Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hans Jörg P***** (A) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und (B) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. September 2000 in Großgmain
zu A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter dem Gernot L*****, der von dem unbekannt gebliebenen Mittäter zu Boden gerissen worden war und gewürgt wurde, also mit Gewalt gegen eine Person, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Handy der Marke Siemens C35i im Wert von ca 4.000 ATS (290 Euro) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Handys unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Gernot L*****, nämlich einen Bruch des rechten Endglieds des Mittelfingers, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte, und zu B) dem Gernot L***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 1.990 ATS (ca 144 Euro) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Bargelds unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf die Z 6, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Die Fragestellungsrüge (Z 6) vermisst "Feststellungen des Schwurgerichtshofes" über den Zeitpunkt der "Entstehung des Raubvorsatzes" beim Angeklagten (vor oder nach der Gewaltanwendung durch den unbekannten Mittäter und dem Eintritt der Verletzung beim Tatopfer), gemeint (insoweit widersprüchlich zur Behauptung deren Fehlens) dass nach den "Feststellungen des Schwurgerichtshofes" der gegenständliche Bruch des rechten Endglieds des Mittelfingers bereits eingetreten sei, bevor der Angeklagte seinen Raubvorsatz gefasst hätte und leitet davon ab, den Geschworenen hätte eine Eventualfrage nach "Raub im Sinne des § 142 StGB" gestellt werden müssen. Mit solchen selbst gezogenen, zudem wahrspruchs- und urteilsfremden Schlüssen (unmissverständlich dort: Vorsatz zum gesamten Tatgeschehen als Mittäter) werden keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen deutlich und bestimmt bezeichnet, bei deren Zutreffen eine Verurteilung bloß wegen einer geringer strafbedrohten Raubtat erfolgen würde. Die Beschwerde ist demnach insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit zur Geldwegnahme eine Eventualfrage nach Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB reklamiert wird, übersieht die Rüge, dass der Schuldspruch wegen Raubes Bargeld gar nicht betrifft (vgl Faktum 2). Mit dem Hinweis auf die Behauptung des Angeklagten, das Tatopfer habe ihm CD´s, eine Playstation und Bargeld im Gesamtwert von 2.000 bis 3.000 S (S 394) bzw von 3.000 bis 4.000 S (S 111b) geschuldet, wird kein Tatsachenvorbringen bezeichnet, dass zur Tatzeit ein Aufrechnungswillen bestanden hätte, der eine solche Fragestellung indizieren könnte, sondern wird eine solche innere Einstellung bloß spekulativ in den Raum gestellt. Denn der Angeklagte hat - was die Rüge hier unerwähnt lässt - stets behauptet, am Tattag gar nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, und damit überhaupt bestritten, sich an einer der angelasteten Taten beteiligt zu haben. Somit ist der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsförmig ausgeführt.
Zum Diebstahl von Bargeld war der Bereicherungsvorsatz ohnedies Inhalt der nach § 127 StGB gestellten Hauptfrage; seine Nichtannahme hätte die Verneinung der Hauptfrage zur Folge gehabt. Mit dem Vorbringen, eine Überprüfung der den Geschworenen erteilte schriftlichen Rechtsbelehrung sei dem Verteidiger nicht möglich gewesen, weil sich eine solche nicht im Akt befunden hätte und deshalb vom ihm nicht eingesehen werden konnte, vermag der Beschwerdeführer weder eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO noch einen anderen der im Gesetz angeführten Nichtigkeitsgründe darzutun. Damit entbehrt aber dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels Konkretisierung, welche Ausführung (oder welche Lücken darin) der schriftlichen Rechtsbelehrung seiner Meinung nach zu einer unrichtigen machen, einer gesetzmäßigen Ausführung, weil der behauptete Nichtigkeitsgrund solcherart nicht substantiiert, sohin einer argumentationsbezogenen sachlichen Behandlung und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich ist.
Im Übrigen widerspricht das Vorbringen der Aktenlagen, weil sich das angeblich fehlende Schriftstück in einem Umschlag im Strafakt befindet und seine Verfassung und Übergabe an die Geschworenen im Hauptverhandlungsprotokoll (S 433) festgehalten ist. Es wäre Sache des Verteidigers gewesen, die zur Wahrung der ihm zustehenden Rechte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Der in der Tatsachenrüge (Z 10a) erhobene Einwand, eine wesentliche Entlastungszeugin sei nicht vernommen worden, weil das Erstgericht statt der von ihm zum Beweis für seinen Aufenthalt in Vorarlberg zum Tatzeitpunkt namhaft gemachten Elvira H***** die Ausforschung einer Elvira H***** veranlasst habe, wodurch es im Hinblick auf das insoweit negative Erhebungsergebnis der Gendarmerie zur Ladung einer ihm im September 2000 noch gar nicht bekannten Manuela H***** zur Hauptverhandlung vom 1. Juli 2003 gekommen sei, legt nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte nach Aufklärung der Verwechslung (vgl S 419) an einer entsprechenden Antragstellung gehindert gewesen sei (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480). Mit den Beschwerdeausführungen über zeitliche und inhaltliche Divergenzen in den Schilderungen des Zeugen S*****, über die Aussagen der Zeugen K***** und G***** über seinen Aufenthalt in Bregenz ab 8. September 2000 (die jedoch einen Aufenthalt des Angeklagten in Bregenz am Tattag nicht bestätigen konnten) und mit dem Hinweis auf die angeschlagene psychische Verfassung des Tatopfers Gernort L***** werden sich aus den Akten ergebende Bedenken erheblicher Art gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch enthaltenen entscheidenden Feststellungen nicht erweckt.
In Wahrheit wird bloß in unzulässiger Weise der Versuch unternommen, die gemäß Art 91 Abs 1 B-VG ausschließlich den Laienrichtern zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Soweit sich die Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Beurteilung des Bruches des Endgliedes eines Fingers als an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 dritter Fall StGB) wendet, lässt sie außer Acht, dass eine solche gar nicht angenommen wurde, sondern dem Schuldspruch wegen schweren Raubes eine schwere Körperverletzung in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 erster Fall StGB) zugrunde liegt. Soweit die Beschwerde die angenommene Dauer der Gesundheitsschädigung bestreitet, orientiert sie sich nicht am Inhalt des Wahrspruches und lässt insoweit eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Beschwerdepunktes vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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