Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Nabil Fakhry Abdel Malak S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1998 in Wien eine unmündige Person, nämlich die am 16. Mai 1987 geborene Daniela H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht hat, indem er sie über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten an der Scheide streichelte.
Die dagegen aus Z 3, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) macht der Beschwerdeführer geltend, in der wegen Wechsels in der Person der Laienrichter geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Juli 1999 hätten diese weder das Video über die Vernehmung des Opfers gesehen noch sich in sonstiger Weise von der Person der Zeugin ein Bild machen können, worin eine Verletzung der StPO liege, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.
In der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO sind indes die gesetzlichen Vorschriften, deren in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung mit Nichtigkeit bedroht ist, erschöpfend aufgezählt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 1-3). Die Beschwerde unterlässt jedoch darzulegen, welche der in der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO genannten gesetzlichen Vorschriften durch die angeführte Vorgangsweise verletzt worden sein soll und erweist sich damit nicht als prozessordnungsgemäß dargelegt. Soweit moniert wird, dass sich die beiden Laienrichter "von der Person der Zeugin" (H*****) kein Bild verschafft hätten, fehlt es an einer entsprechenden Antragstellung im Verfahren erster Instanz (und deren Abweisung durch ein Zwischenerkenntnis), hat sich doch der Beschwerdeführer in der neu durchgeführten Hauptverhandlung sowohl mit der "Verlesung der bisherigen Beweisergebnisse (S 115)" als auch "des gesamten wesentlichen Akteninhaltes" (S 129) einverstanden erklärt (9 Os 130/82, 15 Os 28,29/97 uam).
Insofern die angeführte Kritik auch der Sache nach aus Z 5 vorgetragen wird, genügt die Erwiderung, dass bei Verzicht beider Prozessteile auf die (tatsächliche) Vorlesung (bzw Vorführung) von im § 252 (Abs 2 und Abs 1) StPO genannten Schriftstücken (bzw technischer Aufzeichnungen), - wie hier in der Hauptverhandlung vom 8. Juli 1999 (S 115 und 129, siehe oben) - die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Beschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (14 Os 129/98).
Dem - zufolge Vernachlässigung des Wortes "näher" im Spruch US 3 selbst insofern nicht aktengetreuen - Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die "exakte" Feststellung des Tatzeitpunktes keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 18 mwN). Die behauptete Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten durch die Unterlassung der Feststellung des exakten Tatzeitpunktes kann als Unvollständigkeit der Erhebungen aus Z 5 nicht gerügt werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 149, 150), es wäre dem Beschwerdeführer jedoch offengestanden, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen und für den Fall deren Abweisung durch ein Zwischenerkenntnis dieses aus Z 4 zu rügen.
Mit den Abweichungen der Angaben der Zeugin H***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 6) und mängelfrei und denklogisch dargelegt, warum sie deren Angabe vor der Polizei, sie sei unter der Bekleidung gestreichelt worden (S 21), dem Tathergang zugrundelegten (US 7 und 8). Mit der Behauptung, die Schlussfolgerung des Gerichtes, dass die Aussage der Zeugin vor der Polizei zufolge zeitlich größerer Nähe zur Tat zutreffend sei, entspreche in "keinster Weise der allgemeinen Lebenserfahrung", sondern stelle eine unzulässige Umkehrung des Zweifelsgrundsatzes bzw der Unschuldsvermutung dar, wird nur unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft. Der Einwand, der Begründung des Gerichtes fehle der logische Zusammenhang mit "restlichen festzustellenden Tatsachen" und verstoße diese gegen den "allgemein zu erwartenden Ablauf der Dinge", vermag mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß darzutun.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich (zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge), ebenfalls, indem sie bloß Beweiswerterwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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