OGH 13Os141/94

OGH13Os141/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst F***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.März 1994, GZ 9 e Vr 15138/93-147, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der einschlägig vorbestrafte (§ 39 StGB) beschäftigungslose Ernst F***** wurde der Vergehen (zu A 1-4) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB, (zu B 1-3) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und (zu C) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die beiden erstgenannten Schuldsprüche (A, B), den Strafausspruch ficht er mit dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund an.

Als Veruntreuung liegt ihm zur Last, daß er von Wilhelm K***** (A 1 und 2) und von Dipl.Ing.P***** (A 3) zur Weiterleitung an die Firma B***** GesmbH übernommene Geldbeträge von insgesamt 159.612,14 S sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet und weiters zwei ihm von Petra D***** (zur Wartung) übergebene Pferde um 28.000 S verkauft und das Geld behalten hat (A 4).

Darüber hinaus hat er betrügerisch Elektro- (B 1) und sonstige Arbeiten (B 2) in einem von ihm gepachteten Gasthaus und die Herstellung eines Kleides erlistet (B 3), wobei der Gesamtschaden weit über 80.000 S liegt.

Ferner ist F***** vom Oktober 1981 bis Mai 1983, vom November 1983 bis Jänner 1985 und ab Juni 1985 bis Oktober 1993 seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter Yasmin nicht nachgekommen

(C).

Die Mängelrüge (Z 5), welche die vom Erstgericht festgestellte und vor allem auf die Zeugenaussage R***** gegründete fehlende Berechtigung des Angeklagten zum Inkasso für die B***** GesmbH bekämpft, übergeht mit ihren Ausführungen die im Urteil neben der zitierten Zeugenaussage verwerteten zusätzlichen Beweismittel, nämlich insbesondere das Verrechnungssystem der B***** GesmbH und das fehlende Dienstverhältnis des Angeklagten zu dieser Firma (US 11).

Der weitere Beschwerdeeinwand, daß es nicht nachvollziehbar sei, daß der Angeklagte die ihm übergebenen Beträge an die B***** GesmbH hätte weiterleiten müssen, ist nicht ganz verständlich, weil auch bei einer (vom Erstgericht allerdings verneinten) Inkassoberechtigung der Angeklagte die übernommenen Beträge an die B***** GesmbH hätte weiterleiten müssen.

Der Einwand, es gebe kein Beweismittel, wonach D***** das Pferd "Blickfang" - eines der veruntreuten Pferde - vorher gekauft habe, ist auf die Aussage dieser Zeugin zu verweisen, wonach Kaufpreis (20.000 S) und Kaufobjekt vereinbart waren und D***** in der Folge auch das Pferd besessen hat (S 235/II).

Die fehlenden und auch nicht zu erwartenden Mittel des Angeklagten zur Führung eines Gasthausbetriebs und bei Bestellung von diesbezüglichen Arbeiten sind im Urteil durchaus begründet (US 9) und durch die unmittelbar vor der Eröffnung des Gasthauses erfolgte Verurteilung wegen fahrlässiger Krida samt der gleichzeitigen Entlassung aus der Haft auch manifest (US 5 u, 9). Aus der zudem wahrheitswidrig gegenüber den Lieferanten aufgestellten Behauptung, er habe bereits Zahlung geleistet und der Tatsache, daß er nicht einmal für ein Kleid das nötige Geld hatte, konnten die Tatrichter durchaus ableiten, daß der Angeklagte seine finanzielle Lage auch richtig einschätzte und wußte, daß er keine Chancen auf entsprechende Einnahmen hatte. Da sich dies in der Folge auch richtig herausstellte, konnte das Erstgericht mängelfrei die anderslautende Verantwortung des Angeklagten als konstruierte Schutzbehauptung abtun (US 13).

Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß das vom Angeklagten betriebene Gasthaus - wie die Beschwerde nunmehr behauptet - "offenbar" ein florierender Betrieb war, bei dem sonst regelmäßig bezahlt worden ist. Worin aber die in der Beschwerde behaupteten "hellseherischen Fähigkeiten des Erstgerichtes" in der Nennung einer durch einen Vorakt belegten Verurteilung des Angeklagten dokumentiert sein sollen, bleibt unerfindlich. Denn das im Urteil (S 17) zitierte Datum 11.April 1995 statt 11.April 1985 beruht klar ersichtlich (s US 5) auf einem jederzeit zu korrigierenden Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO).

Die Strafzumessungsrüge wendet sich dagegen, daß eben auf diese Verurteilung vom 11.April 1985 (21 a E Vr 845/85, Hv 38/85 des Landesgerichtes Salzburg) nicht Bedacht genommen wurde, obwohl ein (wesentlicher) Teil der nunmehr abzuurteilenden Taten vor diesem Urteil lag. Damit gibt die Beschwerde bereits selbst die Begründung, warum zutreffend vom Erstgericht § 31 StGB nicht angewendet wurde, nämlich, weil ein (anderer) Teil der Taten nach Fällung des früheren Urteils begangen wurde (s Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 12 und die dort zit Judikatur).

Damit erweisen sich Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5 a) und Strafzumessungsrüge (Z 11) als unbegründet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).

Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die noch unerledigte Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

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