OGH 13Os14/09x

OGH13Os14/09x19.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald T***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Oktober 2008, GZ 16 Hv 98/08x-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald T***** zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1. und 2.) sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29. Juni 2008 in Graz Viktoria M*****

1. zwischen 03:00 und 04:00 Uhr mit Gewalt, indem er ihr Schläge versetzte, und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er erklärte, „Du mochst jetzt, wos

i wül! Sonst zerschlog i dir dein Gesicht", „Ich möchte dich ficken, sonst kommst du nicht lebend in deine Wohnung!", „Du mochst jetzt alles, wos i wül, sonst hau i dir die Fressn ein!", zur Duldung des Beischlafs genötigt;

2. zwischen 13:15 und 14:00 Uhr mit Gewalt, indem er ihr Schläge versetzte, und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er erklärte, „Bevor i zur Polizei geh, wül i di noch einmal hobn. Du folgst jetzt, sonst krigst ane auf die Fressen, mach die Beine breit!", „Leg dich aufs Bett, mach die Beine breit, dreh dich um, wasch dich, gemma - gemma, beweg dich, sonst polier ich dir die Fresse! Zieh dich aus!", „I was eh, dass mir wegen Vergewaltigung anzagst. I geh eh deswegen sitzen. Aber dann ruaf i jetzt glei an und dann kommt der und der vergewaltigt di ano. Dann duma di weg, weil i hob eh nix mehr zum verlieren!", zur Vornahme des Oralverkehrs genötigt;

3. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei aufgrund der Vorkommnisse laut Punkt 1., durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung die Anträge auf Vernehmung der Zeugen

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