OGH 13Os140/06x

OGH13Os140/06x7.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2006, GZ 9 Hv 61/06a-21, auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2006, GZ 9 Hv 61/06a-21, auf Widerruf der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Juni 2002, GZ 9 Hv 80/02i-21, gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der über Werner R***** verhängten Freiheitsstrafe verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.

Der Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Werner R***** wurde mit dem am 13. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Juni 2002, GZ 9 Hv 80/02i-21, des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Unter anderem wegen innerhalb der Probezeit begangener Taten wurde er mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2006, GZ 9 Hv 61/06a-21, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde durch den nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zugleich verkündeten und ausgefertigten Beschluss auf Widerruf der bedingten Nachsicht des zum AZ 9 Hv 80/02i verhängten Strafteils von 18 Monaten das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB verletzt.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine der in den §§ 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen zwar auch noch nach Ende der Probezeit treffen, jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens.

Die - nicht nach § 49 StGB verlängerte (der zu AZ 9 Hv 80/02i verhängte unbedingte Strafteil wurde erst ab 24. Oktober 2005 vollzogen) - Probezeit endete jedoch bereits am 13. Juni 2005. Die erste gerichtliche Vorerhebung im Folgeverfahren hinwieder fand erst am 16. März 2006 statt (S 1 verso), womit dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit noch nicht anhängig war.

Nach Maßgabe des dem Obersten Gerichtshof durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war der demnach gesetzwidrige Widerrufsbeschluss aufzuheben und der darauf abzielende Antrag des Staatsanwaltes (S 319) abzuweisen.

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