OGH 13Os137/96

OGH13Os137/9618.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Dezember 1981, GZ 10 Vr 858/79-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Dezember 1981, GZ 10 Vr 858/79-23, verletzt § 53 Abs 3 StGB.

Der Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. April 1979, GZ 10 Vr 858/79-15, wurde Manfred G***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 2 StGB aF für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, den (aus seiner Tat entstandenen) Schaden innerhalb von zwei Jahren nach Kräften gutzumachen.

Dem kam der Verurteilte in der Folge nicht nach. Er war unbekannten Aufenthaltes. Seine förmliche Mahnung und Vernehmung zum Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers war nicht möglich. Mit Beschluß vom 2. Dezember 1981, GZ 10 Vr 858/79-23, widerrief das Landesgericht Klagenfurt dessenungeachtet die bedingte Strafnachsicht, weil er überhaupt keine Zahlungen auf die Schadensgutmachung geleistet hatte (S 90). Dieser Beschluß erwuchs nicht in Rechtskraft, weil er dem Verurteilten nicht zugestellt werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht der Widerrufsbeschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 53 Abs 3 StGB den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen Nichtbefolgung einer Weisung nur dann gestattet, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt (Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 53 E 19 a und 21). Die förmliche Mahnung nach § 53 Abs 3 StGB ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, es unterblieb insbesondere aber auch die Prüfung der Frage, ob der Verurteilte die Weisung aus bösem Willen nicht befolgte.

Die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht waren daher nicht gegeben, weswegen der angefochtene Beschluß zu kassieren war.

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