OGH 13Os142/94

OGH13Os142/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Othmar W***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Juni 1994, GZ 10 Vr 200/93-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Aken dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Othmar W***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Otto W***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai (in der Höhe von 304.000 S, 1.) und November 1989 (1,558.541 S, 2.) bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt.

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es bereits an den Voraussetzungen zu ihrer Geltendmachung. Dazu ist erforderlich, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 4 E 1 uva). Die Beschwerde moniert in diesem Zusammenhang die Abweisung eines Antrages auf Vernehmung des Zeugen Prokurist M***** der Firma Eduard A***** zum Beweis dafür, daß der Auftrag der Firma, nämlich die Baustelle "B*****" in Baden, im November 1989 nicht fertiggestellt war (S 119). Demgegenüber wurde, wie aus dem (diesbezüglich vollen Beweis machenden) über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokoll hervorgeht, ein Antrag auf Vernehmung einer Person deren Namen zwar jener der nunmehr genannten ähnlich ist, jedoch zu einem anderen Beweisthema gestellt (nämlich daß der Angeklagte gegenüber der Firma A***** Leistungen erbracht hat; S 94).

Die Rechtsrüge wiederum (Z 9 lit a), deren prozeßordnungsgemäße Ausführung das Festhalten am Urteilssachverhalt und dem daraus abgeleiteten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert, geht von urteilsfremden Prämissen aus. Sie behauptet, die Steuerschuld des Angeklagten wäre mangels Leistung nicht entstanden. Das Erstgericht hat jedoch in beweiswürdigender (§ 258 Abs 2 StPO) Zurückweisung der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten (US 7) festgestellt, daß die (letzten) Arbeiten auf Grundlage des erteilten Auftrages bis Oktober 1989 durchgeführt worden sind, bis 10.Jänner 1990 eine ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldung jedoch nicht erfolgte, der Angeklagte vielmehr fälschlicherweise einen anderen steuerpflichtigen Umsatz bekanntgegeben hat (US 5). Damit ist die Steuerschuld des Angeklagten durch die festgestellte, von der Rechtsrüge jedoch verneinte Ausführung der Leistungen entstanden (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972). Begründungsmängel zu den diesbezüglichen Feststellungen des Schöffengerichtes werden von der Beschwerde nicht releviert.

Lediglich der Vollständigkeit wegen sei darauf hingewiesen, daß der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 19 und 21 UStG 1972 (soweit präjudiziell) und gegen § 33 FinStrG nicht gefunden hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teilweise als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).

Über die zugleich erhobene Berufung hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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