Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Alexander A wurde des Vergehens nach § 269 Abs 1 StGB schuldig gesprochen, weil er am 17.November 1983 in Wien mit seinem Personenkraftwagen einem Einsatzfahrzeug der Polizei den Fahrweg abgeschnitten und derart mit Gewalt letztlich seine Anhaltung und Lenkerkontrolle verhindert hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO.
Das Schöffengericht ging auf Grund eigener Überlegungen und, ohne den beantragten Verkehrssachverständigen zu vernehmen, ohnehin im Sinn des Beweisantrags davon aus, daß ein Schneiden eines sich auf gleicher Höhe bewegenden Fahrzeugs durch ein anderes ohne Kontakt beider Fahrzeuge unmöglich ist. Wenn nun der Beschwerdeführer meint, daß sich aus dem beantragten Gutachten auch ergeben hätte, daß er die Signallampe des Beifahrers im Einsatzfahrzeug nicht sehen konnte, versucht er unzulässig, seinen ursprünglichen Antrag im Rechtsmittelverfahren um ein weiteres Beweisthema zu vermehren. Ganz abgesehen davon, ist die Wahrnehmung eines Haltesignals in erster Linie nicht von der Position der beiden Fahrzeuge zueinander, sondern von der Blickrichtung des Beschwerdeführers abhängig. Dies ist auch den mit der Verfahrensrüge übereinstimmenden Ausführungen zur Mängelrüge zu entgegnen. Darüber hinaus hat sich das Schöffengericht auch mit der von den Polizeibeamten angegebenen Position der Fahrzeuge und der Möglichkeit des Abschneidens des Fahrwegs auseinandergesetzt und den Beamten Glaubwürdigkeit auch für den Fall zugebilligt, daß ihnen ein Beschleunigungsmanöver des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs entgangen ist.
Wenn der Beschwerdeführer, entgegen der für glaubwürdig und auch für logisch erachteten Zeugenaussage des Beifahrers im Einsatzfahrzeug, meint, er habe dieses nicht wahrgenommen, wendet er sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenats. Dieser ließ auch nicht unbegründet, daß das Schneiden des Einsatzfahrzeugs vom Vorsatz des Angeklagten getragen war, Gewalt gegen die darin befindlichen Polizeibeamten zu üben, und verwies dazu auf den Umstand, daß der Nichtigkeitswerber die signalisierte Lenkerkontrolle hindern wollte, weil er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), die in einer Flucht durch schnelleres Fahren keine Gewaltanwendung erblickt, übergeht prozeßordnungswidrig die vom Gerichtshof ausdrücklich festgestellte Attacke des Beschwerdeführers gegenüber dem Einsatzfahrzeug durch Abschneiden des Fahrwegs. Dieses Verhalten bewirkte, daß der Lenker das Einsatzfahrzeug verreissen und abrupt bremsen mußte, wodurch die mitfahrenden Polizeibeamten nach vorn gedrückt wurden. Diese Feststellungen verschweigt die Beschwerde auch, soweit sie in einem bloßen Hineinschneiden in den Fahrstreifen des Einsatzwagens keine Gewaltanwendung erblickt.
Den 'äußerstenfalls' Deliktsversuch reklamierenden Beschwerdeausführungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) hinwiederum fehlt die Bezugnahme auf die Urteilskonstatierungen, wonach durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers seine Anhaltung und die Lenkerkontrolle unterblieben sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2
StPO, weshalb sie in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. über die Berufung hingegen wird gemäß § 296 Abs 3 StPO verfahren werden.
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