OGH 13Os155/82

OGH13Os155/8228.10.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Seyfi A wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 30.März 1982, GZ. 29 Vr 872/81-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Korab und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. verhängte Geldstrafe richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Seyfi A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (zu A und B) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, und (zu C) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 14.Oktober 1982, GZ. 13 Os 155/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 12 Abs 1, 1. Strafsatz (richtig: 1. Strafstufe), SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, ferner gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine Geldstrafe von 87.500 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, schließlich nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe von 103.200 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Monaten, und erklärte gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG. die beschlagnahmte Suchtgiftmenge (857 Gramm Haschisch) für verfallen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und der Umstand, daß der Angeklagte eine sehr große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hatte, mildernd hingegen sein umfassendes Geständnis und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Geldstrafen und der zu diesen gehörigen Ersatzfreiheitsstrafen anstrebt, ist nicht begründet. Das konkurrierende Finanzvergehen unterliegt kumulativ einer gesonderten Bestrafung (§ 22 Abs 1 FinStrG), sodaß das Zusammentreffen zweier Delikte nicht als erschwerend angenommen werden kann. Richtig ist, daß der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art nur beim Suchtgiftdelikt, nicht beim (die Wiederholung einschließenden, weil) gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehen zum Tragen kommt. Der Berufungseinwand, daß es (durchwegs) um qualit ativ minderwertiges Haschisch ging, trifft nicht zu, weil dies nur für eine einzige Transaktion festgestellt wurde (S. 217, 218). Die Sorgepflichten des Angeklagten können keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig kann er daraus, daß er 'sich als Ausländer ... im Ausland fortbringen muß', einen Freibrief für die Begehung von strafbaren Handlungen ableiten, zumal er mit seinen Verfehlungen keine dringende Not linderte, sondern einen herausfordernd aufwendigen Lebensstil bestritt (S. 222, 225). Auch bei Berücksichtigung einer Verleitung durch den inzwischen verstorbenen Ahmed B kann die nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. verhängte, im Mittelfeld der ersten Strafstufe des gleitenden ersten Strafsatzes des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. geschöpfte Freiheitsstrafe nicht als überhöht angesehen werde.

Der Geldstrafe nach dem Suchtgiftgesetz wurde nicht 'der vereinbarte Kaufpreis' (S. 210), sondern 'der erzielte Erlös und, soweit (der Angeklagte) keinen Erlös erzielen konnte, der Wert des Suchtgiftes zugrunde gelegt' (S. 227).

Das entspricht dem Gesetz (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG.). Dieses legt die Höhe der Verfallsersatzstrafe genau fest, sodaß für Billigkeitserwägungen hier kein Raum bleibt.

Die Strafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. ist folglich nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, weshalb die diesbezügliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen war (LSK. 1975/108, 1981/16 u. v.a.).

Warum die nach § 38 Abs 1 FinStrG mit dem Zweieinhalbfachen des Verkürzungsbetrags (richtig: mit etwas mehr als dem Doppelten: S. 227) bemessene Geldstrafe zu hoch sein soll, wo doch die Festsetzung mit dem Vierfachen zulässig gewesen wäre, ist nicht einzusehen. Für das Begehren nach einer Reduzierung der durchaus maßvollen Ersatzfreiheitsstrafen bleibt die Berufung überhaupt jegliche Begründung schuldig. Damit kann auch im letzten Berufungspunkt eine abschlägige Erledigung nicht umgangen werden.

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