Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO. werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 18.Februar 1965 geborene Hilfsarbeiter Herbert G*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt (I B 2) und gemäß § 129 StGB. unter Anwendung der §§ 41 und 37 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 100 S (120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es liegt ihm zur Last, am 8.März (richtig: April) 1988 in Pusarnitz gemeinsam mit dem Mitverurteilten Peter A*** - in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - durch Einbruch dem Franz K*** ca. 400 S Bargeld, eine Jeans-Jacke im Wert von 1.190 S und Lebensmittel im Wert von ungefähr 80 S gestohlen zu haben.
Den Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 11 (zweiter und dritter Fall) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die für jeden der Anwendungsfälle des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. vorausgesetzte und behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht gegeben. Die zunächst von der Beschwerde erfaßte, für die Frage des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe (§ 41 StGB.) maßgebende Annahme, daß der Angeklagte G*** vom Mittäter zur Tat verleitet wurde und an dieser nur in untergeordneter Weise beteiligt war (Milderungsgründe des § 34 Z. 4 und 6 StGB.), sowie die Prognosen nach §§ 37 Abs. 1 und 41 StGB. fallen ausschließlich in den Tatsachenbereich. Insoweit wird in Wahrheit nur eine Berufung vorgetragen.
Die Beschwerdebehauptung, der relativ geringe Wert des Diebsguts stelle "für sich allein" keinen Milderungsgrund dar, enthält zwar den Vorwurf eines Rechtsfehlers, schlägt aber nicht durch. Gleichwie die Erschwerungsgründe sind auch die Milderungsumstände im Strafgesetzbuch nicht taxativ, sondern nur demonstrativ aufgezählt. Ungeachtet dessen, daß gemäß § 32 Abs. 3 StGB. "im allgemeinen" die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, ausdrücklich aber nicht normiert ist, daß bei geringer Schädigung die Strafe milder zu bemessen ist (eine dem § 32 Abs. 3 StGB. korrespondierende Milderungsvorschrift fehlt), ist es dem Gericht auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der §§ 33 und 34 StGB. nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des § 32 Abs. 3 Anfang StGB. eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.
Schließlich vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die ihrer Meinung nach der Verhängung einer Geldstrafe entgegenstehende kriminelle Vergangenheit des Angeklagten (Anwendbarkeit des § 39 StGB.) und den raschen Rückfall keinen dem zweiten oder dritten Anwendungsfall des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. entsprechenden rechtlichen Urteilsfehler, sondern abermals nur ein Berufungsbegehren vorzubringen (EvBl. 1988/116).
Die Beschwerde war daher teilweise als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO., teilweise als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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