Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Almir C***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die über Almir C***** aus den Haftgründen des § 180 Abs 1 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß vom 15. Juli 1997 (ON 75) fortgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien ua der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge.
Die Grundrechtsbeschwerde geht davon aus, daß die Haftfrist schon am 14. Juli 1997 abgelaufen ist, die in der auf den 15.Juli 1997 verlegten Haftverhandlung beschlossene Haftfortdauer sei deshalb ungesetzlich. Die ursprünglich zutreffend für 14.Juli 1997 anberaumte Haftverhandlung habe vom (Wahl)Verteidiger deshalb nicht wahrgenommen werden können, weil er dazu nicht geladen worden sei. Die vor diesem Termin am 10.Juli 1997 beim Verteidiger eingelangte Postsendung des Erstgerichtes habe nur eine Aktenabschrift nicht jedoch die Ladung zur Haftverhandlung enthalten. Dieser Umstand war (neben dem Anbot von Bescheinigungsmitteln) bereits in der Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgebracht worden, sei jedoch unberücksichtigt geblieben bzw mißverstanden worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschuldigte wurde am 28.Juni 1997 festgenommen, die Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO endete daher (als der Fristregelung nach § 6 StPO unterliegend). Am Montag dem 14.Juli 1997. Zur für diesen Tag anberaumten Haftverhandlung (S 3 j2, ON 43) erschien der Verteidiger (nach dessen Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde unverschuldet) nicht. Seine Ladung zu diesem Termin war verfügt worden, auf dem von einem Bevollmächtigten für RSa Briefe unterfertigten Rückschein wird als Inhalt der am 10.Juli 1997 an den Verteidiger zugestellten Postsendung (auch) eine Ladung für die Haftverhandlung am 14.Juli 1997 angegeben ("25 d Vr 6961/97 Lit.F.216/14.7.1997 + FK", wobei Lit.Form 216 die "Ladung des Verteidigers zur Haftverhandlung" betrifft). Da der Verteidiger zu dieser Haftverhandlung nicht erschienen war, wurde sie gemäß § 181 Abs 4 StPO sofort auf den folgenden Tag verlegt, an diesem auch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt und der mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtene Haftfortsetzungsbeschluß gefaßt (S 3 m2, ON 74, 75 und 85).
Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann gemäß § 181 Abs 4 StPO die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstagen verlegt werden. In diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Eine Verhinderung des Verteidigers, an der Haftverhandlung teilzunehmen, ist ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt (Mayerhofer, aaO, E 4).
Da im vorliegenden Fall der Verteidiger an der zuerst für 14.Juli 1997 anberaumten Haftverhandlung (wenn auch allenfalls von ihm persönlich nicht verschuldet) jedenfalls nicht teilnahm, ist der Untersuchungsrichter zutreffend gemäß § 181 Abs 4 StPO vorgegangen und hat mit Durchführung der Haftverhandlung und Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft sofort am nächsten Tag die Haftfrist gewahrt.
Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde somit der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, so daß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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