dessen (oder seines gesetzlichen Vertreters) ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet (SSt 29/85, 9 Os 144/86 ua). Daß eine solche vorliege, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Von der Einvernahme der als Zeugin namhaft gemachten Schwester des Angeklagten, Gabriele Z***** konnte das Erstgericht Abstand nehmen. Denn ob das unmündige Tatopfer seinerseits die beantragte Zeugin unsittlich belästigt hat, läßt abgesehen davon, daß diese Frage nicht Prozeßgegenstand ist, weder einen Rückschluß auf eine "übertriebene Phantasie" des Robert S***** zu, noch kommt ihr ein Beweiswert für die Lösung der Tatfrage zu.

Die Verfahrensrüge geht demnach fehl; gleichermaßen versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5).

Soweit der Beschwerdeführer darunter nämlich die mit "im Laufe des Nachmittags" festgestellte Tatzeit im Hinblick darauf als zu unpräzise moniert, daß der Angeklagte im Laufe des Nachmittags auch mit Freunden schwimmen gewesen war, ist ihm entgegenzuhalten, daß der von den Tatrichtern festgestellte Tatzeitraum für die Individualisierung der Tat zureichend bestimmt ist, die Tatbegehung durch den Angeklagten aber auch unter Berücksichtigung dessen Alibianbotes, mit dem sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht ausschließt.

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