European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00141.25X.0422.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 12 zweiter Fall StGB (A), des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und 3 StGB (B) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB (C) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom Jänner 2014 bis zum April 2024
(A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der W* (W*) und der Ö* (Ö*) in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen zu Unterlassungen verleitet, die die W* und die Ö* in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er zahlreiche Dienstnehmer, die er als Einzelunternehmer beschäftigte, bei der W* und der Ö* auf Gesellschaften, deren Zahlungsunfähigkeit er sodann herbeiführte (Schuldspruch C) und zwar auf die S* GmbH, die M* GmbH, die A* GmbH, die S* GmbH, die Au* GmbH, die D* GmbH und die G*-GmbH, anmeldete und andere Personen zu solchen Anmeldungen bestimmte, wobei in weiterer Folge Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß nicht vollständig entrichtet wurden und der jeweils geschädigte Sozialversicherungsträger aufgrund der Täuschung davon Abstand nahm, die ausständigen Beiträge beim wahren Dienstgeber einzutreiben, weiters
(B) als faktischer Geschäftsführer der zu A genannten Gesellschaften (US 6, 10 und 12) gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) die Anmeldung einer größeren Zahl von Personen, nämlich jeweils „deutlich mehr als 100“ (US 5), zur Sozialversicherung in dem Wissen vorgenommen oder in Auftrag gegeben, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollten, wobei die Beiträge auch tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden, sowie
(C) als faktischer Geschäftsführer der zu A genannten Gesellschaften, mithin als ihr leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB), ihre Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich (US 6) dadurch herbeigeführt, dass er übermäßigen, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er eine Vielzahl von Dienstnehmern einstellte und zur Sozialversicherung anmeldete, obwohl die dadurch verursachten Lohn‑(neben‑)kosten die finanziellen Ressourcen der Gesellschaften deutlich überstiegen, „wobei er einen insgesamt 1 Million Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger, insbesondere der W*/Ö* und des Fiskus, bewirkte“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit dem Einwand, weder dem Urteilsspruch noch dem festgestellten Sachverhalt sei zu entnehmen, „an wessen strafbarer Handlung weiterer Personen sich der Angeklagte beteiligt haben soll“, lässt die Rüge keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[5] Nichts anderes gilt für die Behauptung, dass der Schuldspruch infolge seiner Unklarheit „überhaupt nicht zuordenbar und individualisierbar“ sei.
[6] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS‑Justiz RS0106268).
[7] Dass der Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt einen Teil der Betrugshandlungen durch Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) anderer Personen begangen hat (US 5), ist keine solche Tatsache (RIS‑Justiz RS0089433), weil die Formen der Täterschaft (§ 12 erster, zweiter oder dritter Fall StGB) weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage tangieren (RIS‑Justiz RS0013731, RS0090765 und RS0117604).
[8] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0117446 [insbesondere T18]).
[9] Mit dem Vorwurf, dass der festgestellte Sachverhalt mit der Begründung der Anklageschrift übereinstimme, verlässt die Tatsachenrüge den dargestellten Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
[10] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, das Gutachten des Sachverständigen Mag. Z* (ON 26 S 51 iVm ON 2.9.35.2) und mehrere Bescheide des Magistrats der Stadt Wien (ON 26 S 56 iVm ON 23) weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[11] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS‑Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[12] Weshalb die Feststellungen des Erstgerichts den Schuldspruch A nicht tragen können sollten, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber nicht.
[13] Indem sie die Feststellungen des Erstgerichts (US 5 f) in Bezug auf die Täuschung der Mitarbeiter der W* und der Ö* über den wahren Dienstgeber (dazu § 35 Abs 1 ASVG sowie Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 20 ff und § 153d Rz 29 f) bestreitet, entzieht sich die Beschwerde ebenfalls einer inhaltlichen Erledigung.
[14] Weshalb für die Pflicht zur Bekanntgabe des Beitragsschuldners – entgegen § 539a Abs 1 ASVG – nicht die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend sein sollten und eine Strafbarkeit des Angeklagten nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB aufgrund seiner Eintragung als Geschäftsführer bei der S* GmbH und der M* GmbH in den Jahren von 2007 bis 2018 und seiner Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG entfallen sollte, leitet die Rechtsrüge einmal mehr nicht aus dem Gesetz ab.
[15] Zielt ein Betrug auf das Unterlassen der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, tritt ein Vermögensschaden im Übrigen bereits ein, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine an sich bereits mögliche und sonst auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt (RIS‑Justiz RS0094559; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 46 Rz 69).
[16] Hinzugefügt sei, dass der Betrugstatbestand keinen dauernden Schaden verlangt, sondern eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz unbedeutenden Zeitraum genügt (RIS‑Justiz RS0094383, Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 74).
[17] Mit den Ausführungen in Bezug auf eine frühere Verurteilung des Angeklagten sowie die Bestimmungen des § 13 Abs 1 Z 1 (gemeint) lit b GewO und des § 5 Abs 3 Z 1 Gelegenheitsverkehrs‑Gesetz 1996 lässt die Rüge ein weiteres Mal keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[18] Warum es für die Strafbarkeit nach § 146 StGB weiterer Konstatierungen, und zwar dazu bedurft haben sollte, „auf welche Weise die Ö* ausgerechnet vom zweifach vorbestraften Angeklagten selbst (…) höhere Beträge hätte hereinbringen sollen als von den im Urteilsspruch genannten Gesellschaften“, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab.
[19] Hinzugefügt sei, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch B als faktischer Geschäftsführer verschiedener Kapitalgesellschaften jeweils gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Personen wiederholt in dem Wissen, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, Anmeldungen zur Sozialversicherung vornahm oder diese in Auftrag gab, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in der Folge auch tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden (dazu US 6 ff iVm US 3). Solcherart hat der Angeklagte nicht nur ein, sondern mehrere Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und 3 StGB verwirklicht.
[20] Korrespondierend damit führte der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch C als faktischer Geschäftsführer von sieben Kapitalgesellschaften durch kridaträchtiges Handeln (im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB) vorsätzlich deren Zahlungsunfähigkeit herbei (US 6 ff), womit dem Angeklagten nicht nur ein, sondern sieben Vergehen nach § 159 Abs 1 StGB anzulasten gewesen wäre. Diese beiden von der Staatsanwaltschaft ungerügt gebliebenen Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) gereichen dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), weshalb kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht.
[21] Die Schadensqualifikation des § 159 Abs 4 Z 1 StGB ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Grunddelikts nach § 159 Abs 1 StGB (Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln) einen 1.000.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger zusammen zur Folge hat. Die Wertgrenze bezieht sich auf den Befriedigungsausfall, der durch die kridaträchtigen Handlungen (mit‑)verursacht wurde. Feststellungen dazu finden sich im Urteil nicht. Die – im Übrigen mit Blick auf die Wortfolge „übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger“ gerade insoweit unklaren – Aussagen im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO [US 3]) vermögen zwar getroffene Feststellungen über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen, nicht jedoch – wie hier – gänzlich fehlende zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0114639). Insoweit leidet das Urteil daher am Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO. Dieser Subsumtionsfehler wirkte sich jedoch mangels Einflusses auf den Strafrahmen weder als solcher noch im Rahmen der Strafbemessung (US 15) konkret zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb er ebenfalls nicht von Amts wegen aufzugreifen war (RIS‑Justiz RS0099767 [insbesondere T4]).
[22] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[23] Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Dabei ist dieses an den zuletzt aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).
[24] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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