Spruch:
Das Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, verletzt § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 4. September 2002, AZ 24 Bl 80/02 (ON 20 des Aktes AZ 4 U 206/00i des Bezirksgerichtes Vöcklabruck) werden gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben. Dem Bezirksgericht Vöcklabruck wird die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, wurde der am 30. Mai 1981 geborene Christian H***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten, der im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die von ihm am 24. Juni 2002 beim Bezirksgericht Bad Ischl zu Protokoll gegebene Berufung (S 127) gegen das bezeichnete Urteil wurde vom Landesgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 4. September 2002, AZ 24 Bl 80/02 (ON 20), unter Hinweis auf § 466 Abs 2 StPO zurückgewiesen, weil der Berufungswerber das Rechtsmittel nach der am 4. Juni 2002 erfolgten Zustellung des Urteils (Rückschein bei S 121) nicht (rechtzeitig) angemeldet hat.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, ist gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck und die Fällung des Urteiles vom 7. März 2002 (ON 15) in Abwesenheit des Beschuldigten Christian H***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG nichtig. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war wie im Spruch dargelegt eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.
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