OGH 13Os142/12z

OGH13Os142/12z4.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Eleni L***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. September 2012, GZ 35 Hv 47/12t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eleni L***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (a bis c) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (d) schuldig erkannt.

Danach hat sie im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg-Stadt gewerbsmäßig vorsätzlich

(a bis c) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich

durch unvollständiges Erklären von Erlösen eine - im Urteil nach Veranlagungsjahren und Steuerart aufgeschlüsselte - Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 um 16.971,88 Euro und von Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 um 69.448,37 Euro,

durch Abgabe einer unrichtigen Beilage zur Feststellungserklärung für 2003 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie im Sinn des § 108e Abs 1 EStG, was die Festsetzung einer Abgabengutschrift von 6.759,65 Euro zur Folge hatte, und

durch Nichtabgabe entsprechender Erklärungen eine Verkürzung von Normverbrauchsteuer für November 2006 um 2.020 Euro und von Kraftfahrzeugsteuer für November 2005 bis September 2008 um 2.578,08 Euro;

(d) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für Jänner 2005 bis Juni 2008 um insgesamt 39.810,09 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigenen Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem gegen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit gerichteten Einwand, die Höhe der Abgabenverkürzung beruhe auf nachträglicher Schätzung infolge einer Betriebsprüfung, weshalb sich der Vorsatz der Angeklagten auf diese Werte nicht „gestützt haben kann“, erweckt die Rüge ebenso wenig erhebliche Bedenken wie mit der gegen die Konstatierungen zu vorsätzlicher Tatbegehung gerichteten Behauptung, die Angeklagte habe sich auf „Herrn Lo*****“ verlassen. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten haben die Tatrichter im Übrigen unter Hinweis auf deren langjährige Tätigkeit als Einzelunternehmerin, dem Fehlen eines entsprechenden schriftlichen Auftragsverhältnisses oder einer Honorarnote, Rechnung oder Ähnlichem sowie damit, dass (nur) die Angeklagte die Steuererklärungen eigenhändig unterfertigt hat, mängelfrei (Z 5) als „Schutzbehauptung“ verworfen (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung (§ 283 Abs 1, RIS-Justiz RS0098904 und RS0100080) - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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