Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günther F***** und Roberto A***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB, letzterer als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt, weil Günther F***** 4.604 nachgemachte Banknoten zu je 50 US Dollar von Sonia V***** und deren Begleiter als Mittelspersonen mit dem Vorsatz übernommen hatte, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und Roberto A***** zur Durchführung dieser strafbaren Handlung dadurch beigetragen hatte, daß er dem Günther F***** die Sonia V***** und deren Begleiter als Überbringer des nachgemachten Geldes sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe genannt und auch den Übernehmer des nachgemachten Geldes in Rumänien (B*****) namentlich angeführt hatte.
Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten; die von Günther F***** wird auf die Z 5, 5 a, 10 und jene von Roberto A***** wird auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günther F*****:
Die nominell die Gründe der Z 5 und 5 a undifferenziert geltend machende Beschwerde, die eingangs (bloß) allgemein die Feststellungen ausdrücklich als "unvollständig, insbesondere auch aktenwidrig" bezeichnet und weitgehend nur wie bei einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, ist auch, soweit ihr inhaltlich konkrete Urteilskritik nach Art formeller Begründungsmängel entnommen werden kann, nicht im Recht.
Soweit sie zunächst behauptet, den Urteilsannahmen zuwider sei aus sämtlichen Aussagen des Angeklagten F***** ersichtlich, daß er "beim ersten Treffen" mit Sonia V***** der Meinung gewesen sei, er übernehme "Schwarzgeld" und kein Falschgeld, übersieht sie ebenso die der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Angaben dieses Angeklagten vor der Polizei, wonach er anläßlich der Geldübergabe (aufgrund der Äußerungen V***** zur Druck- und Papierqualität) von Anfang an gewußt habe, daß es sich um Falschgeld handle (S 61) wie jene vor dem Untersuchungsrichter, wo F***** ebenfalls angab, er habe sich schon bei der Übernahme "gedacht, daß es sich um Falschgeld handelt" (S 120).
Daß der Inhalt des Überprüfungsberichtes der Begutachtungskommission der Österreichischen Nationalbank (ON 6) von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, macht die Urteilsgründe nicht unvollständig, sondern entspricht der gesetzlichen Forderung nach gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), ist doch diesem Schriftstück, in dem die Falsifikate als solche erkannt werden, darüber hinaus kein weiterer entscheidungswesentlicher Umstand zu entnehmen. Ein solcher liegt auch nicht darin, daß in bezug auf das verwendete Papier keine wesentlichen Abweichungen von echten Banknoten ("ungefähr gleiche Stärke", "VS glatter als RS") festgestellt wurden, wogegen V***** - nach den Urteilsannahmen - von einer schlechten Papierqualität sprach. Denn dies zu sagen wäre V***** - die eine Begründung für ihren Auftrag, das Geld keinesfalls in einem Mitgliedstaat der EU umzuwechseln, brauchte - auch dann nicht gehindert gewesen, wenn die Papierqualität bestens gewesen wäre.
Als für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz gleichermaßen unwesentlich und damit in den Urteilsgründen nicht erörterungsbedürftig erweist sich auch der Polizeibericht ON 13, aus dem sich ergibt, daß - über die aus dem Schließfach sichergestellten Falsifikate hinaus - anläßlich der Verhaftung des Angeklagten F***** bei ihm auch eine echte 50 Dollar Banknote vorgefunden wurde, die ohnehin nicht Gegenstand des Schuldspruchs war.
Sanktionslos unerwähnt bleiben konnte im Urteil ferner, angesichts der bereits erwähnten gesetzlichen Forderung nach gedrängter Darstellung der Urteilsgründe, mit der eine vollständige Wiedergabe sämtlicher Aussagen nicht vereinbar ist (vgl EvBl 1972/17), auch der Umstand, daß F***** vor der Polizei angab, A***** habe ihm mitgeteilt, Sonia würde ihm Geld übergeben, das aus einem Rauschgiftgeschäft stamme (59, unrichtig: "daß ihm beim ersten Treffen gesagt worden ist, das Geld stamme aus einem Rauschgiftgeschäft").
Der Beschwerde zuwider ist die Urteilsannahme, der Angeklagte F***** habe den Polizeibeamten gegenüber immer zugegeben, er habe von Anfang an gewußt, daß es sich um Falschgeld handle, auf Grund seiner diesbezüglichen Darlegung (61), von der der Angeklagte auch in seinen weiteren Angaben vor der Polizei nicht abwich, keineswegs aktenwidrig.
Schließlich ist für die Beschwerde auch mit dem Einwand nichts zu gewinnen, der Schöffensenat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte F*****, anders als bei seiner ersten Vernehmung vor der Polizei am 13.Februar 1995 (55 ff), wo er dargelegt hatte, daß V***** bei der Falschgeldübergabe schon die Druck- bzw Papierqualität der Banknoten erwähnt habe (61), dies erst anläßlich seiner zweiten Polizeivernehmung am 14.Februar 1995 (65) getan habe. Denn maßgebend ist für den Schuldspruch, daß zum Zeitpunkt der Übernahme der Vorsatz des Angeklagten die Tatsache mitumfaßte, daß es sich um Falschgeld handelte. Dies gab der Angeklagte sowohl vor der Polizei 61; "von Beginn an gewußt") als auch vor dem Untersuchungsrichter (120; "habe ich mir schon gedacht") im wesentlichen zu. Aus diesen Einlassungen leitete das Schöffengericht in der Hauptsache seine diesbezüglichen Feststellungen ab, wie es im Rahmen der Beweiswürdigung auch darlegte. Ob nun V***** - was die Beschwerde moniert - über die Papier- und Druckqualität beim ersten oder zweiten Zusammentreffen sprach, ist dagegen entscheidungsirrelevant, auch wenn die Tatrichter im Rahmen der Feststellungen ihre Annahme zum Ausdruck brachten, daß dies bereits anläßlich der Übergabe der Fall war (US 8). Eine Erörterung des Umstandes, daß der Angeklagte später äußerte, V***** habe erst beim zweiten Treffen über die Qualität gesprochen, war daher der Verpflichtung nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend ebensowenig erforderlich wie jene der Aussage des Angeklagten F*****, V***** habe beim zweiten Treffen die damals geäußerte Ansicht dieses Angeklagten bestätigt, es handle sich um Falschgeld. Diesbezüglich liegt daher ebenfalls kein nichtigkeitsbegründender Formmangel vor.
Mit ihren Ausführungen gelingt es der Beschwerde aber auch in keiner Weise, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zu erwecken, sodaß auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) fehlschlagen mußte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten F***** stellt schließlich in Frage, daß Sonia V***** "Mittelsmann" gewesen sei, weil sie doch das Falschgeld bloß unter der Information erhalten haben könnte, daß es nur "Schwarzgeld" sei. Sie orientiert sich dabei jedoch nicht an den eindeutig entgegenstehenden Feststellungen des Schöffengerichtes (siehe insbes US 14 f, 17 f). Damit ist die Beschwerde insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Roberto A*****:
Die Mängelrüge (Z 5) vermißt der Sache nach Urteilsgründe dafür, der Angeklagte A***** habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Beitragshandlungen (nämlich der Unterrichtung des Angeklagten F***** über Sonia V***** und ihren Begleiter als Überbringer des Falschgeldes, über Zeit und Ort der geplanten Übergabe und über den Abnehmer des Falschgeldes in Rumänien) gewußt, daß es sich um Falschgeld handelte. Demzuwider enthält das Urteil ausführliche Gründe für die Annahme (US 15 ff), daß A***** von Anfang an, und daher schon bei den angeführten Handlungen, die entsprechende Kenntnis hatte, wobei die Tatrichter diese Annahme insbesondere auf die Tathandlungen des Angeklagten A***** in Verbindung mit den Angaben des Mitangeklagten F***** vor der Polizei stützten, der A***** als Glied der kriminellen Falschgeld-Organisation bezeichnete, das - nach seinem Dafürhalten - im Hintergrund die Fäden zog (71). Soweit die Beschwerde diese Beweiswürdigung der Tatrichter bloß nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung bekämpft, entspricht sie nicht der gesetzmäßigen Ausführung.
Als nicht der Strafprozeßordnung entsprechend erweisen sich schließlich auch die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), die als Feststellungsmangel monieren, es mangle dem Urteil an Konstatierungen über den Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer wußte, bei der Transaktion handle es sich um Falschgeld, damit aber von den wiederholten gegenteiligen Konstatierungen über Wissen und Wollen des Beschwerdeführers zur Tatzeit im angefochtenen Urteil (siehe insbes US 7 und 9) abweichen.
Die demnach teils nicht gesetzmäßig ausgeführten, teils unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der beiden Angeklagten und die Beschwerde des Angeklagten Günther F***** gegen den Widerrufsbeschluß wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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