Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** vom Vorwurf, er habe am 30. Jänner 2008 in Kapfenberg Stefanie W***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie an ihrer linken Hand festhielt, sich auf sie legte, seine Hose öffnete und sie intensiv an ihren Brüsten betastete, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht ging entsprechend der für unwiderlegbar erachteten Verantwortung des Angeklagten davon aus, dass sich dieser im Zug einer Lokaltour der seiner Einschätzung nach einem erotischen Abenteuer nicht gänzlich abgeneigten Stefanie W***** in deren Pkw genähert, sie im Besonderen umarmt und die Frau im Brustbereich berührt, jedoch von ihr sofort abgelassen hat, als sie ihm verbal und durch Wegdrücken zu verstehen gab, mit seinen Zudringlichkeiten nicht einverstanden zu sein. Als nicht feststellbar erachteten die Tatrichter, dass der Angeklagte nach einem missglückten verbalen Versuch, die Frau umzustimmen, die inkriminierten Handlungen unter Gewaltanwendung gesetzt hätte. Die Frage, ob die Zeugin während des Vorfalls die Notrufnummer der Feuerwehr absichtlich wählte oder ob dies irrtümlich geschah (US 4), sowie wer die Rückenlehne des Fahrersitzes umgelegt hat (US 3), war für die Tatrichter jeweils nicht klärbar.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt. Der in Betreff mangelnder Erörterung der ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei, er sei mit Stefanie W***** nicht zum Tatort gefahren, sondern schon früher zu Fuß nach Hause gegangen, ergriffenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) mangelt, da diese Angaben keineswegs ein dem § 201 Abs 1 StGB subsumierbares Geschehen wiedergeben, die erforderliche Beschwer (WK-StPO § 281 Rz 424). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (15 Os 150/02). Keinen Begründungsmangel zeigt auch die aus Z 5 zweiter Fall erhobene Kritik an der Einstufung der Zeugin Stefanie W***** als „ein wenig zu Übertreibungen und/oder leicht verzerrten Darstellungen" neigend auf. Die in diesem Zusammenhang vermisste Auseinandersetzung mit der unterschiedlichen Einordnung der behaupteten Tathandlung als versuchte oder vollendete Vergewaltigung durch die Zeugen Stefanie W*****, Birgit K***** und Gerhard G***** und im Aktenvermerk vom 30. Jänner 2008 (ON 3 S 13) betrifft erneut nur eine in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen. Denn eine notwendige Bedingung für die Negation erfolgter Gewaltanwendung liegt darin nicht. Schließlich sind Auffindungsort des Mobiltelefons der Zeugin, Motiv ihrer den Angeklagten belastenden Angaben und Grund für die von der Polizei vorgefundene Stellung der Lehne des Fahrersitzes eines von Angeklagtem und Zeugin am 30. Jänner 2008 gemeinsam benutzten Pkw keine unmittelbar subsumtionsrelevanten Umstände - die Kritik an den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter hiezu einer Anfechtung aus Z 5 vierter Fall demnach entrückt.
Nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, wer die Lehne des Fahrersitzes im Pkw der Stefanie W***** umgelegt hat und welches Motiv die Genannte für die Behauptung einer Vergewaltigung hatte. Diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmängel vermögen daher keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zu bewirken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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