European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00140.17P.0131.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 23. Juni 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 37 St 203/17s gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Michael H***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. August 2017, AZ 176 Bl 13/17i, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumtiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS‑Justiz RS0126176).
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