Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Robert R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I.) sowie der Vergehen der (fahrlässigen) Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (II.1.a), der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II.1.b) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.2.) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (zu I.) Anfang März 2000 in Plesching mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Geschäftsführer der Firma L*****handels-GmbH Josef P*****, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie die Vorgabe, er benötige die Pkw für eine Betriebserweiterung, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von sechs (im Ersturteil näher bezeichneten) Neuwagen der Marke Nissan im Gesamtwert von 1,168.305 ATS (84.904,04 EUR), somit zu einer Handlung verleitet, die die Firma L*****handels-GmbH an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 40.000 EUR überstieg.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Feststellungen über die Übergabsbzw Zahlungsmodalitäten bzw über die Vereinbarungen hiezu zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Josef P***** andererseits als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich. Sie geht ins Leere, übersieht sie doch, dass der Angeklagte - ungeachtet allfälliger Absprachen - seine Zahlungsfähigkeit, vor allem aber seine Zahlungswilligkeit bloß vorgetäuscht hatte, Zahlungszusagen gleich welcher Art somit Teil des Tatplanes waren (US 1 iVm US 8). Die ebenfalls kritisierten Konstatierungen über die beabsichtigte Verwertung der Fahrzeuge in Rumänien, wohin sie transportiert worden waren, betreffen keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, sondern bloß das Motiv für die Tat bzw die geplante Verwertungshandlung der Beute. Eine (zugestanden) widersprüchlich erscheinende Begründung in diesem Zusammenhang (insbesondere US 7 unten, US 12 Mitte) kann daher dahingestellt bleiben. Soweit die Rüge Feststellungen zum Betrugsvorsatz vermisst (der Sache nach Z 9 lit a), ist sie im Hinblick auf die Ausführungen US 8 und US 16 aktenfremd.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie (trotz einleitender gegenteiliger Beteuerung) sich nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern teils deren Richtigkeit ausdrücklich bestreitet, teils sie ignoriert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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