OGH 13Os152/95

OGH13Os152/9520.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Andreas W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8.Juni 1995, GZ 8 Vr 976/95-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Andreas W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (erster Fall) SGG schuldig erkannt, weil er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugte, indem er 2595 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 180 Gramm (durch) aus einer Ernte(n) von Hanfpflanzen (im Herbst 1994) herstellte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand der Scheinbegründung (Z 5), hat das Erstgericht doch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen unter Heranziehung der Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen und der eigenen, in vollem Umfang geständigen Verantwortung des Angeklagten zwar knapp, aber (noch) hinreichend begründet.

Aber auch die eine Subsumtion unter § 16 Abs 1 SGG anstrebende Rechtsrüge (Z 10) geht ins Leere.

Vorweg geht sie von einer bloß isolierten Betrachtung des im Spruch gewählten Wortes "herstellen" aus. "Herstellen" umfaßt zwar im Sinne der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 BGBl 1978/531 Art 1 Abs 1 lit n alle zur Erzeugung von Suchtgiften geeignete Verfahren mit Ausnahme der Gewinnung. Doch fällt gemäß § 1 Abs 1 SGG sowohl Herstellung als auch Gewinnung unter die Tathandlung des Erzeugens nach § 12 Abs 1 SGG. Die Gewinnung von Suchtgift bezeichnet im Sinne der ESK Art 1 Abs 1 lit t ua die Trennung des Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden. Unter Cannabiskraut (auch Marihuana genannt) versteht man die geernteten und getrockneten Blatt- und Blütenspitzen der Cannabispflanze. Das Abtrennen dieses Materials von der Pflanze ist folglich als Gewinnung von Cannabis anzusehen (s Leukauf-Steininger, Nebengesetze2 Anm C zu § 1 SGG). Genau dies wird nach der insoweit klaren Beschreibung der Tatbegehung dem Angeklagten urteilsmäßig (Spruch und Gründe) angelastet. Die Rechtsrüge, welche ersichtlich von einer anderen "Suchtgift-Terminologie" (s Leukauf-Steininger aaO) ausgeht, ist daher unbegründet.

Die Beschwerde versagt aber auch, soweit sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite in Ansehung der großen Menge releviert. Denn die Herbeiführung einer Gemeingefahr und der entsprechende Gefährdungsvorsatz sind (seit der SGG-Novelle 1985) nicht mehr Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 12 SGG. Die Gemeingefahr ist nur mehr Mittel zur Bestimmung der "großen Menge" (Kodek Juridica Komm Anm 3 zu § 12 SGG). Daß aber bei einer Cannabiskrautmenge von 2595 Gramm die Grenzmenge von 20 Gramm Reinsubstanz jedenfalls überschritten wird, wurde selbst vom suchtgifterfahrenen Angeklagten nicht bestritten.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SGG eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, von denen sieben Monate gemäß § 43 Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Die Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt, ist unbegründet.

Das Geständnis des Berufungswerbers wurde, soweit er damit zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ohnedies als mildernd berücksichtigt. Zusätzliches Gewicht kommt ihm schon mangels Schuldeinsicht nicht zu. Auch eine Überbewertung der einschlägigen Vorstrafe läßt der Strafausspruch nicht erkennen. Mit seiner Kritik an der Erfassung von Cannabis durch das Suchtgiftgesetz setzt sich der Angeklagte über die eindeutige Gesetzeslage hinweg. Im übrigen aber wurde der gegenüber sog "harten Drogen" minderen Gefährlichkeit von Cannabis durch das vom Erstgericht gefundene Strafmaß ausreichend Rechnung getragen, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt, daß bei Ausmessung der vorliegenden Strafe (gemäß § 31 StGB) auf eine Vorverurteilung (AZ 9 E Vr 449/95 des LG.f.Strafsachen Graz) Bedacht zu nehmen war, kein Anlaß zu einer Strafherabsetzung bestand.

Der Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht schließlich stehen spezialpräventive Erwägungen entgegen, ist doch angesichts der Wirkungslosigkeit der Vorabstrafung, des raschen Rückfalls und der vom Angeklagten für möglich gehaltenen Tatwiederholung der Vollzug zumindest eines Teiles der Strafe geboten, um ihm die Bedeutung seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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