Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (zu ergänzen: Abs 1), 143 Satz 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien zusammen mit einem Mittäter gewaltsam fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hatte, und zwar (1) am 27.Mai 1992 der Leopoldine H***** 2.000 S Bargeld sowie Schmuck und Silbergeschirr im Gesamtwert von 20.000 S dadurch, daß er sich unter dem Vorwand, von der Hausverwaltung zu kommen, Zutritt zur Wohnung der Genannten verschaffte, diese mit einem mitgebrachten Klebeband knebelte und fesselte und in einen Teppich einrollte, und (2) am 5.Dezember 1994 der Vjera B***** 1.000 S Bargeld dadurch, daß er sie beim Öffnen ihrer Wohnungstüre in die Wohnung zurückstieß, in das Wohnzimmer zerrte, dort mit einem mitgebrachten Klebeband fesselte und knebelte, sie in einen Teppich einwickelte und auf sie einschlug, wobei Vjera B***** durch die ausgeübte Gewalt in Form beiderseitiger Serienrippenbrüche und einer daraus resultierenden Lungenentzündung schwer verletzt wurde.
Der Schuldspruch beruht auf dem Wahrspruch der Geschworenen, welche die den Anklagevorwürfen entsprechenden Hauptfragen stimmeneinhellig bejahten.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 345 Abs 1 Z 10a, 12 (insoweit der Sache nach nur gegen den Schuldspruch 2) und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) bekämpft der Beschwerdeführer beide Raubüberfälle. Es bestehen aber keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Hat doch der Beschwerdeführer sich in Vernehmungen vor der Polizei zu beiden Schuldspruchfakten (97ff/I, 391ff/I; 397ff/I), vor dem Untersuchungsrichter (199, 199a verso/I) und in der Hauptverhandlung (178/III) immerhin noch zum Raub zum Nachteil der Vjera B***** (Schuldspruch 2) im wesentlichen geständig verantwortet. An der Wohnungstüre der Leopoldine H***** (Schuldspruch 1) wurden seine Fingerabdrücke vorgefunden (ON 38; 351ff/II) und bei ihm selbst auch diesbezügliche Raubbeute (S 63, 139/I und 199/III), ohne daß er dafür eine plausible Erklärung geben konnte.
Mit der gegen den Schuldspruch 2 erhobenen Subsumtionsrüge (Z 12) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe gegen Vjera B***** keine Gewalt angewendet und sie auch nicht schwer verletzt. Dabei orientiert er sich jedoch nicht am Wahrspruch der Geschworenen, wonach er die Genannte in die Wohnung zurückgestoßen, in das Wohnzimmer gezerrt, sie dort mit einem mitgebrachten Klebeband gefesselt und geknebelt, in einen Teppich eingewickelt und auf sie eingeschlagen hat, wodurch das Opfer die bereits genannten Verletzungen erlitt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Zu Unrecht macht die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 345Abs 1 Z 13 StPO einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend. Denn die zutreffend vom Schöffengericht als Erschwerungsgrund berücksichtigte besondere Brutalität des Angeklagten bei der Tatausführung geht einerseits über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus und lag andrerseits auch beim (an sich unqualifizierten) Schuldspruchfaktum 2 vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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