Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Davit G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. September 2005 in Dornbirn gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, (Gewahrsamsträgern) der Firma M***** eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 Euro nicht übersteigendem Wert, nämlich eine Digitalkamera Marke Sony DSC, W7S Cyber-Shot im Wert von 429 Euro weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die undifferenziert auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die vom Angeklagten in der Feststellung, einerseits seien die Digitalkameras mit Sicherungskabeln verbunden, die bei Lösung der Stromverbindung Alarm geben, andererseits habe der Angeklagte durch Wegreißen jenes Kabels, das die Stromzufuhr zu den Sicherungskabeln gewährleiste, den Stromkreis unterbrochen und sohin den Alarm umgangen, erblickte Widersprüchlichkeit betrifft keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443). Es liegt im Übrigen auch kein innerer Widerspruch vor, differenziert das Erstgericht doch zwischen den Sicherungskabeln, die mit den Digitalkameras verbunden sind, und jenem Kabel, dass die Stromzufuhr zu den Sicherungskabeln gewährleistet.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf das geringe Einkommen des Angeklagten gestützt, sondern - formal einwandfrei - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen auch auf die einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten und die Beschaffenheit des Tatobjektes gegründet (US 7).
Mit den weiteren Ausführungen, die - ohne dies aktenmäßig zu belegen - die Notwendigkeit besonderer Kenntnisse zur Umgehung der Alarmanlage behaupten, sich in spekulativen Erwägungen darüber ergehen, wie sich der die Tat beobachtende Lehrling verhalten hätte sollen und weshalb der Angeklagte eine Kamera gestohlen haben soll, für die er Zubehör benötige, und schließlich - aktenwidrig (vgl die Einlassung des Angeklagten im Verfahren AZ 52 Hv 85/04v des Landesgerichtes Salzburg, ON 5 und 16) - vorbringen, der Angeklagte habe sich bisher stets geständig verantwortet, bekämpft die Rüge die tatrichterliche Beweiswürdigung, vermag damit aber keine jenseits der in Z 5a vorgezeichneten Erheblichkeitsschwelle gelegene bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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