OGH 13Os151/90

OGH13Os151/909.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald P***** und Andreas R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 und 15 StGB über die Berufung des Angeklagten Andreas R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.August 1990, GZ 3 c Vr 6014/90-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Text

Gründe:

Gegen das oben näher bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien führte der Angeklagte eine "Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe" aus. Dieses Rechtsmittel wurde, soweit es als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen war, mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.Oktober 1990 (ON 46) gemäß dem § 285 Z 1 StPO rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Akten wurden nunmehr über Auftrag des Gerichtshofes zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vorgelegt. Für eine Erledigung dieses Rechtsmittels fehlt jedoch dem Obersten Gerichtshof bei dieser Sachlage die Kompetenz.

Rechtliche Beurteilung

Über die Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat der Oberste Gerichtshof nämlich nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach dem § 285 i StPO vorzugehen ist. Da im vorliegenden Fall die ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in erster Instanz zurückgewiesen wurde, fehlt für eine Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine (nach welcher Richtung auch immer erhobene) Berufung die gesetzliche Grundlage (§ 296 Abs. 1 StPO).

Mithin war spruchgemäß zu erkennen.

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