Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der aus Ceylon gebürtige Student oder Kaufmann Veluppillai T*** ist des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3
Z. 3 SuchtgiftG (1) und des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG (2) schuldig erkannt worden, weil er am 10.Juni 1987 in Wien-Schwechat 3 kg Heroin aus Indien aus- und nach Österreich eingeführt (1) und dadurch eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen getrachtet hat (2). Hiefür wurde über ihn gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und gemäß § 35 Abs 4 (§ 22 Abs 1) FinStrG eine Geldstrafe von 80.000 S (8 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 13 Abs 1 SuchtgiftG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft das Urteil aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrensrüge (Z. 4) knüpft an den Antrag auf Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung des Yoganathan N*** zum Beweis dafür an, daß der Angeklagte keine Kenntnis davon hatte, daß sich in einem der drei (bei der Reise von Indien nach Österreich mitgeführten) Koffer 3 kg Heroin befanden (S. 351 in Verbindung mit ON. 42 S. 196). Der Senat wies diesen Beweisantrag ab, weil der beantragte Zeuge vor der Polizei selbst gesagt hatte, "nichts von der Geschichte zu wissen" (S. 39, 352). Dieses Argument wurde in den Urteilsgründen wiederholt und beigefügt, daß der Zeuge nunmehr unbekannten Aufenthaltes sei (S. 363, 364). Abgesehen davon, daß sich damit diese Beweisaufnahme als undurchführbar erwies, wurden bei der Antragstellung auch keine Gründe genannt, die - entgegen der Aktenlage - das vom Antragsteller angeführte Ergebnis erwarten ließen (Gebert-Pallin-Pfeiffer § 281 Abs 1 Z. 4 StPO Nr. 4 bbb). Die Mängelrüge (Z. 5) ist selbst "aktenwidrig", wenn sie unter Hinweis auf Seite 21 (S. 378) vorbringt, der Angeklagte habe anläßlich der Hausdurchsuchung, "einigermaßen" deutsch sprechend, sinngemäß nur vorgebracht, daß er für den Transport 50.000 S bekommen sollte, jedoch übergeht, daß ihm darnach auch bekannt war, daß sich Heroin im Koffer befand (siehe dort). Mit dem "unnatürlich hohen Gewicht" dieses Koffers hat sich das Gericht auch im Zusammenhang mit dem "Übergepäck" von 55 kg befaßt, das bei der Flugreise zu bezahlen war (S. 361, 362), und hat unter anderem daraus in Verbindung mit dem Inhalt der anderen beiden Koffer auf die Richtigkeit des ursprünglichen Geständnisses des Angeklagten (S. 15 und S. 21) geschlossen (S. 362, 363). Der Senat ist damit von der naheliegenden Annahme ausgegangen, daß dem Angeklagten das besondere Gewicht des Koffers, das nicht nur beim Tragen, sondern auch bei der Beförderung auf Rollen wirkt, bekannt war. Die subjektive Tatseite ist, der Beschwerde zuwider, durch die (auf S. 379 zu b) wörtlich wiedergegebene Urteilspassage, die sich an die Schilderung des objektiven Geschehens anschließt, ausreichend begründet festgestellt (S. 365). Mit der Bewertung des ursprünglich abgelegten Geständnisses als "überprüft und logisch" wird nicht die subjektive Tatseite konstatiert, sondern die Beweiskraft des Geständnisses eingeschätzt. Eine Undeutlichkeit ist hier nicht erkennbar. Daß die Niederschrift der jedenfalls mündlich deponierten Einlassung des Angeklagten dann nicht von ihm unterfertigt wurde, vermag eine Unvollständigkeit im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu bewirken.
Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) sucht das Geständnis des Beschwerdeführers, ferner dessen ausreichenden Deutschkenntnisse und schließlich die Beweisführung aus dem Übergewicht des Koffers, in dem das Heroin transportiert wurde (siehe oben), in Frage zu stellen, vermag aber mit dieser Kritik an den Beweisgrundlagen und an der Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.
Wie schon in Erledigung der Mängelrüge gesagt, wurde der Vorsatz des Angeklagten ohnehin konstatiert (S. 365), was der diese Feststellung negierende Teil der Rechtsrüge (Z. 9 lit a) übergeht. Die übrige Rechtsrüge (Z. 11) ist verfehlt, weil der Strafrahmen nicht schon deshalb überschritten wird, weil "es durchaus vertretbar gewesen wäre" bedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen. "Daß das Erstgericht ... auf die große Menge (des Suchtgifts) abstellt" (S. 382), ist sachverhaltsmäßig gedeckt und steht einer "Wertung der Wichtigkeit der Schuldkomponenten" (S. 382) nicht entgegen. Schließlich räumt die Beschwerde ein, daß der Rechtsmittelwerber "ein mündliches Geständnis ablegte" (S. 382). Daß dessen Beurteilung rechtliche Aspekte aufweist, mag sein, doch bleibt die Beschwerde jede Erklärung dafür schuldig, weshalb gerade in diesem Zusammenhang hier eine Nichtigkeit unterlaufen sein sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und die Zuleitung der Akten an das gemäß § 285 i StPO zur Erledigung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zuständige Oberlandesgericht zu verfügen.
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